Grundfall Gefahr (Anwendung auf Sachverhalt)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet zur Sparkasse.

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Einordnung des Falls

Grundfall Gefahr (Anwendung auf Sachverhalt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn R die Sparkasse ausraubt, ist dies ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn die durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Der Bankraub des R würde neben dem Eigentum der Sparkasse als subjektives Recht eines Einzelnen auch einige Straftatbestände beeinträchtigen (z.B. § 249 Abs. 1 StGB oder §§ 253 Abs. 1, 255 StGB). Auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit. Das Eigentum als durch die öffentliche Sicherheit geschütztes Recht und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung wären somit im Falle des Bankraubs nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sollte es zu einem Bankraub kommen, wäre dies ein Schaden für die öffentliche Sicherheit.
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2. Das Verhalten des R stellt nur dann eine Gefahr dar, wenn es tatsächlich auch zum Bankraub kommt.

Nein!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr dienen dem präventiven Schutz der polizeilichen Schutzgüter. Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Schaden eintreten wird. Entscheidend ist die ex ante-Perspektive. Das Verhalten des R kann auch dann eine Gefahr darstellen, wenn es nicht zum Bankraub kommt.

3. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor.

Genau, so ist das!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Das Verhalten des R, der maskiert und bewaffnet zur Sparkasse läuft, enthält die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Sparkasse ausrauben wird. Dies würde bei ungehindertem Ablauf auch in absehbarer Zeit passieren. Somit liegt eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vor.

4. R ist auch Störer und damit tauglicher Adressat einer polizeilichen Maßnahme.

Ja, in der Tat!

Nachdem das Vorliegen einer Gefahr bejaht wird, fragt sich gegen wen eine Maßnahme gerichtet werden kann. Auch dies ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt (z.B. §§ 4, 5, 6 PolG NRW, §§ 7, 8, 10 SOG LSA, Art. 7, 8, 10 bayPAG). Soweit eine Gefahr durch eine Person verursacht wird, ist eine Maßnahme grundsätzlich gegen diese Person zu richten (sog. Verhaltensstörer; z.B. § 4 Abs. 1 PolG NRW, § 7 Abs. 1 SOG LSA, Art. 7 Abs. 1 bayPAG). Da R die Gefahr durch sein Verhalten verursacht, ist er als Verhaltensstörer tauglicher Adressat einer polizeilichen Maßnahme.
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