Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut sie die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei sie das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Sie spricht nicht in den Hörer. Die Notärztin kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (3/5)
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Roxin vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der Anforderungen zu unterscheiden ist, ob die Rettungshandlung eigenhändig oder fremdhändig vorgenommen werden soll.
Ja, in der Tat!
3. Nach der Auffasung von Roxin ist die Rettungshandlung hier ausreichend.
Nein!
Fundstellen
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