Fremdgefährdung („Heroinspritzenfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alkoholabhängige aber drogenunerfahrene A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.
Einordnung des Falls
2. Heroinspritzenfall (BGHSt 49, 34 - Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich eigenverantwortlich selbst gefährdet. B ist der Tod des A nicht objektiv zuzurechnen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!