Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede

4. April 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.

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Einordnung des Falls

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und W treffen eine Schwarzgeldabrede.

Ja!

Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG normiert. Eine Schwarzgeldabrede liegt beispielsweise vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Leistung ohne Rechnung erbracht wird. Ziel ist, dass durch die Abrede der Umsatz den Steuerbehörden nicht offenbart wird und damit der steuerlichen Pflicht in Form der Umsatzsteuer und Einkommensteuer nicht nachgekommen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). E und W treffen eine Ohne-Rechnung-Abrede. Die Umsatzsteuer soll nicht abgeführt werden. Damit liegt eine Schwarzgeldabrede vor.
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2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.

Genau, so ist das!

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verbietet nicht ausdrücklich die Schwarzarbeit. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Qualifikation als Verbotsgesetz. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit effektiv zu verhindern. Dies kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts versagt wird. Zwischen den Vertragspartnern soll der Leistungsaustausch vermieden werden. Verstärkt wird die Argumentation durch die im Gesetz enthalten Geldbußen. Der Leistungsaustausch zwischen E und W soll verhindert werden. Nur so kann eine Schwarzarbeit effektiv verhindert werden.

3. Ein Verstoß im Sinne von § 134 BGB liegt immer vor, wenn ein Vertragspartner gegen § 1 Abs. 2 SchwarArbG verstoßen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich ist zumindest ein vorsätzlicher Verstoß des einen Vertragspartners und die Kenntnis vom Verstoß sowie das bewusste Ausnutzen zum eigenen Vorteil auf Seiten des anderen Vertragspartners. Unproblematisch erfüllt der vorliegende beiderseitige Verstoß gegen das SchwarzArbG die Voraussetzungen des § 134 BGB. W hat keine Rechnung gestellt. Er ist in vorsätzlicher Weise seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen. E war sich der Ohne-Rechnung-Abrede bewusst und zahlt aufgrund dessen einen geringeren Werklohn. Damit liegt die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste Ausnutzen vor.

4. Adressat des SchwarzArbG ist allein der Auftragnehmer.

Nein!

Vom Adressatenkreis ist auch der Besteller umfasst. Erst der Auftrag des Bestellers führt dazu, dass der Auftragnehmer pflichtwidrig handelt. Dies ist der Grund dafür, dass allein die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste Ausnutzen des Bestellers ausreichend ist. Die Beauftragung des E führt dazu, dass W die Werkleistung in pflichtwidriger Weise erfüllt.

5. E steht ein Anspruch auf werkvertragliche Gewährleistung gemäß §§ 634ff. BGB zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Werkvertrag, der unter Verstoß des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz zustande gekommen ist, ist insgesamt nichtig (§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 SchwarzArbG). E kann aufgrund der mangelhaften Ausführung der Werkleistung keinen Gewährleistungsanspruch geltend machen.

6. W kann eine Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hintergrund ist die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist aufgrund von § 817 S. 2 BGB zu verneinen. Dazu später mehr!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

23.10.2022, 22:27:48

Könnte man auch die Anwendung von § 134 BGB verneinen? Es wirkt ja entlastend, dass sich das Verbotsgesetz nur gegen die Umstände des Vertrags, nicht aber gegen den Erfolg an sich richtet

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.10.2022, 09:40:06

Hallo Spyce, das könnte man sich grundsätzlich in der Tat überlegen. Denn ein Werkvertrag über das Pflastern des Hofes ist ja in der Tat ohne Weiteres möglich. Der BGH hat in der verlinkten Entscheidung allerdins darauf abgestellt, dass sich aus dem Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ergebe, dass bei einem Verstoß der Vertrag insgesamt nichtig sei. Denn nur durch diese Wirkung könne die Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden und damit dem Sinn des Verbotsgesetzes zur Wirkung verholfen werden. In der Klausur empfiehlt es sich deshalb, mit dem BGH die Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

3.7.2023, 00:35:09

Kann der Werkleistende einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, wenn er ein mangelfreies Werk liefert (trotzdem Schwarzarbeit) ? Und wenn nicht, sind dann Ansprüche aus ungerechtfertigter

Bereicherung

einschlägig?

SvzW

SvzW

2.1.2024, 21:15:19

Nein, beides würde einer effektiven Bekämpfung von Schwarzarbeit entgegen wirken.

SCH

Schwanzanwaltschaft

13.3.2024, 14:33:57

Wie sieht es bei der Schwarz

geld

abrede bezüglich Deliktischen SE ansprüchen wegen etwaigen Weiterfresser Schäden aus. Sind solche auch ausgeschlossen ?

PK

P K

15.3.2024, 21:59:29

Würde sagen nein, da nach § 823 nur das

Integritätsinteresse

geschützt wird. Der zur Nichtigkeit des Vertrages führende Umstand bezieht sich dagegen auf den Leistungsaustausch, so dass weder Mängel-, Vergütungs- oder Rückgewähransprüche bestehen. All diese Ansprüche beziehen sich auf die zugesagte Leistung. Nach hM ist § 817 überdies kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen. Ein Mitverschulden sehe ich auch nicht, da Schwarz

geld

abrede und Verursachung eines

Weiterfresserschaden

s in keinem inneren Zusammenhang stehen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.1.2025, 16:51:39

Hallo @[Schwanzanwaltschaft](102976), eine gute Frage! Inhaltlich hat @[P K](196201) hier schon einige sehr gute Argumente geliefert, warum Ansprüche aus § 823 I BGB bei

Weiterfresserschäden

grds nicht ausgeschlossen sind. Dem würde ich mich anschließen. Wir müssen natürlich mit der Anwendung des § 823 I BGB etwas vorsichtig sein, denn es soll iE nicht dazu kommen, dass der Besteller über den Umweg des Deliktsrechts doch noch zu einer Mängelbeseitigung kommt, die den gerade ausgeschlossenen Rechten des § 634 ff BGB entspricht. Wie P K völlig richtig sagt, droht das aber gerade dann nicht, wenn ausschließlich das

Integritätsinteresse

betroffen ist (vgl Lorenz, NJW 2013, 3132, 3134 f). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Josef K.

Josef K.

25.3.2025, 06:57:47

„Unproblematisch erfüllt der vorliegende beiderseitige Verstoß gegen das SchwarzArbG die Voraussetzungen des § 134 BGB. W hat keine Rechnung gestellt. Er ist in

vorsätzlich

er Weise seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen. E war sich der Ohne-Rechnung-Abrede bewusst und zahlt aufgrund dessen einen geringeren Werklohn. Damit liegt die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste

Ausnutzen

vor.“ Nur der Werkunternehmer ist verpflichtet Einkommens- und Umsatzsteuer abzuführen, nicht aber der Besteller. Es liegt also vielmehr ein einseitiger Verstoß vor. Der Besteller profitiert allerdings faktisch davon, weil die Umsatzsteuer üblicherweise auf ihn umgelegt wird. Deshalb kommt es bei solchen einseitigen Verstößen auf Kenntnis und bewusstes

Ausnutzen

des anderen, nicht gegen das gesetzliche Verbot verstoßenden Teils an. Die obige Subsumtion vermischt das. Außerdem spricht die Aufgabe wiederholt von Auftrag und Auftragnehmer, obwohl es um einen Werkvertrag geht.


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