Einleitungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Malermeisterin M beschäftigt fünf fest angestellte Mitarbeiter. Die Stadt verpflichtet sie, pro Mitarbeiter eine Servicepauschale zu entrichten. Die benachbarte Malermeisterin V beschäftigt ebenfalls fünf Festangestellte, muss jedoch keine Pauschale zahlen. M fühlt sich ungerecht behandelt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einleitungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert die strikte Rechtsgleichheit aller Menschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erlaubt es dem Staat, Menschen ungleich zu behandeln, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sind Malermeisterin M und Malermeisterin V verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Ja!
4. Werden M und V dadurch ungleich behandelt, dass M die Servicepauschale pro Mitarbeiter zahlen muss, V hingegen nicht?
Genau, so ist das!
5. Kann eine Ungleichbehandlung von wesentlich miteinander vergleichbaren Personen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HGWrepresent
7.8.2024, 10:17:13
Wenn mach Rechtsgleichheit gefragt wird, dann ist diese sehr wohl von Artikel 3 I gefordert. die Gleichheit der Geltung von Recht. Nur die allgemeine Gleichheit in jeder Hinsicht (Gleichstellung) ist nicht gefordert.
Artimes
13.11.2024, 14:08:56
Gibt es im Rahmen des besonderen Gleichheitsrechts nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Abs. 3 GG (ähnlich wie im allgemeinen Gleichheitsrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG) eine Kehrseite des Ungleichbehandlungsverbots (d.h. Gleichbehandlungsverbot), die besagt, dass wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf?