Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.

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Einordnung des Falls

Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anteil des M am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass.

Nein, das trifft nicht zu!

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, wird der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nach § 1483 Abs. 1 BGB nicht vererbt. Der Anteil des M am Gesamtgut fällt somit nicht in seinen Nachlass.
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2. Zum Nachlass des M gehört nur das Grundstück.

Ja!

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt nur das Sonder- und Vorbehaltsgut des Erblassers in den Nachlass und wird nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen vererbt. Da das Grundstück Vorbehaltsgut des M darstellt, fällt dieses in den Nachlass des M. Das Gesamtgut fällt nicht in den Nachlass.

3. Die Gütergemeinschaft wird zwischen F und T fortgesetzt.

Genau, so ist das!

Durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft haben die Ehegatten vereinbart, dass die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, die als Erben berufen sind, fortgesetzt wird. Die Gütergemeinschaft wird zwischen F und T forgesetzt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das gemeinschaftliche Vermögen bis zum Tod des überlebenden Ehegatten zusammengehalten wird und keine Auseinandersetzung stattfindet..

4. F könnte die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tod des M nicht mehr aufheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn die Ehegatten die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart haben, kann der überlebende Ehegatte sie jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch notariell beurkundeten Vertrag mit den Abkömmlingen aufheben. F könnte die fortgesetzte Gütergemeinschaft daher wieder aufheben. Daneben endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft auch kraft Gesetzes, wenn der überlebende Ehegatte selbst stirbt, wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

16.10.2023, 09:30:49

Ist Sonderrecht ererblich? Woraus ergibt es sich, dass im Falle des 1483 nur Sonder-, und Vorbehaltsgut vererbt werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2024, 18:07:17

Hallo Diaa, aus § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB folgt, dass lediglich der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass gehört. Da § 1417 Abs. 1 BGB und § 1418 Abs. 1 BGB regeln, dass Vorbehalts- und Sondergut nicht zum Gesamtgut gehören, gelten hierfür die allgemeinen Regeln. Hinsichtlich des einzelnen Sonderguts ist dann aber gesondert zu prüfen, ob dieses vererblich ist (nicht z.B. höchstpersönliche Rechte wie Nießbrauch). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

la reina de los gatos

la reina de los gatos

28.5.2024, 18:57:45

Ergibt sich die Möglichkeit der Ablehnung der Gütergemeinschaft, von der in der letzten Frage die Rede ist, nicht aus § 1484 Abs. 1 BGB? Da steht keine Norm, weshalb die überlebende Ehefrau das ablehnen/aufheben kann.

SCH

Schwanzanwaltschaft

12.7.2024, 18:13:33

Ich glaube, dass sich die letzte Frage auf § 1492 BGB bezieht

L.G

L.Goldstyn

8.8.2024, 11:12:27

Genau, § 1484 BGB regelt die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, § 1492 BGB die Aufhebung.

in persona

in persona

18.7.2024, 21:58:05

Hallo:) was passiert,wenn die

fortgesetzte Gütergemeinschaft

aufgelöst wird? Wer erbt dann,wenn der eine Ehegatte noch lebt?

L.G

L.Goldstyn

8.8.2024, 11:24:03

Hallo in persona, gute Frage! Wird die

fortgesetzte Gütergemeinschaft

aufgelöst, kommt es zur Auseinandersetzung gem. §§ 1497 Abs. 1, 1498 BGB. Das läuft vom Konzept her ähnlich ab wie z.B. bei der Auseinandersetzung einer GbR; maßgeblich sind aber allein die in § 1498 BGB genannten Regelungen für die Auseinandersetzung einer normalen Gütergemeinschaft, die entsprechende Anwendung finden. Es kommt somit nicht dazu, dass irgendjemand „erbt“. Viele Grüße!


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