Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.
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Einordnung des Falls
Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anteil des M am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Nachlass des M gehört nur das Grundstück.
Ja!
3. Die Gütergemeinschaft wird zwischen F und T fortgesetzt.
Genau, so ist das!
4. F könnte die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tod des M nicht mehr aufheben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
16.10.2023, 09:30:49
Ist Sonderrecht ererblich? Woraus ergibt es sich, dass im Falle des 1483 nur Sonder-, und Vorbehaltsgut vererbt werden?
Lukas_Mengestu
26.4.2024, 18:07:17
Hallo Diaa, aus § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB folgt, dass lediglich der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass gehört. Da § 1417 Abs. 1 BGB und § 1418 Abs. 1 BGB regeln, dass Vorbehalts- und Sondergut nicht zum Gesamtgut gehören, gelten hierfür die allgemeinen Regeln. Hinsichtlich des einzelnen Sonderguts ist dann aber gesondert zu prüfen, ob dieses vererblich ist (nicht z.B. höchstpersönliche Rechte wie Nießbrauch). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
la reina de los gatos
28.5.2024, 18:57:45
Ergibt sich die Möglichkeit der Ablehnung der Gütergemeinschaft, von der in der letzten Frage die Rede ist, nicht aus § 1484 Abs. 1 BGB? Da steht keine Norm, weshalb die überlebende Ehefrau das ablehnen/aufheben kann.
Schwanzanwaltschaft
12.7.2024, 18:13:33
Ich glaube, dass sich die letzte Frage auf § 1492 BGB bezieht
L.Goldstyn
8.8.2024, 11:12:27
Genau, § 1484 BGB regelt die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, § 1492 BGB die Aufhebung.
in persona
18.7.2024, 21:58:05
Hallo:) was passiert,wenn die
fortgesetzte Gütergemeinschaftaufgelöst wird? Wer erbt dann,wenn der eine Ehegatte noch lebt?
L.Goldstyn
8.8.2024, 11:24:03
Hallo in persona, gute Frage! Wird die
fortgesetzte Gütergemeinschaftaufgelöst, kommt es zur Auseinandersetzung gem. §§ 1497 Abs. 1, 1498 BGB. Das läuft vom Konzept her ähnlich ab wie z.B. bei der Auseinandersetzung einer GbR; maßgeblich sind aber allein die in § 1498 BGB genannten Regelungen für die Auseinandersetzung einer normalen Gütergemeinschaft, die entsprechende Anwendung finden. Es kommt somit nicht dazu, dass irgendjemand „erbt“. Viele Grüße!