Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)
Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)
19. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit dem Auto auf einer Landstraße. Als ihn die LKW-Fahrerin L überholt, schert sie zu früh ein, sodass A von der Straße gedrängt wird und im Garten des E landet. Das Auto ist schrott, A aber zum Glück unverletzt. E möchte das Auto entfernt haben.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann von A Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von A aber die Beseitigung des Autos aus dem Garten nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Es liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung bei E vor.
Ja, in der Tat!
4. Da A das Auto unverschuldet in Es Garten lenkte, ist er kein Störer.
Nein!
5. E kann daher von A die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
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