Compliance

Korruptions-Compliance

Was ist Korruption?

„Klimapflege“ gegenüber Behörden

„Klimapflege“ gegenüber Behörden

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt Alex eröffnet in Berlin ein Büro. Aufträge hat er noch keine. Dennoch will er schon einmal „gute Kontakte“ mit der örtlichen Baubehörde knüpfen. Alex übersendet Sachbearbeiterin Silke dazu eine Kiste Wein (Wert €60) und eine Karte mit den Worten „Auf gute Zusammenarbeit“.

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Einordnung des Falls

„Klimapflege“ gegenüber Behörden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Silke keine konkrete Gegenleistung erbringen soll, kann sie das Geld unbeschwert annehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Ein Missbrauch liegt bei Amtsträgern dabei nicht nur vor, wenn als Gegenleistung eine konkrete Diensthandlung versprochen wird. Sanktioniert wird bereits die Annahme von Vorteilen im Kontext der Dienstausübung. Darunter zählen auch Vorteile, die das „allgemeine Wohlwollen“ sichern bzw. die der „Klimapflege“ dienen sollen. Hierfür drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Vorteilsannahme, § 331 Abs. 1 StGB).Die Übersendung des Weines dient der Kontaktpflege zu Sachbearbeiterin Silke. Dies erfolgte nicht privat, sondern im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin von Bauanträgen. Bei der Annahme des Weines würde sich Silke deshalb wegen unzulässiger Vorteilsannahme strafbar machen (§ 331 Abs. 1 StGB). Wie Sie an diesem vermeintlich harmlosen Fall sehen können, ist bei Geschenken im dienstlichen Umfeld höchste Vorsicht geboten.
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2. Auch A muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Ja, in der Tat!

Ebenso wie die Bestechung und die Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB) sind auch die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) spiegelbildlich aufgebaut. Beide Seiten können sich damit eigenständig strafbar machen.Auch ohne Forderung einer konkreten Diensthandlung stellt das Übersenden des Geldes im Rahmen der Kontaktpflege eine unzulässige Vorteilsgewährung durch A dar. A droht insoweit eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 1 StGB).Denken Sie daran: Geschenke gegenüber Amtsträgern auch aus vermeintlich harmlosen Gründen sollten Sie unterlassen.
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