Zivilrecht
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Schuldrecht AT
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
18. Januar 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (12.085 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Magazine A und B verbreiten anlässlich eines Artikels in der „Bild“ unzulässige „News“ über S. S beauftragt Anwältin C, die von A und B Unterlassungserklärungen erwirkt. C rechnet das Vorgehen gegen A und B getrennt ab (je €500). A zahlt €500 an S. S will auch von B Ersatz der Anwaltskosten.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann von B grundsätzlich Schadensersatz verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S‘ Schadensersatzanspruch erfasst grundsätzlich auch die an C zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren.
Ja!
3. Zu ersetzen sind stets die gezahlten Rechtsanwaltsgebühren. Unerheblich ist, ob die Gebühren auch tatsächlich entstanden sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In welcher Höhe die von S für das Vorgehen gegen B abgerechneten Gebühren tatsächlich entstanden sind, richtet sich unter anderem nach § 15 Abs. 2 RVG.
Ja, in der Tat!
5. Das Vorgehen von C gegen A und B war „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG.
Ja!
6. S kann von B Zahlung von €500 verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aryaneh
27.7.2021, 11:09:28
Tolle Aufgabe, ich hätte eine Frage zum Schuldverhältnis zwischen A und B: gibt es den überhaupt? Wenn beide als Gesamtschuldner haften, der Geschädigte sich aber (zufällig) aussucht wer was zahlt, kann der der mehr gezahlt hat von dem anderen Ersatz verlangen? Oder hat der quasi „Pech“ gehabt und wird nicht geschützt, weil er im Zweifel ohne einen weiteren Täter auch die volle Summe zahlen müsste? Vielen Dank im Voraus -Ary

Lukas_Mengestu
27.7.2021, 13:20:03
Hallo Ary und herzlich willkommen bei Jurafuchs :-). Glücklicherweise muss sich ein zahlender Gesamtschuldner nicht darauf verweisen lassen, dass er "Pech" gehabt hat, wenn sich der Geschädigte allein bei ihm befriedigt. Vielmehr folgt aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ein eigenständiger Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner untereinander, sodass sich der zahlende Gesamtschuldner den Anteil des anderen Gesamtschuldner hierüber zurückholen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
4.7.2024, 23:42:07
Hallo Lukas, rein praktische Frage: Wie erfährt der eine Gesamtschuldner, dass es noch einen anderen Gesamtschuldner gibt?

Johannes Nebe
26.4.2024, 14:46:51
Die Aussage "Unerheblich ist, ob die Gebühren auch tatsächlich entstanden sind" hat mich ins Nachdenken gebracht. Wann entstehen Gebühren? Hier ist wohl gemeint, sie entstehen, wenn der (gesetzliche) Anspruch der Anwältin entstanden ist. Ein solcher entsteht wohl mit der Leistung (vgl. § 4 I 1 BGebG; evtl. §§ 675 I, 612 II, 271 I BGB; im RVG finde ich nichts zur Entstehung, zur Fälligkeit § 8 I 1 RVG). Für mich fühlt sich die Zahlung der Gebühren "tatsächlicher" an als die Entstehung. Was meint die Frage mit "tatsächlich" entstanden?
Timurso
27.4.2024, 10:04:27
Mit "tatsächlich entstanden" meint die Frage, dass es eben nicht darauf ankommt, ob und wie viel S an C gezahlt hat, sondern darauf, welchen gesetzlichen Gebührenanspruch C in Wirklichkeit (tatsächlich) gegen S hatte. Der Zeitpunkt ist dafür weniger relevant als die Höhe, ich würde diesbezüglich deinen Ausführungen jedoch folgen.

Johannes Nebe
27.4.2024, 10:09:22
@[Timurso](197555) Ich habe die Zusammenhänge am Ende auch verstanden. Wollte mit meinem Kommentar nur zu mehr Präzision in der Fragestellung und zu mehr Substanz bei der Erklärung ermutigen.
Speckner
2.3.2025, 14:45:49
Der taxmäßige Gebührenanspruch der Rechtsanwältin gegen die Mandantin/Auftraggeberin entsteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Norm vorliegen. Hier ist eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 des RVG angefallen. Gemäß Vorbemerkung 2.3 Absatz 3 entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Die Gebühr ist hier einschlägig, da es sich um eine außergerichtliche Beratung und Vertretung handelt (vgl. insofern die Systematik - die Nummer steht in Teil 2 "Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren"). Bei der Gebühr handelt es sich um eine Satzrahmengebühr. Satz, weil es sich um eine Wertgebühr handelt (vgl. § 13). Rahmen, weil die Gebühr von bis geht (hier: 0,5-2,5). Gemäß § 14 Absatz 1 Sätze 1 & 2 bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Gemäß der Anmerkung in Absatz 1 der Nummer 2300 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwelle, darum zuweilen auch Schwellensatz oder Schwellengebühr). Flankierend kann eine Rechtsanwältin i.d.R. ohne Weiteres ohne nähere Begründung bis zu dieser Schwelle gehen (ein Fall des Absatzes 2 liegt hier nicht vor). Hoffe das hilft ein bisschen.