Begriff des qualifizierten Bebauungsplans

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan auf. Der neue Baudezernent B hat nur Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung aufgenommen. Weitere Festsetzungen enthält der Plan nicht.

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Einordnung des Falls

Begriff des qualifizierten Bebauungsplans

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen qualifizierten, vorhabenbezogenen und einfachen Bebauungsplänen.

Ja, in der Tat!

Nach ihrem Inhalt lassen sich drei Arten von Bebauungsplänen unterscheiden. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Ein einfacher Bebauungsplan enthält mindestens eine dieser Mindestfestsetzungen nicht (§ 30 Abs. 3 BauGB). Als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichnet man den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB). In der Klausursituation wirst du den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eher nicht antreffen. Für die mündliche Prüfung solltest du davon aber schon mal gehört haben.
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2. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen voraus.

Ja!

Die Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 BauGB. Konkret kann der Bebauungsplan als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung Festsetzungen zu Baugebieten (§§ 2-14 BauNVO) sowie anderweitige Festsetzungen zur Nutzung enthalten (z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - Flächen für den Gemeinbedarf). Als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann der Bebauungsplan Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl und der Höhe baulicher Anlagen enthalten (§ 16 Abs. 2 BauNVO). Als Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen sind Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen und der Bebauungstiefen möglich (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Örtliche Verkehrsflächen können Gemeinden in Form von Verkehrsflächen (z.B. Straßen und Plätze), als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (z.B. Parkplätze) oder als Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festsetzen (§ 9 Nr. 11 BauGB).

3. Der von G aufgestellte Bebauungsplan ist ein qualifizierter Bebauungsplan.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der von G aufgestellte Bebauungsplan enthält nur Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Ihm fehlen hingegen die erforderlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und den örtlichen Verkehrsflächen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

25.1.2022, 11:40:18

Nach § 30 III müsste ich ja dann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des BBPlans überprüfen. Hier wären das Vorgaben über die Art der baulichen Nutzung. Richtet sich meine Prüfung dann trotzdem nach den §§ 2 ff. BauNVO, oder sind die sozusagen gesperrt, weil kein qualifizierter BBPlan vorliegt? Und „im Übrigen“ müsste ich dann nach § 34, § 35 prüfen, also zB bzgl. Maß der baulichen Nutzung iSd §§ 16 BauNVO, weil dieser Bereich nicht Teil des BBPlans geworden ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2022, 17:03:12

Hallo Antonia, soweit die Festsetzungen des (einfachen) B-Plans reichen sind sie abschließend und verbieten den Rückgriff auf die §§ 34, 35 BauGB. Die §§ 2 ff. BauNVO sind dadurch nicht unbedingt ausgeschlossen, denn wenn in dem Bebauungsplan die Art der Nutzung geregelt ist, dann sind explizit bestimmte Gebietstypen ausgewiesen (§ 1 Abs. 2 BauNVO). Im Unterschied zu § 34 BauGB ergibt sich der Gebietstyp dann aber eben aus dem Plan und nicht der umliegenden Bebauung. Sofern keine Festsetzungen vorliegen (wie bei dem von Dir genannten Maß der baulichen Nutzung) sind dann die §§ 34, 35 BauGB zu prüfen, ebenfalls wieder unter Heranziehung der BauNVO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Antonia

Antonia

27.1.2022, 17:05:39

Danke!

MK2020

MK2020

28.4.2023, 11:15:20

Nützlich - da häufig in den mündlichen Prüfungen von Praktiker*innen abgefragt - wäre auch eine kurze Erläuterung der fachlichen Begriffe Baulinie, Baugrenze, Bebauungstiefe, Geschossflächenzahl, etc.

MK2020

MK2020

28.4.2023, 11:38:29

Mea culpa. Gerade erst gesehen, dass die Begriffe in den folgenden Einheiten vortrefflich dargestellt werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.5.2023, 17:58:28

Hallo MK2020, schön, dass wir schon im vorauseilenden Gehorsam alle deine Wünsche erfüllen konnten. Viel Erfolg weiterhin - beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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