Fremdgefährdung („Heroinspritzenfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Alkoholabhängige aber im Übrigend drogenunerfahrene A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.
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Einordnung des Falls
2. Heroinspritzenfall (BGHSt 49, 34 - Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet. B ist der Tod des A nicht objektiv zuzurechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
9.7.2020, 13:33:45
B ist dann aufgrund des Einverständnis entschuldigt ? Sehr hier iwie trotzdem eine Selbstgefährdung, da A die Tat Al's seine will, eine Gefahr hat B ja nicht wirklich geschaffen, vielmehr als Gehilfe mitgearbeitet?
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 18:05:23
Hallo S3TR, danke für die berechtigte Frage. Nach h.M. erscheint derjenige der bewusst eine Giftspritze setzt als Zentralfigur des Geschehens und hält das Tatgeschehen "in seinen Händen". Ab dem Zeitpunkt indem die Nadel die Haut des Opfers durchbohrt, hat dieses keinen Einfluss mehr auf den Injektionsvorgang. Derjenige der die Spritze setzt steuert auch wieviel und wie schnell er das Mittel injiziert. Daher ist dieser nicht nur als Gehilfe nach § 27 StGB, sondern wegen seiner Tathertschaft (h.L.), bzw dem Willen zur Tatherrschaft (animus auctoris, BGH) als Täter
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 18:06:10
als Täter nach § 25 I Alt. 1 StGB zu qualifizieren.
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 18:21:16
Zu der Frage nach dem Einverständnis, es gibt 2 Arten wie die Zustimmung des Opfers zu der Tat sich auswirken kann: 1. Das tatbestandsausschließende Einverständnis, der Täter erfüllt dann schon nicht den Tatbestand. Bsp. Beim Hausfriedensbruch 123 StGB die "Widerrechtlichkeit", wenn der
Eigentümerdem Täter gestattet das Haus zu betreten entfällt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs. 2. Die rechtfertigende Einwilligung, Bsp:
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 18:25:33
Bsp: O willigt ein, dass T ihm eine Backpfeife gibt. Hier lässt die Einwilligung nicht den Tatbestand des 223 StGB entfallen, die Backpfeife bleibt als üble unangemessene Behandlung eine
körperliche Misshandlung. T ist aber unter den Voraussetzungen des 2
28 StGBwegen der Einwilligung des O gerechtfertigt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 18:28:06
Eine "Entschuldigung" aufgrund einer Art des Einverständnis existiert meines Wissens nach nicht. Und eine Einwilligung in eine Tötung ist auch nicht möglich, dies zeigt schon die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nach 216 StGB, und dies wäre mit dem staatlichen Schutzauftrag des Lebens nach Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Manuel Be
14.7.2020, 20:14:37
Die Widerrechtlichkeit beim Hausfriedensbruch ist aber nicht Tatbestandsmerkmal sondern auf Rechtfertigungsebene zu prüfen ;-)
Elisabeth
6.8.2020, 18:57:52
Nein, ich hätte jetzt gedacht bei
§123ist im objektiven Tatbestand ein gewisses Betreten „gegen den Willen des Grundstücks
eigentümers“ erforderlich (und konsequenterweise wäre §16 I StGB hierauf anwendbar) also muss dass Betreten jedenfalls „gegen den Willen“ sein. Unabhängig davon wäre eine Rechtfertigung der Handlung. Also so verstehe ich es? Ich glaube der Begriff „Widerrechtlichkeit“ führt bei
§123und §240 schlicht zu Verwirrung. ;)
Der BGBoss
29.1.2021, 18:19:35
Das Einverständnis bei
§123StGB ist tatbestandsausschließend und dementsprechend im objektiven Tatbestand zu prüfen.
QuiGonTim
22.4.2024, 21:21:44
Wie verhalten sich die Begriffe/Merkmale Tatherrschaft und Sachwissen zueinander. Ist das Sachwissen notwendiger Bestandteil der Tatherrschaft? Sind die beiden Begriffe gedanklich voneinander zu trennen? Lassen sie sich an die Begriffe der Eigenverantwortlichkeit (Sachwissen) und Selbstgefährdung (Tatherrschaft) anknüpfen?
Timurso
23.4.2024, 10:31:15
Überlegenes Sachwissen führt zu Tatherrschaft. Insofern ist beides für die Abgrenzung Selbstgefährdung vs. Fremdgefährdung relevant. Gleichzeitig können sich Irrtümer jedoch auch im Rahmen der Einwilligungslösung auf die Eigenverantwortlichkeit auswirken, was an "überlegenem Sachwissen" natürlich sehr nah dran ist.