Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut sie die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei sie das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Sie spricht nicht in den Hörer. Die Notärztin kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (3/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen.T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.
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2. Roxin vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der Anforderungen zu unterscheiden ist, ob die Rettungshandlung eigenhändig oder fremdhändig vorgenommen werden soll.

Ja, in der Tat!

Roxin zufolge ist zu unterscheiden, ob die Rettungshandlung eigenhändig oder fremdhändig vorgenommen werden soll. Bei eigenhändiger Vornahme der Rettungshandlung sei es ausreichend, dass die Verhinderung dem Täter zurechenbar ist. Bei fremdhändiger Vornahme müsse der Täter die bestmögliche Rettungschance nutzen. Dabei stellt auch Roxin darauf ab, ob die Erfolgsverhinderung dem Täter über §§ 25ff. StGB zurechenbar sei, etwa als Anstifter oder mittelbarer Täter. Darüber hinaus vertritt Roxin, dass eine Beihilfehandlung des Täters zur Verhinderung des Erfolges nur dann ausreichend sei, wenn diese unersetzlich ist. Bei Einschaltung Dritter Personen unterscheidet Roxin zwischen der Einschaltung professioneller Helfer und anderer Dritter. Das Einschalten professioneller Dritter sei ausreichend. Bei sonstigen Dritten stellt er darauf ab, ob der Täter sicherstellen kann, dass diese den Erfolg verhindern.

3. Nach der Auffasung von Roxin ist die Rettungshandlung hier ausreichend.

Nein!

Die Einschaltung professioneller Hilfe ist regelmäßig ausreichend. Allerdings muss der Täter auch die bestmögliche Rettungschance nutzen. T hat professionelle Hilfe eingeschaltet. Sie hat jedoch nur den Notruf gewählt, ohne den genauen Standort mitzuteilen.
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T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (4/5)

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