Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A träumt schon lange davon, Gleitschirm zu fliegen. Er leiht sich bei dem erfahrenen Drachenflieger F einen Schirm. F sagt, die Wetterverhältnisse seien für einen Anfänger zu gefährlich. Er überlässt A gleichwohl den Schirm. A zerschellt nach kurzem Flug an einem Felsen des Berges.

Einordnung des Falls

Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tod des A ist dem F objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Für eine fehlende Eigenverantwortlichkeit des Entschlusses von A, zu fliegen, gibt es keine Anhaltspunkte. F hat A über die Risiken aufgeklärt. Trotz des Erfahrungsvorsprungs des F kann deshalb keine überlegene Risikokenntnis des F gegenüber A angenommen werden.

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INDUB

InDubioProsecco

31.5.2023, 12:17:20

Wie ist das Verhältnis zwischen dem Maßstab der Tatherrschaft für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdgefährdung und den Kriterien der sog. Schuldlösung? Mal wird in den Fällen das eine, mal das andere benutzt.

IS

IsiRider

9.11.2023, 11:54:52

Ich finde es unverantwortlich, dass dem Anfänger überhaupt ein Schirm gegeben wurde. Ein Anfänger überschätzt sich gerne. Und ohne Flugschein darf sowas doch nicht geflogen werden?!

LELEE

Leo Lee

12.11.2023, 11:54:53

Hallo IsiRider, in der Tat ist das an Unverantwortlichkeit kaum zu überbieten. Freilich endet trotzdem die Verantwortung des „Verursachers“ dort, wo das Opfer – ungeachtet einer Überschätzung – sich selbst gefährdet und – wie hier – stirbt. Dass das Opfer nicht fliegen durfte und trotzdem von dem Täter unterstützt wurde (Flugschein usw.), haben wir erstmal außen vorgelassen, damit wir das Grundprinzip der objektiven Zurechnung hier verdeutlichen konnten und bitten insoweit um Verständnis aus didkatischen Gründen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

UGE

Unerkannt Geisteskrank

21.5.2024, 11:32:29

Was würde sich daraus denn dann für eine mögliche Strafbarkeit aus einem Fahrlässigkeitsdelikt ergeben?


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