Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A fährt mit dem Auto auf einer Landstraße. Als ihn die LKW-Fahrerin L überholt, schert sie zu früh ein, sodass A von der Straße gedrängt wird und im Garten des E landet. Das Auto ist schrott, A aber zum Glück unverletzt. E möchte das Auto entfernt haben.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Beseitigung (unverschuldet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann von A Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen.

Nein!

Der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung, (2) eine Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) ein Verschulden des Schädigers und (6) einen kausalen Schaden. Zwar ist Es Eigentum in Form des Grundstücks durch das Autowrack beeinträchtigt. Vorliegend trifft den A jedoch kein Verschulden, da er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Ein Schadensersatzanspruch gegen A scheidet damit aus.Dies ist der entscheidende Unterschied zwischen dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch und dem verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch.
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2. E kann von A aber die Beseitigung des Autos aus dem Garten nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.

3. Es liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung bei E vor.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Beeinträchtigung ist nicht legaldefiniert. Er wird jedoch allgemein weit gefasst, sodass nach h.M. darunter jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache zu verstehen ist. Dass das Autowrack in dem Garten des E liegt/steht, ist zweifelsohne eine von außen kommende Einwirkung auf das Eigentum und damit eine Beeinträchtigung.

4. Da A das Auto unverschuldet in Es Garten lenkte, ist er kein Störer.

Nein!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Dabei wird unterschieden zwischen dem Handlungsstörer, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt und dem Zustandsstörer, bei dem Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen. Vorliegend hat A das Auto durch sein Handeln auf das Grundstück des E gebracht. Dass er von L von der Straße gedrängt wurde und ihn kein Verschulden trifft, ist bei dem verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB irrelevant. Als Eigentümer des Wagens ist er darüber hinaus auch Zustandsstörer.

5. E kann daher von A die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Es Grundstück wird durch das Autowrack beeinträchtigt. Eine Pflicht des E zur Duldung der Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Daher kann E von A als Störer verlangen, dass dieser das Auto aus dem Garten entfernt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

16.9.2023, 23:46:23

Bestünde denn Anspruchskonkurrenz auch zu § 7 StVG, wenn A Halterin wäre oder wäre das vorliegend schon keine Beschädigung?

tyrannosaurus lex

tyrannosaurus lex

16.1.2024, 19:17:33

Ist sicher noch eine Aufgabe aus den Anfängen des Projekts. Die Subsumtion sollte meiner Meinung nach korrigiert werden, weil es keine ist. Anfänger könnten sich so vielleicht in die berüchtigte Marotte angewöhnen, die Definition zur Subsumtion einfach umzubauen und mit einer SV-Info zu „modifizieren“.

Steinfan

Steinfan

18.3.2024, 19:17:15

Wie meinst du das? Meiner Erfahrung nach funktioniert der Gutachtenstil im Zivilrecht tatsächlich fast genau so :D. Wie würdest du es stattdessen machen?


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