Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat das Eigentum an dem Ring von H nach §§ 929, 932 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hatte H das Eigentum an dem Ring zum Zeitpunkt der Veräußerung an K bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K war zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs hinsichtlich seiner Eigentümerstellung bösgläubig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Ersitzungszeit der H wirkt grundsätzlich auch zugunsten des K.
Ja!
5. Eine eventuelle Bösgläubigkeit der H ist für die Ersitzung des K unschädlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. War H zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigenbesitzes bösgläubig?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hat K das Eigentum an dem Ring durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
15.6.2023, 16:22:44
Aber der H konnte den Ring praktisch ja nicht ersitzen. Wie kann also faktisch nicht erfolgte
Ersitzungszeit dem K zu gute kommen?
Blan
31.8.2023, 14:50:43
H war doch gutgläubig. Die Zeit fing schon ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem H Eigenbesitz hatte. Demnach sehe ich da kein Problem.
Vanilla Latte
1.10.2023, 00:05:23
D.h. dem wahren ET muss die Sache einfach nur 10 Jahre abhanden kommen. Der letzte in der Kette nach insgesamt 10 Jahren wird ET? Es sei denn, mindestens eine Person in der Kette war bösgläubig?
Julian
8.12.2023, 09:48:09
Hallo, ich hätte mal eine Nachfrage. Wie wäre der Fall, wenn der Veräußerer sieben Jahre lang gutgläubigen Eigenbesitz hatte, dann aber bösgläubig wird und ihn veräußert. Gelten dann die vorherigen sieben Jahre Gutgläubigkeit auch für den Rechtsnachfolger, oder wird diese Zeit „gelöscht“?
Nora Mommsen
8.12.2023, 10:52:58
Hallo Julian, danke für deine Frage. Nach Ansicht der Literatur kann dem Nachfolger nur die ununterbrochene
Ersitzungszeit angerechnet werden. Die zwischenzeitlich eingetretene Bösgläubigkeit würde daher die
Ersitzungszeit neu in Gang bringen. Höchstrichterlich ist diese Frage aber noch nicht entschieden worden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team