+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet in die Sparkasse. Polizist P fragt sich, ob eine konkrete Gefahr vorliegt.

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Einordnung des Falls

Fall: einfache Gefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn R die Sparkasse ausraubt, ist dies ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne.

Ja!

Ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn die durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Der Bankraub des R würde neben dem Eigentum der Sparkasse als subjektives Recht eines Einzelnen auch einige Straftatbestände beeinträchtigen (z.B. § 249 Abs. 1 StGB oder §§ 253 Abs. 1, 255 StGB). Auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit. Das Eigentum als durch die öffentliche Sicherheit geschütztes Recht und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung wären somit im Falle des Bankraubs nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sollte es zu einem Bankraub kommen, wäre dies ein Schaden für die öffentliche Sicherheit.
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2. Kommt es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden?

Genau, so ist das!

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt zwischen der absoluten Gewissheit und der bloßen Möglichkeit eines Schadenseintritts. Welche Wahrscheinlichkeit hinreichend ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Schutzgüter betroffen sind. Hierbei gilt: Je höherrangig die betroffenen Schutzgüter sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Mit den betroffenen Straftatbeständen sind hochrangige Schutzgüter betroffen, sodass keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Das Auftreten des R lässt gerade darauf schließen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Raub begehen wird. Es besteht somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.

3. Kommt es in absehbarer Zeit zu einem Schaden?

Ja, in der Tat!

Die zeitliche Komponente der Gefahrenprognose steht im Spannungsfeld eines unmittelbar bevorstehenden Schadens und eines erst in ferner Zukunft zu erwartenden Schaden. Maßgeblich ist insoweit, ob eine effektive Gefahrenabwehr auch dann noch möglich wäre, wenn erst später eingegriffen würde. Auch hier gilt: Je höherrangig das beeinträchtigte Schutzgut ist, desto geringere Anforderungen sind an die zeitliche Nähe zu stellen. R läuft bereits in die Sparkasse. Ein Schaden steht daher unmittelbar bevor. Somit kommt es auch in absehbarer Zeit zu einem Schaden.

4. Besteht eine konkrete Gefahr?

Ja!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante lässt das Verhalten des R die Prognose zu, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit kommen wird. Eine Gefahr liegt daher vor. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr stellen insbesondere die Generalklauseln der allgemeinen Polizeigesetze auf (z.B. Art. 11 Abs. 1 S. 1 bayPAG, § 13 SOG LSA, § 11 NPOG). Teilweise wird es dadurch umschrieben, dass eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr ergriffen werden kann (z.B. § 12a SOG HH).
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