Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und W treffen eine Schwarzgeldabrede.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.
Genau, so ist das!
3. Ein Verstoß im Sinne von § 134 BGB liegt immer vor, wenn ein Vertragspartner gegen § 1 Abs. 2 SchwarArbG verstoßen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Adressat des SchwarzArbG ist allein der Auftragnehmer.
Nein!
5. E steht ein Anspruch auf werkvertragliche Gewährleistung gemäß §§ 634 ff. BGB zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. W kann eine Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
23.10.2022, 22:27:48
Könnte man auch die Anwendung von §
134 BGBverneinen? Es wirkt ja entlastend, dass sich das Verbotsgesetz nur gegen die Umstände des Vertrags, nicht aber gegen den Erfolg an sich richtet
Lukas_Mengestu
24.10.2022, 09:40:06
Hallo Spyce, das könnte man sich grundsätzlich in der
Tatüberlegen. Denn ein Werkvertrag über das Pflastern des Hofes ist ja in der
Tatohne Weiteres möglich. Der BGH hat in der verlinkten Entscheidung allerdins darauf abgestellt, dass sich aus dem Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ergebe, dass bei einem Verstoß der Vertrag insgesamt nichtig sei. Denn nur durch diese Wirkung könne die Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden und damit dem Sinn des Verbotsgesetzes zur Wirkung verholfen werden. In der Klausur empfiehlt es sich deshalb, mit dem BGH die Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
3.7.2023, 00:35:09
Kann der Werkleistende einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, wenn er ein mangelfreies Werk liefert (trotzdem Schwarzarbeit) ? Und wenn nicht, sind dann Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung einschlägig?
SvzW
2.1.2024, 21:15:19
Nein, beides würde einer effektiven Bekämpfung von Schwarzarbeit entgegen wirken.
Schwanzanwaltschaft
13.3.2024, 14:33:57
Wie sieht es bei der Schwarzgeldabrede bezüglich Deliktischen SE ansprüchen wegen etwaigen Weiterfresser Schäden aus. Sind solche auch ausgeschlossen ?
P K
15.3.2024, 21:59:29
Würde sagen nein, da nach § 823 nur das
Integritätsinteressegeschützt wird. Der zur Nichtigkeit des Vertrages führende Umstand bezieht sich dagegen auf den Leistungsaustausch, so dass weder Mängel-, Vergütungs- oder Rückgewähransprüche bestehen. All diese Ansprüche beziehen sich auf die zugesagte Leistung. Nach hM ist § 817 überdies kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen. Ein Mitverschulden sehe ich auch nicht, da Schwarzgeldabrede und Verursachung eines
Weiterfresserschadens in keinem inneren Zusammenhang stehen.