Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Fremdgefährdung („Heroinspritzenfall“)

Fremdgefährdung („Heroinspritzenfall“)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Alkoholabhängige aber im Übrigend drogenunerfahrene A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

2. Heroinspritzenfall (BGHSt 49, 34 - Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet. B ist der Tod des A nicht objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.B hat das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst als A. A war völlig unerfahren im Umgang mit Heroin. Außerdem hat B dem A die Spritze gesetzt und hielt damit den Geschehensablauf in den Händen (Tatherrschaft).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S3T

S3tr

9.7.2020, 13:33:45

B ist dann aufgrund des Einverständnis entschuldigt ? Sehr hier iwie trotzdem eine Selbstgefährdung, da A die Tat Al's seine will, eine Gefahr hat B ja nicht wirklich geschaffen, vielmehr als Gehilfe mitgearbeitet?

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.7.2020, 18:05:23

Hallo S3TR, danke für die berechtigte Frage. Nach h.M. erscheint derjenige der bewusst eine Giftspritze setzt als Zentralfigur des Geschehens und hält das Tatgeschehen "in seinen Händen". Ab dem Zeitpunkt indem die Nadel die Haut des Opfers durchbohrt, hat dieses keinen Einfluss mehr auf den Injektionsvorgang. Derjenige der die Spritze setzt steuert auch wieviel und wie schnell er das Mittel injiziert. Daher ist dieser nicht nur als Gehilfe nach § 27 StGB, sondern wegen seiner Tathertschaft (h.L.), bzw dem Willen zur Tatherrschaft (animus auctoris, BGH) als Täter

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.7.2020, 18:06:10

als Täter nach § 25 I Alt. 1 StGB zu qualifizieren.

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.7.2020, 18:21:16

Zu der Frage nach dem Einverständnis, es gibt 2 Arten wie die Zustimmung des Opfers zu der Tat sich auswirken kann: 1. Das tatbestandsausschließende Einverständnis, der Täter erfüllt dann schon nicht den Tatbestand. Bsp. Beim Hausfriedensbruch 123 StGB die "Widerrechtlichkeit", wenn der Eigentümer dem Täter gestattet das Haus zu betreten entfällt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs. 2. Die rechtfertigende Einwilligung, Bsp:

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.7.2020, 18:25:33

Bsp: O willigt ein, dass T ihm eine Backpfeife gibt. Hier lässt die Einwilligung nicht den Tatbestand des

223 StGB

entfallen, die Backpfeife bleibt als üble unangemessene Behandlung eine

körperliche Misshandlung

. T ist aber unter den Voraussetzungen des 2

28 StGB

wegen der Einwilligung des O gerechtfertigt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

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9.7.2020, 18:28:06

Eine "Entschuldigung" aufgrund einer Art des Einverständnis existiert meines Wissens nach nicht. Und eine Einwilligung in eine Tötung ist auch nicht möglich, dies zeigt schon die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nach 216 StGB, und dies wäre mit dem staatlichen Schutzauftrag des Lebens nach Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

MABE

Manuel Be

14.7.2020, 20:14:37

Die Widerrechtlichkeit beim Hausfriedensbruch ist aber nicht Tatbestandsmerkmal sondern auf Rechtfertigungsebene zu prüfen ;-)

EL

Elisabeth

6.8.2020, 18:57:52

Nein, ich hätte jetzt gedacht bei §123 ist im objektiven Tatbestand ein gewisses Betreten „gegen den Willen des Grundstückseigentümers“ erforderlich (und konsequenterweise wäre §16 I StGB hierauf anwendbar) also muss dass Betreten jedenfalls „gegen den Willen“ sein. Unabhängig davon wäre eine Rechtfertigung der Handlung. Also so verstehe ich es? Ich glaube der Begriff „Widerrechtlichkeit“ führt bei §123 und §240 schlicht zu Verwirrung. ;)

Der BGBoss

Der BGBoss

29.1.2021, 18:19:35

Das Einverständnis bei §123 StGB ist tatbestandsausschließend und dementsprechend im objektiven Tatbestand zu prüfen.

QUIG

QuiGonTim

22.4.2024, 21:21:44

Wie verhalten sich die Begriffe/Merkmale Tatherrschaft und Sachwissen zueinander. Ist das Sachwissen notwendiger Bestandteil der Tatherrschaft? Sind die beiden Begriffe gedanklich voneinander zu trennen? Lassen sie sich an die Begriffe der Eigenverantwortlichkeit (Sachwissen) und Selbstgefährdung (Tatherrschaft) anknüpfen?

TI

Timurso

23.4.2024, 10:31:15

Überlegenes Sachwissen führt zu Tatherrschaft. Insofern ist beides für die Abgrenzung Selbstgefährdung vs. Fremdgefährdung relevant. Gleichzeitig können sich Irrtümer jedoch auch im Rahmen der Einwilligungslösung auf die Eigenverantwortlichkeit auswirken, was an "überlegenem Sachwissen" natürlich sehr nah dran ist.


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