Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
4. April 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Grundstücks und möchte den Hof pflastern. Dazu beauftragt sie W. Die Bezahlung des Werklohns sollte bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Steuern erfolgen. W trägt eine viel zu dicke Sandschicht unter die Steine auf, sodass der Hof uneben wird.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Anfängliche Schwarzgeldabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und W treffen eine Schwarzgeldabrede.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.
Genau, so ist das!
3. Ein Verstoß im Sinne von § 134 BGB liegt immer vor, wenn ein Vertragspartner gegen § 1 Abs. 2 SchwarArbG verstoßen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Adressat des SchwarzArbG ist allein der Auftragnehmer.
Nein!
5. E steht ein Anspruch auf werkvertragliche Gewährleistung gemäß §§ 634ff. BGB zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. W kann eine Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
23.10.2022, 22:27:48
Könnte man auch die Anwendung von § 134 BGB verneinen? Es wirkt ja entlastend, dass sich das Verbotsgesetz nur gegen die Umstände des Vertrags, nicht aber gegen den Erfolg an sich richtet

Lukas_Mengestu
24.10.2022, 09:40:06
Hallo Spyce, das könnte man sich grundsätzlich in der Tat überlegen. Denn ein Werkvertrag über das Pflastern des Hofes ist ja in der Tat ohne Weiteres möglich. Der BGH hat in der verlinkten Entscheidung allerdins darauf abgestellt, dass sich aus dem Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ergebe, dass bei einem Verstoß der Vertrag insgesamt nichtig sei. Denn nur durch diese Wirkung könne die Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden und damit dem Sinn des Verbotsgesetzes zur Wirkung verholfen werden. In der Klausur empfiehlt es sich deshalb, mit dem BGH die Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
3.7.2023, 00:35:09
Kann der Werkleistende einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, wenn er ein mangelfreies Werk liefert (trotzdem Schwarzarbeit) ? Und wenn nicht, sind dann Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherungeinschlägig?

SvzW
2.1.2024, 21:15:19
Nein, beides würde einer effektiven Bekämpfung von Schwarzarbeit entgegen wirken.
Schwanzanwaltschaft
13.3.2024, 14:33:57
Wie sieht es bei der Schwarz
geldabrede bezüglich Deliktischen SE ansprüchen wegen etwaigen Weiterfresser Schäden aus. Sind solche auch ausgeschlossen ?
P K
15.3.2024, 21:59:29
Würde sagen nein, da nach § 823 nur das
Integritätsinteressegeschützt wird. Der zur Nichtigkeit des Vertrages führende Umstand bezieht sich dagegen auf den Leistungsaustausch, so dass weder Mängel-, Vergütungs- oder Rückgewähransprüche bestehen. All diese Ansprüche beziehen sich auf die zugesagte Leistung. Nach hM ist § 817 überdies kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen. Ein Mitverschulden sehe ich auch nicht, da Schwarz
geldabrede und Verursachung eines
Weiterfresserschadens in keinem inneren Zusammenhang stehen.

Sebastian Schmitt
14.1.2025, 16:51:39
Hallo @[Schwanzanwaltschaft](102976), eine gute Frage! Inhaltlich hat @[P K](196201) hier schon einige sehr gute Argumente geliefert, warum Ansprüche aus § 823 I BGB bei
Weiterfresserschädengrds nicht ausgeschlossen sind. Dem würde ich mich anschließen. Wir müssen natürlich mit der Anwendung des § 823 I BGB etwas vorsichtig sein, denn es soll iE nicht dazu kommen, dass der Besteller über den Umweg des Deliktsrechts doch noch zu einer Mängelbeseitigung kommt, die den gerade ausgeschlossenen Rechten des § 634 ff BGB entspricht. Wie P K völlig richtig sagt, droht das aber gerade dann nicht, wenn ausschließlich das
Integritätsinteressebetroffen ist (vgl Lorenz, NJW 2013, 3132, 3134 f). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Josef K.
25.3.2025, 06:57:47
„Unproblematisch erfüllt der vorliegende beiderseitige Verstoß gegen das SchwarzArbG die Voraussetzungen des § 134 BGB. W hat keine Rechnung gestellt. Er ist in
vorsätzlicher Weise seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen. E war sich der Ohne-Rechnung-Abrede bewusst und zahlt aufgrund dessen einen geringeren Werklohn. Damit liegt die Kenntnis vom Verstoß und das bewusste
Ausnutzenvor.“ Nur der Werkunternehmer ist verpflichtet Einkommens- und Umsatzsteuer abzuführen, nicht aber der Besteller. Es liegt also vielmehr ein einseitiger Verstoß vor. Der Besteller profitiert allerdings faktisch davon, weil die Umsatzsteuer üblicherweise auf ihn umgelegt wird. Deshalb kommt es bei solchen einseitigen Verstößen auf Kenntnis und bewusstes
Ausnutzendes anderen, nicht gegen das gesetzliche Verbot verstoßenden Teils an. Die obige Subsumtion vermischt das. Außerdem spricht die Aufgabe wiederholt von Auftrag und Auftragnehmer, obwohl es um einen Werkvertrag geht.