Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 2a

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Baudezernent B hat in einen neuen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen aufgenommen.

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Einordnung des Falls

Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 2a

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen qualifizierten, vorhabenbezogenen und einfachen Bebauungsplänen.

Ja, in der Tat!

Nach ihrem Inhalt lassen sich drei Arten von Bebauungsplänen unterscheiden. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Ein einfacher Bebauungsplan enthält mindestens eine dieser Mindestfestsetzungen nicht (§ 30 Abs. 3 BauGB). Als vorhabensbezogenen Bebauungsplanbezeichnet man den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB). In der Klausursituation wirst du den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eher nicht antreffen. Für die mündliche Prüfung solltest du davon aber schon mal gehört haben.
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2. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen voraus.

Ja!

Die Mindestfestsetzungeneines qualifizierten Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 BauGB. Als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann der Bebauungsplan Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl und der Höhe baulicher Anlagen enthalten (§ 16 Abs. 2 BauNVO). Als Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen sind Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen und der Bebauungstiefen möglich (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Örtliche Verkehrsflächen können Gemeinden in Form von Verkehrsflächen (z.B. Straßen und Plätze), als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (z.B. Parkplätze) oder als Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

3. Der von G aufgestellte Bebauungsplan ist ein qualifizierter Bebauungsplan.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn der Bebauungsplan zumindest Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der von G aufgestellte Bebauungsplan enthält nur Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Es fehlen jedoch Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche.
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