Gütergemeinschaft (Fall)

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser M und seine Ehefrau F leben in Gütergemeinschaft. Sie haben eine Tochter. M hat kurz vor seinem Tod von seinem Vater ein Haus geschenkt bekommen. Dieses hat der Vater als Vorbehaltsgut bestimmt. An dem Nachbargrundstück hat er sich ein dauerhaftes Nießbrauchrecht einräumen lassen, um dort eine Bienenkolonie zu gründen.

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Einordnung des Falls

Gütergemeinschaft (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gesamtgut der beiden Ehegatten gehört zum Nachlass des M.

Nein!

Beim Tod eines Ehegatten fällt nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass, § 1482 Satz 1 BGB. Nicht das Gesamtgut beider Ehegatten, sondern nur der Anteil des E (die Hälfte) fällt in den Nachlass. Kennzeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass die Vermögen der beiden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) werden. Davon ausgeschlossen ist nur das Sonder- und das Vorbehaltsgut, welches von dem jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet wird.
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2. Das Haus gehört zum Vorbehaltsgut des M.

Genau, so ist das!

Nach § 1418 Abs. 1 BGB gehören zum Vorbehaltsgut unter anderem die Gegenstände, die einem Ehegatten von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Dritte bestimmt hat, dass diese Vorbehaltsgut sein sollen. Bei der Schenkung hat der Vater das Haus zum Vorbehaltsgut bestimmt, sodass dies der Fall ist.

3. Das Nießbrauchrecht am Nachbargrundstück stellt Sondergut des M dar.

Ja, in der Tat!

Zum Sondergut gehören Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, § 1417 BGB. Da das Nießbrauchrecht nicht übertragbar ist, handelt es sich um eine Sondergut. Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

4. Sowohl das Vorbehalts- und das Sondergut gehören zum Nachlass des M.

Nein!

Das Vorbehaltsgut gehöret grundsätzlich zum Nachlass und kann daher durch die erbrechtlichen Vorschriften beerbt werden. Das Sondergut ist dagegen regelmäßig nicht vererbbar, da es sich auf nicht übertragbare Rechte bezieht. Das Haus als Vorbehaltsgut gehört somit zum Nachlass des M. Das Nießbrauchrecht ist hingegen nicht vererblich und gehört daher nicht zum Nachlass.

5. F erbt ¼ des Nachlasses des M.

Genau, so ist das!

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. F ist neben der gemeinsamen Tochter und somit neben einer Erbin der ersten Ordnung zur Erbfolge berufen. Sie erhält daher ¼ der Erbschaft.
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