Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Sechs Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.
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Einordnung des Falls
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat von C rechtsgeschäftlich Eigentum an dem Comicheft erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S war zum Zeitpunkt des Diebstahls durch D kraft Gesetzes Eigentümerin des Comichefts (§ 937 BGB).
Nein!
3. Grundsätzlich wird die Ersitzung durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen (§ 940 Abs. 1 BGB).
4. Wird die Ersitzung auch unterbrochen, wenn der Verlust des Eigenbesitzes unfreiwillig erfolgt (§ 940 Abs. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Hat S den Eigenbesitz an dem Comic freiwillig verloren?
Nein!
6. Hat S das Comicheft innerhalb der Jahresfrist wiedererlangt.
Genau, so ist das!
7. § 940 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) wiedererlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Hat S durch Ersitzung Eigentum an dem Comic erlangt (§ 937 BGB)?
Ja!
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