Kontrollfall

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R betreibt ein Restaurant mit einem Biergarten. Die Gemeinde verpflichtet R, pro Sitzplatz im Freien eine „Lärmabgabe“ zu zahlen. Neben Rs Restaurant befindet sich Bäcker B, der drei Stehtische im Freien hat. B muss keine „Lärmabgabe“ zahlen. R findet das unfair.

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Einordnung des Falls

Kontrollfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, Menschen gleichzubehandeln, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.

Ja, in der Tat!

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwar keine strikte Rechtsgleichheit aller Menschen. Er verlangt aber, dass Menschen nicht ohne guten Grund unterschiedlich behandelt werden. Ausgangspunkt der Frage nach einer zulässigen oder unzulässigen Ungleichbehandlung ist, ob die von staatlichen Maßnahmen betroffenen Menschen miteinander vergleichbar sind. Dafür bildet man sog. Vergleichsgruppen und prüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. Ist dies der Fall, sind die Vergleichsgruppen wesentlich gleich. Werden die Vergleichsgruppen nicht gleich behandelt, liegt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Der Gleichheitssatz ist damit elementare Voraussetzung für Gerechtigkeit und eine „gerechte“ Rechtsordnung.
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2. Sind Rs Restaurant mit Biergarten und Sitzplätzen im Freien auf der einen Seite und Bs Bäckerei mit Stehplätzen im Freien auf der anderen Seite in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?

Nein!

Als Ausgangspunkt der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG müssen die Situationen, die von den streitgegenständlichen staatlichen Maßnahmen betroffen sind, miteinander vergleichbar sein. Dafür werden sog. Vergleichsgruppen gebildet und geprüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. Sowohl Rs Restaurant und Bs Bäcker ließen sich dem Bezugspunkt „Betrieb“ zuordnen. Aber dies ist ein viel zu weit gefasster Bezugspunkt, der keine Vergleichbarkeit ermöglicht. Die gemeinsame Zuordnung zum Bezugspunkt „Gastronomie“ misslingt, weil der Bäcker nicht dazu passt. Ein - etwas sperriger - Bezugspunkt „Laden mit Verzehrmöglichkeit im Freien“ erfasst zwar R und B, verzerrt aber die offenkundigen Unterschiede zwischen R und B: Bei R sitzen viele Leute über längere Zeit im Freien, bei B stehen wenige Leute mit kurzer Verweildauer im Freien. Ein gemeinsamer Bezugspunkt für R und B besteht hier nicht. Sie sind hier verfassungsrechtlich nicht in wesentlicher Hinsicht gleich. Die Herausforderung der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin, saubere Vergleichsgruppen zu bilden.

3. Muss eine Ungleichbehandlung von Situationen, die in wesentlicher Hinsicht ungleich sind, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein?

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 3 Abs. 1 GG untersagt die Ungleichbehandlung von Menschen, Personengruppen oder Situationen, die in wesentlicher Hinsicht vergleichbar (= wesentlich gleich) sind. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der einen Vergleichsgruppe ein staatlicher Vor- oder Nachteil zuteilwird, der anderen aber nicht. Liegt schon keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, greift Art. 3 Abs. 1 GG nicht ein. Eine solche Ungleichbehandlung bedarf folglich auch keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Da Rs Restaurant und Bs Bäckerei hier verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht ungleich sind, bedarf die R zuteil werdende Ungleichbehandlung gegenüber B - R muss eine „Lärmabgabe“ zahlen, B nicht - keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Solltest Du in Deiner Klausur bereits keine Vergleichbarkeit der Vergleichsgruppen haben, kommt es also auf die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht an. Trotzdem solltest Du die Klausur auch dann „zu Ende“ prüfen - im Hilfsgutachten. In der ganz überwiegenden Anzahl von Klausuren zu Art. 3 Abs. 1 GG wird eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegen, damit Du zwanglos deren Rechtfertigung prüfen kannst.
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