+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der alkoholabhängige aber drogenunerfahrene A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.

Einordnung des Falls

2. Heroinspritzenfall (BGHSt 49, 34 - Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet. B ist der Tod des A nicht objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.B hat das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst als A. A war völlig unerfahren im Umgang mit Heroin. Außerdem hat B dem A die Spritze gesetzt und hielt damit den Geschehensablauf in den Händen (Tatherrschaft).

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