Auskunftsverweigerung erst im Prozess

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.

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Einordnung des Falls

Auskunftsverweigerung erst im Prozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Zeuge kann nach § 55 StPO stets die Auskunft auf alle Fragen verweigern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Zeugen steht ein Auskunftsverweigerungsrecht nur hinsichtlich solcher Fragen zu, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs.1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur wenn der gesamte Inhalt der Aussage die Voraussetzungen des § 55 Abs.1 StPO erfüllt, wird das Auskunftsverweigerungsrecht praktisch zum Recht, die Aussage in vollem Umfang zu verweigern. Dies ist regelmäßig nur bei Tatbeteiligten der Fall.
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2. Z beruft sich erst in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Da § 252 StPO keine entsprechende Anwendung findet, bleiben die früheren Angaben des Z verwertbar.

Ja, in der Tat!

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Dies gilt nicht für das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen nach § 55 StPO. Einmal gemachte Angaben bleiben auch bei späterer Auskunftsverweigerung verwertbar. Die Regelung des § 252 StPO findet keine entsprechende Anwendung. Die früheren Angaben des Z dürfen im Prozess verlesen oder auf andere Weise verwertet werden.Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) dient primär dem Schutz des Zeugen vor einer Selbstbelastung und der damit verbundenen Gefahr der Strafverfolgung. Hat er seine Aussage aber einmal getätigt, so wird diese Gefahr durch die spätere Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vertieft. Aus diesem Grund bleiben die Angaben auch weiterhin verwertbar.
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