Gütergemeinschaft (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasser M und seine Ehefrau F leben in Gütergemeinschaft. Sie haben eine Tochter. M hat kurz vor seinem Tod von seinem Vater ein Haus geschenkt bekommen. Dieses hat der Vater als Vorbehaltsgut bestimmt. An dem Nachbargrundstück hat er sich ein dauerhaftes Nießbrauchrecht einräumen lassen, um dort eine Bienenkolonie zu gründen.
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Einordnung des Falls
Gütergemeinschaft (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gesamtgut der beiden Ehegatten gehört zum Nachlass des M.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Haus gehört zum Vorbehaltsgut des M.
Genau, so ist das!
3. Das Nießbrauchrecht am Nachbargrundstück stellt Sondergut des M dar.
Ja, in der Tat!
4. Sowohl das Vorbehalts- und das Sondergut gehören zum Nachlass des M.
Nein!
5. F erbt ¼ des Nachlasses des M.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Auslegungssache
8.6.2023, 08:13:03
Hallo 😀 ich kapiere noch nicht ganz, warum §1371 dann bei dem ganzen Erbe nicht einschlägig ist und nicht nur das Haus davon nicht betroffen ist? Müsste F nicht 1/4 nach §1931 +1/4 nach §1371 erben und nur ggf das Haus davon nicht erfasst sein? Oder hat E nur das Haus zu vererben?
Marvin Hort
9.6.2023, 09:51:59
Hey, § 1371 Abs. 1 BGB mit seiner pauschalen Erhöhung um 1/4 greift hier nicht ein, da die beiden im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben. § 1371 Abs. 1 BGB gilt aber nur bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.
Jasim
13.6.2023, 10:34:58
Die letzte Aussage ist als falsche zu beantworten!
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 17:40:01
Hallo A92, könntest Du das näher erläutern? Da wir einen Fall der Gütergemeinschaft haben, findet § 1371 Abs. 1 BGB keine Anwendung (also die pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4). Insofern erhält F von Ms Nachlass nur 1/4. Da ihr aber ohnehin die Hälfte des Gesamtgutes der Gütergemeinscahft gehört, steht sie letztlich besser da (1/2 + 1/4*1/2 = 5/8). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
16.10.2023, 09:22:41
Es ist schon widersprüchlich in dieser Aufgabe sich nur auf 1931 I zu beziehen und in anderen zusätzlich noch auf 1371 I. Also die letzte Frage sollte falsch sein falsch sein, denn F erbt nicht nur ein Viertel, sondern zusätzlichen noch den anderen aus dem Ausgleich und somit ein 1/5. In der ersten Frage ist auch ein Fehler unterlaufen und da steht "E" anstatt "M"
se.si.sc
16.10.2023, 09:28:54
Zum ersten Punkt: § 1
371 BGBgreift hier nicht, weil die Eheleute in Gütergemeinschaft leben (s. auch schon die anderen Fragen zu dieser Aufgabe).