§ 550 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und V schließen mündlich einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag. M merkt nach drei Monaten, dass ihr Mainz nicht gefällt. Zudem hat Vermieter V ihr im Hausflur aufgelauert und absichtlich ein Bein gestellt, wodurch sich M ein Bein gebrochen hat. Wütend teilt sie V deshalb mit, dass sie kündigen will.
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Einordnung des Falls
§ 550 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M kann schon drei Monate nach Gebrauchsüberlassung den Mietvertrag unter Einhaltung normalen Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) ordentlich kündigen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der M die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, kann M trotz § 550 S. 2 BGB außerordentlich kündigen (§ 569 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. In dem Bein-Stellen und der daraus folgenden Körperverletzung liegt ein wichtiger Grund in Form einer Störung des Hausfriedens, der M die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB, § 569 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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