Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
9. Juli 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (10.100 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem macht Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.
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Einordnung des Falls
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Darf das richterliche Vernehmungsprotokoll über die Angaben eines Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 252 StPO).
Nein!
2. Allerdings dürfen die Angaben eines Zeugen der richterlichen Vernehmung in bestimmten Fällen durch die Vernehmung des mitwirkenden Richters eingeführt werden.
Genau, so ist das!
3. Ist darüber hinaus ein über die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht hinausgehender Hinweis darauf erforderlich, dass die Aussage verwertbar bleibt, wenn der Zeuge später das Zeugnis verweigert?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Dürfen die Angaben des Z, die er in der früheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, durch Vernehmung des mitwirkenden Richters verwertet werden?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon172
21.6.2025, 12:01:34
Mir persönlich hilft beim Lernen immer zu verstehen, warum etwas so ist, wie es ist. Hinsichtlich der qualifizierten Belehrung: Es gibt allgemein keine
Belehrungspflichtdarüber, dass ein § 52-Zeuge seine Aussage später auch wieder widerrufen kann. Nichts anderes gilt daher bei richterlicher Vernehmung. „Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, „qualifiziert“ zu belehren (BGHSt 32, 25 [31 f.] = NJW 1984, 621; BGH, StV 1984, 326 = BeckRS 1984, 31111601; NStZ 1985, 36). [...] Der 2. Strafsenat hat dies seinerzeit mit der Erwägung begründet, dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hingewiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, ihn schon vorsorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuweisen (BGHSt 32, 25 [31 f.] = NJW 1984, 621). Ergänzend hat der 4. Strafsenat angeführt, für die Annahme einer solchen Belehrungs- oder Hinweispflicht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, NStZ 1985, 36). (NJW 2017, 94 Rn. 34, beck-online)
Moritz94
22.6.2025, 21:52:24
Bitte die erste Teilaufgabe entweder konsequent als Aussage umformulieren "Das richterliche Vernehmungsprotokoll darf..." oder alternativ ein Fragezeichen hinzufügen und die Antwortmöglichkeiten in "ja" und "nein" ändern. Außerdem in der Erklärung zur vorletzten Teilaufgabe im letzten Satz nach "gerechtfertigt" ein "ist" einfügen.