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Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.

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Einordnung des Falls

Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anteil des M am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass.

Nein, das trifft nicht zu!

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, wird der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nach § 1483 Abs. 1 BGB nicht vererbt. Der Anteil des M am Gesamtgut fällt somit nicht in seinen Nachlass.
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2. Zum Nachlass des M gehört nur das Grundstück.

Ja!

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt nur das Sonder- und Vorbehaltsgut des Erblassers in den Nachlass und wird nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen vererbt. Da das Grundstück Vorbehaltsgut des M darstellt, fällt dieses in den Nachlass des M. Das Gesamtgut fällt nicht in den Nachlass.

3. Die Gütergemeinschaft wird zwischen F und T fortgesetzt.

Genau, so ist das!

Durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft haben die Ehegatten vereinbart, dass die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, die als Erben berufen sind, fortgesetzt wird. Die Gütergemeinschaft wird zwischen F und T forgesetzt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das gemeinschaftliche Vermögen bis zum Tod des überlebenden Ehegatten zusammengehalten wird und keine Auseinandersetzung stattfindet..

4. F könnte die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tod des M nicht mehr aufheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn die Ehegatten die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart haben, kann der überlebende Ehegatte sie jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch notariell beurkundeten Vertrag mit den Abkömmlingen aufheben. F könnte die fortgesetzte Gütergemeinschaft daher wieder aufheben. Daneben endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft auch kraft Gesetzes, wenn der überlebende Ehegatte selbst stirbt, wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
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