Berücksichtigung von Vermögenseinbußen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Welpen für €200. K geht mit dem Welpen zum Tierarzt, wo der Hund sämtliche nötigen Impfungen für €120 erhält. Als K jedoch erfährt, dass V sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, ficht K den Kaufvertrag wirksam an. V verlangt den Hund heraus.
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Einordnung des Falls
Berücksichtigung von Vermögenseinbußen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat an V den Hund herauszugeben (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die auf den Bereicherungsgegenstand (Hund) getätigten Aufwendungen sind für K verloren.
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat den Kaufpreis an K herauszugeben und ihre Aufwendungen zu ersetzen. K hat den Hund herauszugeben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
11.8.2022, 14:22:38
Nach welcher AGL hat V die Aufwendungen der K zu ersetzen? Handelt es sich dabei um einen abzugsfähigen Posten nach
818 III? Im Ergebnis wäre dann der Anspruch der V auf 80€ beschränkt
Nora Mommsen
12.8.2022, 16:10:06
Hallo Dolusdalve, danke für deine Frage. Das ist
tatsächlich schwierig - denn es besteht Einigkeit darüber, dass
§ 818 Abs. 3 BGBkeine Anspruchsgrundlage darstellt. Ein selbstständiger Anspruch nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB könnte in Betracht kommen, sofern der Vertragspartner nach Rückabwicklung bereichert ist. Ist dies nicht erfüllt, ist
tatsächlich aber auch keine andere Anspruchsgrundlage einschlägig. Viel mehr wird
§ 818 Abs. 3 BGBin dieser Konstellation wie ein
Zurückbehaltungsrechtgesehen, womit die Rückgabe der Sache Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen erreicht werden kann. Diese gründen dann auf keiner konkreten Anspruchsgrundlage. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
22.4.2023, 22:22:25
Was spräche denn dagegen, Ausgleich für die Impfungen im Wege einer
Verwendungskondiktion(812 I 1 Alt.2) zu fordern? Mangels
Tilgungsbestimmungstellten sie keine Leistung dar. V hat daraus einen Vorteil erlangt in Gestalt einer Ersparnis eigener Aufwendungen bzw. Verwertung fremder Leistungen, und das ganze auch auf Kosten der K
InDubioProsecco
10.6.2023, 20:36:54
@[Matschegenga](138216) so würde ich es auch lösen, macht Sinn!
Simon
31.7.2023, 23:35:05
Es geht hier ja nicht darum, dass V nach Rückabwicklung bereichert, sondern dass K durch ihre
Verwendungenauf den Hund entreichert ist. Stellte sich die Situation nach Rückabwicklung für den V als
aufgedrängte Bereicherungdar, so wäre er nicht bereichert, die K aber trotzdem entreichert, sodass das Problem nicht gelöst wäre. Die Lösung über ein
Zurückbehaltungsrechtist aber auch nicht ganz sauber, da dieses ja einen entsprechenden Anspruch der K voraussetzt, sodass sich die Frage stellt, worin dieser Anspruch seine Grundlage hat. Dogmatisch vollends überzeugend lässt sich das Problem wohl nicht lösen. Das Vorgehen über ein
Zurückbehaltungsrechterscheint mir aber recht praktikabel.
ajboby90
6.2.2024, 13:38:07
Ich stehe grade komplett auf dem Schlauch. Wieso liegt bei Anfechtung wegen argl. Täuschung nicht immer auch ein EBV vor? Die Anf. von Verfügung & Verpflichtung ist doch rückwirkend (ex tunc).
david1234
23.2.2024, 16:02:30
Hi ! Weil du Verpflichtungs- und Verfügungsgewchäft voneinander trennen musst - Die dingliche Erklärung wurde nicht extunc beseitigt. Daher ist die Person noch Eigentümer und es liegt keine
Vindikationslagevor
ajboby90
23.2.2024, 21:04:17
Bei Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung kann ja wegen
Fehleridentitätoft auch das
Verfügungsgeschäftangefochten werden. Im Herausgabeverlangen liegt dabei oft die
konkludente Anfechtung auch des Verf.geschäfts. Hier auf den Fall passt das nicht ganz, da V (nicht die anfechtende K) den Hund herausverlangt. Meine Frage war eher genereller Natur nicht auf diesen Fall bezogen.
Dogu
1.4.2024, 12:04:34
Naja Du hast es doch schon richtug ausgeführt: Wenn der Verkäufer durch den Käufer getäuscht wird, dürfte im Regelfall auch ein Anfechtungsgrund für die
Übereignungder Kaufsache vorliegen (liegt ja auch im Interesse des Verkäufers) und damit ein EBV. Hier ist es eben der umgekehrte Fall (Täuschung des Käufers durch den Verkäufer) und es würde aus Käufersicht keinen Sinn machen, das Eigentum der Kaufsache "herzuschenken"/anzufechten. Wo genau stehst Du denn auf dem Schlauch?
FW
14.11.2024, 15:59:07
Hi, Was ist denn bitte die Rechtsgrundlage des Aufwendungsersatzes des K gegen V? GoA scheitert am
Fremdgeschäftsführungswillen. EBV scheitert an
Vindikationslage, da im ZP der Verwendung K Eigentümer war. Somit käme ja nur eine
Verwendungskondiktionernsthaft in Betracht. Somit müsste V
Wertersatzleisten. Ich frage mich nur, ob die Impfung für V nicht eine reine Luxusverwendung darstellt und V dadurch entreichert ist. Denn soweit ich weiß muss nur der Käufer den Hund impfen. Oder kann man den geimpften Hund dann deutlich teurer verkaufen, sodass dennoch eine Bereicherung der V vorliegt?