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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Viktor ist Vertriebsleiter des Energiekonzerns (DEW) der Stadt. Er möchte DEW bei der nächsten Ausschreibung „gut platziert“ wissen. Zur Kontaktpflege gibt er Sascha, dem Sachbearbeiter der Stadt, VIP-Karten fürs nächste Bundesliga-Heimspiel. Sascha ist für das Ausschreibungsverfahren zuständig.

Einordnung des Falls

VIP-Karten für den Sachbearbeiter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Viktor hat sich der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er einem „Amtsträger“ „für die Dienstausübung“ einen „Vorteil gewährt“ hat.

Genau, so ist das!

Die §§ 333, 334 StGB erfassen die Strafbarkeit des Vorteilsgeber (aktive Bestechung). Die Kehrseite hierzu bilden die §§ 331, 332 StGB, die den Amtsträger im Falle der Käuflichkeit für strafbar erklären (passive Bestechung). Diese parallele Strafbarkeit sowohl des Bestechenden als auch des Bestochenen trägt der Tatsache Rechnung, dass erst die kriminelle Energie beider Seiten die Korruption möglich macht.

2. Eine Strafbarkeit von Viktor wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass Viktor Amtsträger ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Täter einer Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) kann jedermann sein.

3. Hat Viktor dem Sascha „einen Vorteil gewährt“ (§ 333 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Unter vorteil (§ 333 Abs. 1 StGB) ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die den Täter besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Viktor hat Sascha Karten für ein Bundesliga-Spiel geschenkt, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Sascha hatte keinen Anspruch darauf. Damit hat Viktor Sascha einen Vorteil gewährt im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB.

4. Hat Viktor dem Sascha die Tickets „für die Dienstausübung“ gewährt (§ 333 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „für die Dienstausübung“ (§ 333 Abs. 1 StGB) ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung erforderlich. Der Vorteilsgeber muss den Vorteil gerade für bzw. als Gegenleistung für die Dienstausübung gewährt haben. Der Nachweis einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung ist jedoch nicht erforderlich. Viktor hat Sascha die Tickets „zur Kontaktpflege“, also als Gegenleistung für eine zukünftige Dienstausübung zugewendet.

5. Sascha ist „Amtsträger“ (§ 333 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Begriff des Amtsträgers ist definiert in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für die Bestimmung der Amtsträgereigenschaft kommt es maßgeblich auf die Art der ausgeübten Aufgabe an: Entscheidend ist, ob der Handelnde seiner konkreten Funktion nach öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat (funktionelle Betrachtungsweise). S ist Sachbearbeiter bei der Stadt. Das Ausschreibungsverfahren ist eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, die er eigenständig wahrnimmt. Er ist Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.

6. Viktor hat sich damit der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) macht sich strafbar, wer einem „Amtsträger“ „für die Dienstausübung“ einen „Vorteil gewährt“. Dadurch, dass Viktor dem Amtsträger Sascha die VIP-Karten für ein Bundesligaspiel „zur Kontaktpflege“ übergeben hat, hat Viktor dem Sascha einen „Vorteil“ gewährt und diesen auch für Saschas „Dienstausübung“ gewährt.Wie Sie an diesem vermeintlich harmlosen Fall sehen können, ist bei Geschenken gegenüber Amtsträgers höchste Vorsicht geboten.

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GEL

gelöscht

23.8.2020, 17:43:20

Ich finde hier wird nicht deutlich ob der Sachbearbeiter überhaupt von der Forderung des V wusste. Er könnte es auch einfach als nette Geste aufgefasst haben. Sonst könnte man ja niemals einem Amtsträger (privat) etwas schenken, ohne dass er sich Gesetzeswidrig verhält.

Z

z

17.10.2020, 21:31:59

Ich würde genauso wie gelöscht argumentieren. Was lässt sich dieser Argumentation denn entgegenstellen?

Speetzchen

Speetzchen

27.12.2020, 21:42:25

z.B. der große wirtschaftliche Wert der Fußballkarten, damit wird die Grenze zur reiner (alltäglicher) Höflichkeitsgeste überschritten.

ANY

ANY

4.3.2021, 23:37:36

Wäre im Sachverhalt nicht eine Unterscheidung zwischen dem Konzern und der Stadt erforderlich?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

5.3.2021, 22:50:50

Gute Idee, ANY, haben dem Konzern jetzt zur Differenzierung einen eigenen Namen gegeben!


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