Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7
19. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”
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Einordnung des Falls
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tat stellt sich als verwerflich dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joseph
2.3.2024, 18:19:27
Muss man eine solche Prüfung nicht bereits im "Unrecht der Bereicherung" scheitern lassen?
L.Goldstyn
19.6.2024, 13:54:42
Meinst Du die
Rechtswidrigkeit der Bereicherung? Diese liegt, soweit ich sehe, vor, da hier kein Anspruch auf die Zahlung besteht.
Vincent
4.2.2025, 15:34:29
Mir erschließt sich nicht, warum die
Verwerflichkeit hier nicht angenommen wird. Zwar stimmt, dass er sich der unbegründeten Klage erwehren kann, allerdings zeigt doch §164 StGB bereits systematisch, dass eine falsche Verdächtigung im deutschen Recht als
verwerflichanzusehen ist. Inwiefern nun eine Ausnahme gemacht werden soll, da es sich um einen Zivilrechtlichen Prozess handelt erscheint mir nicht logisch. Auf gleichem Wege könnte man ja auch argumentieren, dass sich der Be
schuldigte einer offensichtlich falschen Be
schuldigung im Wege des Strafprozesses erwehren kann und seine Un
schuldbeweist. In §164 ist zudem ausdrücklich die Rede von der herbeiführung eines Verfahrens - so wie hier geschehen.