Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)

Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)

4. Juli 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat das Eigentum an dem Ring von H nach §§ 929, 932 BGB erworben.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb des Rings nach den §§ 929, 932 BGB scheidet vorliegend aus, weil der Ring dem G gestohlen wurde (§ 935 BGB).In der Klausur müsstest Du zumindest kurz auf sämtliche Merkmale der §§ 929, 932 BGB eingehen, bevor Du den gutgläubigen Erwerb wegen § 935 Abs. 1 BGB ablehnst.
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2. Hatte H das Eigentum an dem Ring zum Zeitpunkt der Veräußerung an K bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung nach § 937 BGB setzt voraus, dass es sich (1) um eine bewegliche Sache handelt, (2) die der Erwerber der Sache mindestens zehn Jahre (3) im Eigenbesitz hat. (4) Der Erwerber muss darüber hinaus bei Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben gewesen sein und darf (5) während der Ersitzungszeit keine Kenntnis davon erlangen, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.Zum Zeitpunkt der Veräußerung an K hatte H den Ring erst sieben Jahre im Eigenbesitz. Sie hat damit die Ersitzungszeit nicht erfüllt.

3. K war zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs hinsichtlich seiner Eigentümerstellung bösgläubig.

Nein, das trifft nicht zu!

Bösgläubig i.S.d. § 937 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist, wem bei Erwerb des Eigenbesitzes entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass ihm das Eigentum an der Sache nicht zusteht (§ 932 Abs. 2 BGB). Aus dem Sachverhalt gehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bösgläubigkeit des K hervor.

4. Die Ersitzungszeit der H wirkt grundsätzlich auch zugunsten des K.

Ja!

Kommt eine Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Rechtsnachfolger zugute (§ 943 BGB). „Rechtsnachfolge“ erfasst jede willentliche Weitergabe des Besitzes.Vorliegend hat H dem K den Ring in der Absicht übergeben, ihm Eigentum daran zu verschaffen. Sie hat damit ihren Eigenbesitz willentlich aufgegeben und K hat Eigenbesitz an dem Ring begründet.

5. Eine eventuelle Bösgläubigkeit der H ist für die Ersitzung des K unschädlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 943 BGB ergibt sich, dass dem Rechtsnachfolger die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers zugutekommt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Rechtsvorgänger die Sache auch tatsächlich hätte ersitzen können, was im Falle der Bösgläubigkeit des Rechtsvorgängers nicht der Fall ist.

6. War H zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigenbesitzes bösgläubig?

Nein, das trifft nicht zu!

Bösgläubig i.S.d. § 937 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist, wem bei Erwerb des Eigenbesitzes entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass ihm das Eigentum an der Sache nicht zusteht (§ 932 Abs. 2 BGB). H glaubte bei Erwerb des Eigenbesitzes, D sei Eigentümer. Hinweise auf eine etwaige fahrlässige Unkenntnis sind nicht ersichtlich.

7. Hat K das Eigentum an dem Ring durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben?

Ja!

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung setzt voraus, dass es sich (1) um eine bewegliche Sache handelt, (2) die der Erwerber der Sache mindestens zehn Jahre (3) im Eigenbesitz hat. (4) Der Erwerber muss bei Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben gewesen sein und darf (5) während der zehn Jahre des Eigenbesitzes keine Kenntnis davon erlangen, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.Einzig problematisch ist vorliegend, ob K die Ersitzungszeit erfüllt hat. Zwar hatte K selbst den Ring nur 5 Jahre im Eigenbesitz, allerdings kommt ihm die Ersitzungszeit der H zugute (§ 943 BGB).
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