Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

19. Februar 2025

3 Kommentare

4,8(1.215 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich als verwerflich dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Die Androhung einer Klage ist in der Regel nicht rechtswidrig, da einem offensichtlich unbegründeten Anspruchsbegehren standgehalten werden kann. Die Einreichung einer Klage ist in einem Rechtsstaat in der Regel nicht in einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert, sondern zulässiges Mittel. Auch dann, wenn der Anspruch unbegründet ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Joseph

2.3.2024, 18:19:27

Muss man eine solche Prüfung nicht bereits im "Unrecht der Bereicherung" scheitern lassen?

L.G

L.Goldstyn

19.6.2024, 13:54:42

Meinst Du die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

? Diese liegt, soweit ich sehe, vor, da hier kein Anspruch auf die Zahlung besteht.

Vincent

Vincent

4.2.2025, 15:34:29

Mir erschließt sich nicht, warum die

Verwerflich

keit hier nicht angenommen wird. Zwar stimmt, dass er sich der unbegründeten Klage erwehren kann, allerdings zeigt doch §164 StGB bereits systematisch, dass eine falsche Verdächtigung im deutschen Recht als

verwerflich

anzusehen ist. Inwiefern nun eine Ausnahme gemacht werden soll, da es sich um einen Zivilrechtlichen Prozess handelt erscheint mir nicht logisch. Auf gleichem Wege könnte man ja auch argumentieren, dass sich der Be

schuld

igte einer offensichtlich falschen Be

schuld

igung im Wege des Strafprozesses erwehren kann und seine Un

schuld

beweist. In §164 ist zudem ausdrücklich die Rede von der herbeiführung eines Verfahrens - so wie hier geschehen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen