Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Freibleibendes Angebot – invitatio ad offerendum

Freibleibendes Angebot – invitatio ad offerendum

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ohne mit ihm vorher in Kontakt getreten zu sein, bietet V dem K „freibleibend“ 100 Smartphones zum Preis von €8.000 per Brief an.

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Einordnung des Falls

Freibleibendes Angebot – invitatio ad offerendum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags gemacht.

Nein!

Grundsätzlich ist der Antrag für den Antragenden bindend (§ 145 BGB). Die Bindung beginnt mit dem Zugang der Willenserklärung (vor Zugang gestattet § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dem Antragenden, den Antrag jederzeit zu widerrufen). Der Antragende kann die Bindungswirkung seines Antrags jedoch ausschließen (§ 145 Hs. 2 BGB). Bei Verwendung von Freiklauseln wie „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne Obligo“ liegt jedenfalls kein bindendes (unwiderrufliches) Angebot vor. Was stattdessen darunter zu verstehen ist, ist streitig und einzelfallabhängig. Ein „freibleibendes Angebot“ kann einerseits ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt nach § 145 Hs. 2 BGB darstellen, das bis zum Zugang der Annahmeerklärung, (nach anderer Ansicht auch noch unverzüglich nach Zugang,) widerrufen werden kann (Lesenswerte Entscheidung: BGH NJW 1984, 1885f).
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2. Nach h.M. hat V den K zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (invitatio ad offerendum).

Genau, so ist das!

In der Regel ist ein „freibleibendes Angebot“ nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass sich der Antragende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will (BGH NJW 1996, 919). In diesem Fall ist das „freibleibende Angebot“ als invitatio ad offerendum auszulegen, also lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (zu denselben Bedingungen). Da hier keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, ist hier nach hM in dem „freibleibenden Angebot“ des V eine invitatio ad offerendum zu sehen, mit der er K auffordert, ein Angebot (§ 145 BGB) zu ebendiesen Bedingungen an ihn abzugeben, das V noch nach § 147 BGB annehmen müsste.
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