Vorteilsannahme

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sascha ist Sachbearbeiter der Stadt, zuständig für Ausschreibungen. Viktor ist Vertriebsleiter des Energiekonzerns (DEW) der Stadt. Er möchte DEW bei der nächsten Ausschreibung „gut platziert“ wissen. Zur Kontaktpflege gibt er Sascha VIP-Karten fürs nächste Bundesliga-Heimspiel. Sascha nimmt diese an.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sascha hat sich der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein Amtsträger ist und „für die Dienstausübung“ einen „Vorteil gewährt“ angenommen hat.

Ja!

Der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Wie bei der Vorteilsgewährung ist das Strafmaß der Vorteilsannahme bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
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2. Hat Sascha „einen Vorteil angenommen“ (§ 331 Abs. 1 StGB), indem er die VIP-Karten von Viktor entgegen nahm?

Genau, so ist das!

Unter Vorteil (§ 333 Abs. 1 StGB) ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die den Täter besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. S hat Karten für ein Fußball-Spiel angenommen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Er hatte auch keinen Anspruch darauf.

3. Hat Sascha die Tickets „für die Dienstausübung“ angenommen (§ 331 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „für die Dienstausübung" (§ 331 Abs. 1 StGB) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 333 Abs. 1 StGB eine zumindest gelockerte Unrechtsvereinbarung erforderlich. Der Vorteilsnehmer muss den Vorteil gerade für bzw. als Gegenleistung für die Dienstausübung angenommen haben. Der Nachweis einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung ist jedoch nicht erforderlich. Viktor hat Sascha die Tickets „zur Kontaktpflege“, also als Gegenleistung für eine zukünftige Dienstausübung zugewendet. Sascha hat sie „zur Kontaktpflege“ angenommen, auch wenn er sich nicht zu einer konkreten Diensthandlung als Gegenleistung verpflichtet hat.

4. Sascha ist „Amtsträger“ (§ 331 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Begriff des Amtsträgers ist definiert in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für die Bestimmung der Amtsträgereigenschaft kommt es maßgeblich auf die Art der ausgeübten Aufgabe an: Entscheidend ist, ob der Handelnde seiner konkreten Funktion nach öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat (funktionelle Betrachtungsweise). S ist Sachbearbeiter bei der Stadt. Das Ausschreibungsverfahren ist eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, die er eigenständig wahrnimmt. Sascha ist Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.

5. Hat Sascha sich der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die VIP-Tickets von Viktor angenommen hat?

Ja, in der Tat!

Der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Der Amtsträger Sascha hat durch die Annahme der VIP-Tickets einen Vorteil angenommen, da es sich dabei um eine Leistung handelt, die ihn besser stellt und auf die er keinen Anspruch hat. Dies geschah auch für die Dienstausübung, denn es ist erkennbar, dass Sascha die Tickets angenommen hat in dem Wissen, dass Viktor dafür zukünftig eine Gegenleistung erwartet. Wie Sie an diesem vermeintlich harmlosen Fall sehen können, ist bei Geschenken im dienstlichen Umfeld höchste Vorsicht geboten.
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