Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung
Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung
19. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (7.703 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Neben As Grundstück wird ein Haus gebaut, das ihm fortan bis in den späten Nachmittag die Sonne im Garten verwehrt. A ist zudem der Meinung, das neue Haus sei hässlich und verunstalte die Gegend. Zu allem Überfluss parkt der neue Nachbar N auch noch die Einfahrt des A zu.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB durch das Zuparken durch N vor?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dadurch vor, dass A nach dem Hausbau keine Sonne mehr im Garten hat?
Nein!
3. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB durch das unästhetische Außenbild das Hauses vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah
15.9.2023, 09:35:31
Ich habe nicht verstanden, wieso keine Beeinträchtigung vorliegt. Ich hätte argumentiert, es liegt zwar eine Beeinträchtigung vor, die aber geduldet werden muss.
Leo Lee
16.9.2023, 15:26:14
Hallo Paulah, hier muss in der Tat differenziert werden. Da nach der h.M. Beeinträchtigung bedeutet „jede nach Dauer und Intensität nicht ganz
unerhebliche EINWIRKUNG…“, liegt beim Zuparken (positive Einwirkung) eine solche Beeinträchtigung vor. Eine Einwirkung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn nichts „zugeführt“, sondern nur entzogen (hier Sonnenlicht) oder rein ideell (unästhetisches Bild) sich auswirkt, da hier wie gesagt nichts zugeführt, sondern entzogen bzw. rein „psychische“ Wirkung entfaltet. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Raff § 1004 Rn. 68, 129, 137 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
der D
7.2.2025, 06:41:40
Finde das auch nicht ganz eindeutig, weil bei dem Beispiel mit dem Hausbau zwei verschiedene Anknüpfungspunkte vorliegen. Man könnte doch rein theoretisch auf den Hausbau als Handlung abstellen? Hinsichtlich der Duldungspflicht könnte man dann auf die ordnungsgemäße Genehmigung des
Gebäudes verweisen. Letztlich wird dem Eigentümer durch das Zuparken ja auch etwas „entzogen“, nämlich die freie Nutzbarkeit seines Grundstücks.
evanici
16.9.2023, 23:51:21
Wäre das nicht eine ähnliche Situation wie im Fleet-Fall, wenn As Einfahrt zugeparkt wird? Ich verstehe nicht, warum man dann auf § 1004 abstellt und nicht auf
§ 823I.

Sambajamba10
4.3.2024, 17:55:58
Grundsätzlich herrscht freie
Anspruchskonkurrenz, weshalb beides zu prüfen ist, sofern es in Betracht kommt. Da § 1004 aber nunmal anders als
§ 823ein ver
schuldensunabhängiger Anspruch ist, ist dieser meist vorteilhafter, wenn es nur um die Beseitigung der Beeinträchtigung geht