Kontrollfall
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R betreibt ein Restaurant mit einem Biergarten. Die Gemeinde verpflichtet R, pro Sitzplatz im Freien eine „Lärmabgabe“ zu zahlen. Neben Rs Restaurant befindet sich Bäcker B, der drei Stehtische im Freien hat. B muss keine „Lärmabgabe“ zahlen. R findet das unfair.
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Einordnung des Falls
Kontrollfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, Menschen gleichzubehandeln, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Rs Restaurant mit Biergarten und Sitzplätzen im Freien auf der einen Seite und Bs Bäckerei mit Stehplätzen im Freien auf der anderen Seite in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Nein!
3. Muss eine Ungleichbehandlung von Situationen, die in wesentlicher Hinsicht ungleich sind, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?
Nein, das ist nicht der Fall!
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