Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Schwarzarbeit - Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB? (Anwendbarkeit § 817 S. 2 BGB)
Schwarzarbeit - Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB? (Anwendbarkeit § 817 S. 2 BGB)
2. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Ausführung von Elektroarbeiten beauftragt B den Werkunternehmer W. W erteilt B eine Auftragsbestätigung, worin ein Pauschalpreis von € 18.000 angegeben war. €5.000 davon sollten in bar bezahlt werden und nicht auf der Rechnung auftauchen. B zahlt nicht.
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Einordnung des Falls
Schwarzarbeit - Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB? (Anwendbarkeit § 817 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W könnte einen vertraglichen Primäranspruch auf die Zahlung der €5.000 aus § 631 Abs. 1 BGB haben. Ist der Vertrag bezüglich der Barzahlung ohne Rechnung wirksam (vgl. § 134 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abrede zwischen W und B bezüglich der Bargeldzahlung ist ein ausreichender Rechtsgrund für Ws Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das SchwarzArbG verfolgt (auch) das Ziel, die Schwarzarbeit insgesamt einzudämmen. Dient es damit vorrangig dem Schutz des leistenden Schwarzarbeiters (hier W)?
Nein!
4. Das SchwarzArbG dient nicht dem Schutz des leistenden W. Ist § 817 S. 2 BGB somit einschränkend auszulegen mit der Folge, dass W ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht?
Nein, das trifft nicht zu!
5. W könnte aber einen bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz für die ausgeführten Arbeiten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. Hat B etwas durch Leistung des Ws erlangt?
Ja!
6. Zwar ist der Tatbestand des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erfüllt. Könnte der Anspruch des W auf Wertersatz aber nach § 817 S. 2 BGB dennoch ausgeschlossen sein?
Genau, so ist das!
7. Die Anwendung des § 817 S. 2 BGB würde hier den W hart treffen, da er danach keinerlei Ersatz für seine Arbeit erhält. Könnte dies dafür sprechen, dass die Norm in diesem Fall teleologisch eingeschränkt werden muss?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
22.6.2022, 10:07:36
Der Vollständigkeit halber könnte man noch den § 814 ansprechen und fragen, ob die leistende Partei Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte

Lukas_Mengestu
22.6.2022, 14:44:45
Sehr guter Hinweis, Rick-Dich! Auch wenn
§ 814 BGBtatbestandlich einschlägig scheint, so wird die Norm allerdings von der h.M. in Fällen nicht angewandt, in denen die Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Vertragspartner (trotz Gesetzesverstoß) seinerseits die Gegenleistung bewirken wird (vgl. BGH NJW 19999, 2892; Zintl/Singbartl, Und das Ende der Geschicht' Schwarzarbeit, die lohnt sich nicht, ZJS 2015, 148, 150 = https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_2_890.pdf). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lexspecialia
21.1.2025, 17:20:28
Müsste hier nicht § 817 S.2 analog angwendet werden bei der LK ? Sie ist meines Wissen nach nur auf den §817 S.1 BGB unmittelbar direkt anzuwenden. Aber wegen den allgemeinen rechtsgedanken der in § 817 S.2 BGB verankert ist, gilt dieser daher auch für alle anderen
Leistungskondiktionen analog. Korrigiert mich wenn ich falsch liege :)

jaslemin
10.2.2025, 17:59:37
Ja, ich bin mir sicher, dass es
§ 817 S. 2 BGBanalog sein muss. Die Begründung - allgemeiner Rechtsgedanke, der auf alle
Leistungskondiktionen übertragen werden kann, stimmt auch.
Linder
2.3.2025, 21:31:25
Was wäre ein Beispiel für ein Verbotsgesetz, das allein/ vorrangig auf den Schutz des Leistenden abzielt?
Stella2244
22.3.2025, 18:55:49
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