Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

3. Juni 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich als verwerflich dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Die Androhung einer Klage ist in der Regel nicht rechtswidrig, da einem offensichtlich unbegründeten Anspruchsbegehren standgehalten werden kann. Die Einreichung einer Klage ist in einem Rechtsstaat in der Regel nicht in einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert, sondern zulässiges Mittel. Auch dann, wenn der Anspruch unbegründet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Joseph

2.3.2024, 18:19:27

Muss man eine solche Prüfung nicht bereits im "Unrecht der Bereicherung" scheitern lassen?

L.G

L.Goldstyn

19.6.2024, 13:54:42

Meinst Du die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

? Diese liegt, soweit ich sehe, vor, da hier kein Anspruch auf die Zahlung besteht.

Vincent

Vincent

4.2.2025, 15:34:29

Mir erschließt sich nicht, warum die

Verwerflich

keit hier nicht angenommen wird. Zwar stimmt, dass er sich der unbegründeten Klage erwehren kann, allerdings zeigt doch §164 StGB bereits systematisch, dass eine falsche Verdächtigung im deutschen Recht als

verwerflich

anzusehen ist. Inwiefern nun eine Ausnahme gemacht werden soll, da es sich um einen Zivilrechtlichen Prozess handelt erscheint mir nicht logisch. Auf gleichem Wege könnte man ja auch argumentieren, dass sich der Be

schuld

igte einer offensichtlich falschen Be

schuld

igung im Wege des Strafprozesses erwehren kann und seine Un

schuld

beweist. In §164 ist zudem ausdrücklich die Rede von der herbeiführung eines Verfahrens - so wie hier geschehen.

dieanderweitigverfolgte

dieanderweitigverfolgte

22.5.2025, 18:42:48

Ich denke, auf die Wertung von 164 StGB kann man hier nicht zurückgreifen, denn der Tatbestand von 164 StGB erfasst ein "Drohen" mit einer zivilrechtlichen Klage nicht. Ein Zivilgericht ist keine

Behörde

/Amtsträger etc. iSd Abs. I und die Einreichung einer zivilgerichtlichen Klage kein öffentlicher Vorgang und kein behördliches Verfahren (Abs. II). Auch liegt in der (unbegründeten) Klageerhebung (grds.) keine Verdächtigung einer rw. Tat (Abs. I): § 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer

Behörde

oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer

rechtswidrig

en Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geld

strafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

timstöckler

timstöckler

30.5.2025, 19:32:24

Ist es nicht überzeugender hier bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestandes zu verneinen? m.E. kann von einem besonnen Menschen erwartet werden, einem offensichtlich unbegründeten Klagebegehren standzuhalten, sodass schon keine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegt.


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