§ 550 S. 2 BGB

12. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und V schließen mündlich einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag. M merkt nach drei Monaten, dass ihr Mainz nicht gefällt. Zudem hat Vermieter V ihr im Hausflur aufgelauert und absichtlich ein Bein gestellt, wodurch sich M ein Bein gebrochen hat. Wütend teilt sie V deshalb mit, dass sie kündigen will.

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Einordnung des Falls

§ 550 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M kann schon drei Monate nach Gebrauchsüberlassung den Mietvertrag unter Einhaltung normalen Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) ordentlich kündigen.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufgrund der Nichteinhaltung des Formerfordernisses gilt der Mietvertrag als für unbestimmt Zeit geschlossen (§ 550 S. 1 BGB). Eine Kündigung ist erst zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache zulässig (§ 550 S. 2 BGB). Bei der Kündigung sind die Fristen des § 573c BGB zu beachten. M ist also mindestens ein Jahr an ihren Mietvertrag gebunden. Eine Kündigung hat die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten.
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2. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der M die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, kann M trotz § 550 S. 2 BGB außerordentlich kündigen (§ 569 Abs. 2 BGB).

Ja!

Eine außerordentliche Kündigung ist in den gesetzlich zugelassenen Fällen immer möglich (§ 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB, § 569 Abs. 2 BGB). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist M nicht mindestens ein Jahr an den Mietvertrag gebunden.

3. In dem Bein-Stellen und der daraus folgenden Körperverletzung liegt ein wichtiger Grund in Form einer Störung des Hausfriedens, der M die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB, § 569 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn eine Partei die Pflicht zur Rücksichtnahme schwerwiegend verletzt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung muss es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB, § 569 Abs. 2 BGB). Eine vorsätzliche Körperverletzung stellt eine solche schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar. Es ist M deshalb unzumutbar, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Mietverhältnis festzuhalten.§ 569 BGB ist lex specialis zu § 543 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

8.1.2025, 17:49:38

Ich weiß nicht, wie ihr drauf kommt, § 569 BGB wäre lex specialis zu § 543 BGB. Das würde ja bedeuten, dass § 543 BGB im Bereich der Wohnraummiete nicht anwendbar wäre. Schon der Wortlaut des § 569 Abs. 1 S. 1 BGB ("liegt AUCH vor") zeigt, dass das falsch ist. Auch ist das in der Aufgabe im Übrigen richtig gelöst. "Die Vorschrift ERGÄNZT die allgemeinen Kündigungsvorschriften über die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die in § 543 für alle Mietverhältnisse geregelt sind (Sonnenschein WuM 2000, 387 (400 ff.); Kraemer NZM 2001, 553 (562 f.); Grüneberg/Weidenkaff Rn. 1)." (BeckOK BGB/Wöstmann, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 569 Rn. 2, beck-online)

FKE

Fritz von Keller

22.1.2025, 11:41:11

Stimme Ihnen der Sache nach zu: die pauschale Aussage "lex specialis zu" ist missverständlich. Aber im konkreten Kollisionsfall würde § 569 nach meinem Verständnis § 543 BGB verdrängen, d.h. wenn die Anwendung des § 543 zu einem anderen Ergebnis kommt als § 569 BGB hat letztere Vorschrift Vorrang. Vgl. v.a. § 569 III BGB.


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