Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1

17. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fordert O dazu auf, ihm €500 zu geben, da er ihn sonst wegen eines verübten Diebstahls anzeigen würde.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Drohung „verwerflich“, sodass eine rechtswidrige Erpressung vorliegt (§ 253 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Dabei sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 240 Abs. 2 StGB anzuwenden. Verwerflichkeit liegt demnach vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Hier stellt sich die Anzeige grundsätzlich als rechtmäßig dar. Allerdings hat die (rechtmäßige) Möglichkeit der Anzeige keinen inneren Zusammenhang mit der Zahlung der €500, weshalb sich die Schweigegelderpressung als verwerflich und rechtswidrig erweist.
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