Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem macht Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.
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Einordnung des Falls
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Darf das richterliche Vernehmungsprotokoll über die Angaben eines Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 252 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings dürfen die Angaben eines Zeugen der richterlichen Vernehmung in bestimmten Fällen durch die Vernehmung des mitwirkenden Richters eingeführt werden.
Genau, so ist das!
3. Ist darüber hinaus ein über die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht hinausgehender Hinweis darauf erforderlich, dass die Aussage verwertbar bleibt, wenn der Zeuge später das Zeugnis verweigert?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Dürfen die Angaben des Z, die er in der früheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, durch Vernehmung des mitwirkenden Richters verwertet werden?
Ja!
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