Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte

Schwarzarbeit - Reichweite der Nichtigkeit nach § 134 BGB

Schwarzarbeit - Reichweite der Nichtigkeit nach § 134 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zur Ausführung von Elektroarbeiten beauftragt B die Werkunternehmerin W. W erteilt B eine Auftragsbestätigung, worin ein Pauschalpreis von € 18.000 angegeben war. € 5000 davon sollten in bar bezahlt werden und nicht auf der Rechnung auftauchen. B zahlt nicht.

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Einordnung des Falls

Schwarzarbeit - Reichweite der Nichtigkeit nach § 134 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Schwarzgeldabrede vor.

Genau, so ist das!

Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG normiert. Eine Schwarzgeldabrede liegt beispielsweise vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Leistung ohne Rechnung erbracht wird. Ziel ist, dass durch die Abrede der Umsatz den Steuerbehörden nicht offenbart wird und damit der steuerlichen Pflicht in Form der Umsatzsteuer und Einkommensteuer nicht nachgekommen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG).B und W treffen eine Ohne-Rechnung-Abrede. Der Betrag von €5.000 soll dadurch nicht der Steuerpflicht unterfallen. Damit liegt eine Schwarzgeldabrede vor.
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2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.

Ja, in der Tat!

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verbietet nicht ausdrücklich die Schwarzarbeit. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Qualifikation als Verbotsgesetz. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit effektiv zu verhindern. Dies kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts versagt wird. Zwischen den Vertragspartnern soll der Leistungsaustausch vermieden werden. Verstärkt wird die Argumentation durch die im Gesetz enthalten Geldbußen.

3. Die Voraussetzungen des § 134 BGB sind erfüllt.

Ja!

Erforderlich ist zumindest ein vorsätzlicher Verstoß des einen Vertragspartners und die Kenntnis vom Verstoß sowie das bewusste Ausnutzen zum eigenen Vorteil auf Seiten des anderen Vertragspartners. Unproblematisch erfüllt der beiderseitige Verstoß gegen das SchwarzArbG die Voraussetzungen des § 134 BGB. B hat die Absicht des W zumindest wahrgenommen und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt.

4. Nur ein Teil des Werkvertrages unterliegt § 134 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Grundsatz ist von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts insgesamt auszugehen. Eine Teilunwirksamkeit wird angenommen, wenn die Parteien den Lohn einer konkreten Einzelleistung zuordnen. Dem Lohn von €5.000 wurde keine konkrete Einzelleistung zugeordnet. Es liegt damit ein einheitlicher Werkvertrag vor.

5. W hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Für den Aufwendungsersatzanspruch bedarf es der erforderlichen Aufwendung. Nach Ansicht des BGH ermangelt es an der Erforderlichkeit, wenn die Geschäftsführung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot getätigt wird. Die Elektroarbeiten werden unter Verstoß gegen ein Verbotsgesetz ausgeführt. Es ermangelt an der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB scheitert im Ergbnis. Hierzu genauer im nächsten Fall!
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