Gütergemeinschaft (Fall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser M und seine Ehefrau F leben in Gütergemeinschaft. Sie haben eine Tochter. M hat kurz vor seinem Tod von seinem Vater ein Haus geschenkt bekommen. Dieses hat der Vater als Vorbehaltsgut bestimmt. An dem Nachbargrundstück hat er sich ein dauerhaftes Nießbrauchrecht einräumen lassen, um dort eine Bienenkolonie zu gründen.

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Einordnung des Falls

Gütergemeinschaft (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gesamtgut der beiden Ehegatten gehört zum Nachlass des M.

Nein!

Beim Tod eines Ehegatten fällt nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass, § 1482 Satz 1 BGB. Nicht das Gesamtgut beider Ehegatten, sondern nur der Anteil des E (die Hälfte) fällt in den Nachlass. Kennzeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass die Vermögen der beiden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) werden. Davon ausgeschlossen ist nur das Sonder- und das Vorbehaltsgut, welches von dem jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet wird.
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2. Das Haus gehört zum Vorbehaltsgut des M.

Genau, so ist das!

Nach § 1418 Abs. 1 BGB gehören zum Vorbehaltsgut unter anderem die Gegenstände, die einem Ehegatten von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Dritte bestimmt hat, dass diese Vorbehaltsgut sein sollen. Bei der Schenkung hat der Vater das Haus zum Vorbehaltsgut bestimmt, sodass dies der Fall ist.

3. Das Nießbrauchrecht am Nachbargrundstück stellt Sondergut des M dar.

Ja, in der Tat!

Zum Sondergut gehören Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, § 1417 BGB. Da das Nießbrauchrecht nicht übertragbar ist, handelt es sich um eine Sondergut. Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

4. Sowohl das Vorbehalts- und das Sondergut gehören zum Nachlass des M.

Nein!

Das Vorbehaltsgut gehöret grundsätzlich zum Nachlass und kann daher durch die erbrechtlichen Vorschriften beerbt werden. Das Sondergut ist dagegen regelmäßig nicht vererbbar, da es sich auf nicht übertragbare Rechte bezieht. Das Haus als Vorbehaltsgut gehört somit zum Nachlass des M. Das Nießbrauchrecht ist hingegen nicht vererblich und gehört daher nicht zum Nachlass.

5. F erbt ¼ des Nachlasses des M.

Genau, so ist das!

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. F ist neben der gemeinsamen Tochter und somit neben einer Erbin der ersten Ordnung zur Erbfolge berufen. Sie erhält daher ¼ der Erbschaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Auslegungssache

Auslegungssache

8.6.2023, 08:13:03

Hallo 😀 ich kapiere noch nicht ganz, warum §1371 dann bei dem ganzen Erbe nicht einschlägig ist und nicht nur das Haus davon nicht betroffen ist? Müsste F nicht 1/4 nach §1931 +1/4 nach §1371 erben und nur ggf das Haus davon nicht erfasst sein? Oder hat E nur das Haus zu vererben?

MAH

Marvin Hort

9.6.2023, 09:51:59

Hey, § 1371 Abs. 1 BGB mit seiner pauschalen Erhöhung um 1/4 greift hier nicht ein, da die beiden im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben. § 1371 Abs. 1 BGB gilt aber nur bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.

Jasim

Jasim

13.6.2023, 10:34:58

Die letzte Aussage ist als falsche zu beantworten!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 17:40:01

Hallo A92, könntest Du das näher erläutern? Da wir einen Fall der Gütergemeinschaft haben, findet § 1371 Abs. 1 BGB keine Anwendung (also die pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4). Insofern erhält F von Ms Nachlass nur 1/4. Da ihr aber ohnehin die Hälfte des Gesamtgutes der Gütergemeinscahft gehört, steht sie letztlich besser da (1/2 + 1/4*1/2 = 5/8). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

16.10.2023, 09:22:41

Es ist schon widersprüchlich in dieser Aufgabe sich nur auf 1931 I zu beziehen und in anderen zusätzlich noch auf 1371 I. Also die letzte Frage sollte falsch sein falsch sein, denn F erbt nicht nur ein Viertel, sondern zusätzlichen noch den anderen aus dem Ausgleich und somit ein 1/5. In der ersten Frage ist auch ein Fehler unterlaufen und da steht "E" anstatt "M"

SE.

se.si.sc

16.10.2023, 09:28:54

Zum ersten Punkt: § 1

371 BGB

greift hier nicht, weil die Eheleute in Gütergemeinschaft leben (s. auch schon die anderen Fragen zu dieser Aufgabe).


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