Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
4. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.
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Einordnung des Falls
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat das Eigentum an dem Ring von H nach §§ 929, 932 BGB erworben.
Nein!
2. Hatte H das Eigentum an dem Ring zum Zeitpunkt der Veräußerung an K bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K war zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs hinsichtlich seiner Eigentümerstellung bösgläubig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Ersitzungszeit der H wirkt grundsätzlich auch zugunsten des K.
Ja!
5. Eine eventuelle Bösgläubigkeit der H ist für die Ersitzung des K unschädlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. War H zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigenbesitzes bösgläubig?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hat K das Eigentum an dem Ring durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?
Ja!
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