Grundfall Fälligkeit

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hobbykoch H kauft von V einen Thermomix. V liefert nicht, sondern fliegt lieber erst einmal auf die Malediven.

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Einordnung des Falls

Grundfall Fälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist verpflichtet, H den Thermomix zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Zwischen H und V besteht ein Kaufvertrag. Somit ist V verpflichtet H den Thermomix zu übergeben und zu übereignen.
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2. Da keine Leistungszeit vereinbart war, durfte V erst einmal auf die Malediven fliegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er eine fällige Forderung nicht erfüllt. Fällig ist eine Forderung, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit ergibt sich aus der Parteivereinbarung oder den Umständen. Kann danach eine Leistungszeit nicht bestimmt werden und finden auch keine gesetzlichen Fälligkeitsregelungen (zB § 475 Abs. 1 BGB; 556b Abs. 1 BGB; § 614 BGB) Anwendung, so ist die Leistung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Da H und V keine Abrede über die Leistungszeit getroffen haben, war diese sofort zu erfüllen. Durch den Flug auf die Malediven verhält sich V pflichtwidrig.
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