Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Auskunftsverweigerung erst im Prozess
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.
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Einordnung des Falls
Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Zeuge kann nach § 55 StPO stets die Auskunft auf alle Fragen verweigern.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z beruft sich erst in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Da § 252 StPO keine entsprechende Anwendung findet, bleiben die früheren Angaben des Z verwertbar.
Ja, in der Tat!
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