Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Neben As Grundstück wird ein Haus gebaut, das ihm fortan bis in den späten Nachmittag die Sonne im Garten verwehrt. A ist zudem der Meinung, das neue Haus sei hässlich und verunstalte die Gegend. Zu allem Überfluss parkt der neue Nachbar N auch noch die Einfahrt des A zu.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB durch das Zuparken durch N vor?

Ja, in der Tat!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Insbesondere sog. positive Einwirkungen, die aktiv den Herrschaftsbereich des Eigentümers angreifen, fallen darunter. Durch das aktive Zuparken durch N kann A das Grundstück mit dem Auto nicht mehr verlassen. Dies stellt eine Beeinträchtigung des Grundstücks dar, da es nicht mehr in der vorhergesehenen Weise genutzt werden kann.
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2. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dadurch vor, dass A nach dem Hausbau keine Sonne mehr im Garten hat?

Nein!

Es handelt sich um eine sog. negative Einwirkung, bei der der Eigentümer sein Grundstück ordnungsgemäß nutzt, dabei jedoch einem anderen Vorteile entzieht. Nach der h.M. ist der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bei negativen Einwirkungen ausgeschlossen, da diese Ausprägung des Eigentums unter Verweis auf § 906 BGB nicht geschützt sei.

3. Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums von A iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB durch das unästhetische Außenbild das Hauses vor?

Nein, das ist nicht der Fall!

Hierbei handelt es sich um eine sog. ideelle Einwirkung, bei der durch das Verhalten Dritter das ästhetische oder sittliche Empfinden beeinträchtigt wird. Die h.M. lehnt jedoch auch hier das Vorliegen einer Beeinträchtigung ab. Es handele sich hierbei nur um ein Empfinden und nicht um eine Einwirkung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

15.9.2023, 09:35:31

Ich habe nicht verstanden, wieso keine Beeinträchtigung vorliegt. Ich hätte argumentiert, es liegt zwar eine Beeinträchtigung vor, die aber geduldet werden muss.

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 15:26:14

Hallo Paulah, hier muss in der Tat differenziert werden. Da nach der h.M. Beeinträchtigung bedeutet „jede nach Dauer und Intensität nicht ganz unerhebliche EINWIRKUNG…“, liegt beim Zuparken (positive Einwirkung) eine solche Beeinträchtigung vor. Eine Einwirkung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn nichts „zugeführt“, sondern nur entzogen (hier Sonnenlicht) oder rein ideell (unästhetisches Bild) sich auswirkt, da hier wie gesagt nichts zugeführt, sondern entzogen bzw. rein „psychische“ Wirkung entfaltet. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Raff § 1004 Rn. 68, 129, 137 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

EVA

evanici

16.9.2023, 23:51:21

Wäre das nicht eine ähnliche Situation wie im Fleet-Fall, wenn As Einfahrt zugeparkt wird? Ich verstehe nicht, warum man dann auf § 1004 abstellt und nicht auf § 823 I.

Sambajamba10

Sambajamba10

4.3.2024, 17:55:58

Grundsätzlich herrscht freie Anspruchskonkurrenz, weshalb beides zu prüfen ist, sofern es in Betracht kommt. Da § 1004 aber nunmal anders als § 823 ein verschuldensunabhängiger Anspruch ist, ist dieser meist vorteilhafter, wenn es nur um die Beseitigung der Beeinträchtigung geht


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