Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle 1
Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fernsehenthusiast F schaut leidenschaftlich gern die populärwissenschaftliche Sendung "Got2know" G. Die amtierende Bundesregierung möchte ein gewisses Niveau der Fernsehbildung sichern und verbietet deshalb die Ausstrahlung der Show. G stoppt die Ausstrahlung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Merkmal "allgemein zugänglich" ist auslegungsbedürftig. Eine Auslegung lässt bereits die faktische Zugangsmöglichkeit genügen. Demnach wäre die Sendung nicht allgemein zugänglich
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Demgegenüber fordert eine andere Ansicht, dass auf die Zweckbestimmung durch den Urheber abzustellen ist.
Ja!
3. Die Auslegung, die auf die faktische Zugänglichkeit abstellt, ist vorzugswürdig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend ist die G-Sendung nach herrschender Ansicht allgemein zugänglich.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bilbo
29.12.2023, 12:54:43
Es erscheint mir, als wäre nun auf zweierlei Zeitpunkte hinsichtlich der Zugänglichkeit der Show abgestellt worden. Einerseits wird faktische Zugänglichkeit abgelehnt, da die Sendung nicht mehr ausgestrahlt wird (Zeitpunkt *nach* der potenziellen Verletzung des Grundrechts). Andererseits wird dann bei der Meinung des BVerfG, die bejaht wird, wird auf die Zweckbestimmung durch den Urheber abgestellt (Zeitpunkt *vor* der potenziellen Verletzung des Grundrechts). Aber dieser hat die Sendung doch selbst aus dem Programm genommen, mithin ist sie auch seiner (geänderten) Zweckbestimmung nach nicht (mehr) zugänglich. Oder geht es da um die hypothetische Zweckbestimmung bei nicht unterbrochener Ausstrahlung? Vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen. Danke!
Mephisto
3.1.2024, 12:14:38
Hallo Bilbo, Ich habe auch Störgefühle bei der Subsumtion von Jurafuchs unter die Ansicht der faktischen Zugänglichkeit. M.E. ist diese falsch, was m.E. auf den ungenauen Maßstab zurückzuführen ist. Zunächst ist richtig, dass die Auslegung des Merkmals der allgemeinen Zugänglichkeit umstritten ist. Eine Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass man darauf abstellen könnte, ob eine Quelle faktisch allgemein zugänglich ist, also ZUR ALLGEMEINEN UNTERRICHTUNG GEEIGNET ERSCHEINT, vgl. Epping, Rn.223a, 8. Auflage. Dieser letzte Maßstab, den Jurafuchs nicht berücksichtigt ist m.E. entscheidend. Im vorliegenden Sachverhalt wird beschrieben, dass die Sendung, die F gerne anschaut, „populärwissenschaftlich“ ist. Eine populärwissenschaftliche Sendung erscheint nicht zur allgemeinen Unterrichtung geeignet, weil diese u.a. komplexe Probleme zu sehr vereinfachen, vgl. Populismus. Deshalb wäre die Sendung faktisch nicht allgemein zugänglich. Ich hoffe das meine Recherche und meine Erklärung zutreffend ist. Anderenfalls gebietet es sich, dass Jurafuchs die Aufgabe nochmals überprüft und meine Ausführungen richtig stellt.
Mephisto
3.1.2024, 12:15:20
@[Lukas Mengestu](221887)
Bilbo
4.1.2024, 10:04:19
@[Mephisto](110896) Danke für die Erläuterung deiner Sichtweise zum Thema. Schwammige Maßstäbe sind bedauerlicherweise das täglich Brot der Juristen, aber vielleicht bekommen wir noch eine Antwort, die unsere Bedenken zerstreuen kann. LG