+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Malermeisterin M beschäftigt fünf fest angestellte Mitarbeiter. Die Stadt verpflichtet sie, pro Mitarbeiter eine Servicepauschale zu entrichten. Die benachbarte Malermeisterin V beschäftigt ebenfalls fünf Festangestellte, muss jedoch keine Pauschale zahlen. M fühlt sich ungerecht behandelt.
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Einordnung des Falls
Einleitungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert die strikte Rechtsgleichheit aller Menschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine völlige Gleichbehandlung, verbietet also nicht jede Form von Benachteiligung, Bevorzugung oder sonstiger Ungleichbehandlung. Systematisch lässt sich dies daran erkennen, dass Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ganz bestimmte Ungleichbehandlungen ausdrücklich verbieten. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn jede Ungleichbehandlung schon durch Art. 3 Abs. 1 GG verboten wäre. Auch die Gewährleistung von Freiheitsrechten kann zu Ungleichbehandlungen führen; wäre jede Ungleichbehandlung durch Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, führte dies zu einem kaum auflösbaren Konflikt mit den ebenfalls durch das GG gewährten Freiheitsrechten.
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2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erlaubt es dem Staat, Menschen ungleich zu behandeln, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Nein, das trifft nicht zu!
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwar keine strikte Rechtsgleichheit aller Menschen. Er verlangt aber, dass Menschen nicht ohne guten Grund unterschiedlich behandelt werden. Ausgangspunkt der Frage nach einer zulässigen oder unzulässigen Ungleichbehandlung ist, ob die von staatlichen Maßnahmen betroffenen Menschen miteinander vergleichbar sind. Dafür bildet man sog. Vergleichsgruppen und prüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. Ist dies der Fall, sind die Vergleichsgruppen wesentlich gleich. Werden die Vergleichsgruppen nicht gleich behandelt, liegt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Der Gleichheitssatz ist damit elementare Voraussetzung für Gerechtigkeit und eine „gerechte“ Rechtsordnung.
3. Sind Malermeisterin M und Malermeisterin V verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Ja!
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass Menschen nicht ohne guten Grund unterschiedlich behandelt werden. Ausgangspunkt ist, dass die Menschen, die von den streitgegenständlichen staatlichen Maßnahmen betroffen sind, miteinander vergleichbar sein müssen. Dafür werden sog. Vergleichsgruppen gebildet und geprüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. M und V sind beide Malermeisterinnen mit einem Betrieb in der gleichen Stadt mit jeweils fünf fest angestellten Mitarbeitern. Der gemeinsame Bezugspunkt ist also Malermeisterbetrieb mit fünf fest angestellten Mitarbeitern. M und V gehören demselben Bezugspunkt an. Sie sind somit vergleichbar (verfassungsrechtlich gesprochen: wesentlich gleich). Die Herausforderung der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin, saubere Vergleichsgruppen zu bilden. Das ist in der Regel nicht schwer, aber ungewohnt.
4. Werden M und V dadurch ungleich behandelt, dass M die Servicepauschale pro Mitarbeiter zahlen muss, V hingegen nicht?
Genau, so ist das!
Art. 3 Abs. 1 GG untersagt die Ungleichbehandlung von Menschen, Personengruppen oder Situationen, die in wesentlicher Hinsicht vergleichbar (= wesentlich gleich) sind. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der einen Vergleichsgruppe ein staatlicher Vor- oder Nachteil zuteilwird, der anderen aber nicht. M wird hier zur Zahlung einer Servicepauschale - einer staatlichen Belastung - verpflichtet, V jedoch nicht. Eine Ungleichbehandlung von in wesentlicher Hinsicht gleichen Personen ist gegeben. Die Ungleichbehandlung ist hier offensichtlich. Das wird nicht Dein Klausurfall sein. Hier geht es darum, Dir zu verdeutlichen, dass Du die Vergleichsgruppen sauber bilden musst, denn dann erkennst Du schnell, ob eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt oder nicht. Keine Sorge, die Fälle werden schwieriger!
5. Kann eine Ungleichbehandlung von wesentlich miteinander vergleichbaren Personen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?
Ja, in der Tat!
Nicht jede Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig, sie muss aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dafür bedarf es zunächst eines sachlichen Grundes. Ausgehend hiervon prüft das BVerfG nach neuerer Rechtsprechung, ob die Ungleichbehandlung auch verhältnismäßig ist. Hier besteht ein fließender Prüfungsmaßstab, der sich an der Intensität der Ungleichbehandlung orientiert. In der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen spielt die Musik. Dazu später mehr.
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