Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte: Anfängliche Schwarzgeldabrede


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Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.

Einordnung des Falls

Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte: Anfängliche Schwarzgeldabrede

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und W treffen eine Schwarzgeldabrede.

Ja!

Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG normiert. Eine Schwarzgeldabrede liegt beispielsweise vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Leistung ohne Rechnung erbracht wird. Ziel ist, dass durch die Abrede der Umsatz den Steuerbehörden nicht offenbart wird und damit der steuerlichen Pflicht in Form der Umsatzsteuer und Einkommenssteuer nicht nachgekommen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). E und W treffen eine Ohne-Rechnung-Abrede. Die Umsatzsteuer soll nicht abgeführt werden. Damit liegt eine Schwarzgeldabrede vor.

2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.

Genau, so ist das!

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verbietet nicht ausdrücklich die Schwarzarbeit. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Qualifikation als Verbotsgesetz. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit effektiv zu verhindern. Dies kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts versagt wird. Zwischen den Vertragspartnern soll der Leistungsaustausch vermieden werden. Verstärkt wird die Argumentation durch die im Gesetz enthalten Geldbußen. Der Leistungsaustausch zwischen E und W soll verhindert werden. Nur so kann eine Schwarzarbeit effektiv verhindert werden.

3. Ein Verstoß im Sinne von § 134 BGB liegt immer vor, wenn ein Vertragspartner gegen § 1 Abs. 2 SchwarArbG verstoßen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich ist zumindest ein vorsätzlicher Verstoß des einen Vertragspartners und die Kenntnis vom Verstoß sowie das bewusste Ausnutzen zum eigenen Vorteil auf Seiten des anderen Vertragspartners. Unproblematisch erfüllt der vorliegende beiderseitige Verstoß gegen das SchwarzArbG die Voraussetzungen des § 134 BGB. W hat keine Rechnung gestellt. Er ist in vorsätzlicher Weise seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen. E war sich der Ohne-Rechnung Abrede bewusst und zahlt aufgrund dessen einen geringeren Werklohn. Damit liegt die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste Ausnutzen vor.

4. Adressat des SchwarzArbG ist allein der Auftragnehmer.

Nein!

Vom Adressatenkreis ist auch der Besteller umfasst. Erst der Auftrag des Bestellers führt dazu, dass der Auftragnehmer pflichtwidrig handelt. Dies ist der Grund dafür, dass allein die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste Ausnutzen des Bestellers ausreichend ist. Die Beauftragung des E führt dazu, dass W die Werkleistung in pflichtwidriger Weise erfüllt.

5. E steht ein Anspruch auf werkvertragliche Gewährleistung gemäß §§ 634 ff. BGB zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Werkvertrag, der unter Verstoß des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz zustande gekommen ist, ist insgesamt nichtig (§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 SchwarzArbG). E kann aufgrund der mangelhaften Ausführung der Werkleistung keinen Gewährleistungsanspruch geltend machen.

6. W kann eine Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hintergrund ist die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist aufgrund von § 817 S. 2 BGB zu verneinen.

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