Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich als verwerflich dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Die Androhung einer Klage ist in der Regel nicht rechtswidrig, da einem offensichtlich unbegründeten Anspruchsbegehren standgehalten werden kann. Die Einreichung einer Klage ist in einem Rechtsstaat in der Regel nicht in einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert, sondern zulässiges Mittel. Auch dann, wenn der Anspruch unbegründet ist.
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