Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
30. Juni 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (22.807 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A träumt schon lange davon, Gleitschirm zu fliegen. Er leiht sich bei dem erfahrenen Drachenflieger F einen Schirm. F sagt, die Wetterverhältnisse seien für einen Anfänger zu gefährlich. Er überlässt A gleichwohl den Schirm. A zerschellt nach kurzem Flug an einem Felsen des Berges.
Diesen Fall lösen 63,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tod des A ist dem F objektiv zuzurechnen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
31.5.2023, 12:17:20
Wie ist das Verhältnis zwischen dem Maßstab der Tatherrschaft für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdgefährdung und den Kriterien der sog.
Schuldlösung? Mal wird in den Fällen das eine, mal das andere benutzt.
IsiRider
9.11.2023, 11:54:52
Ich finde es unverantwortlich, dass dem Anfänger überhaupt ein Schirm gegeben wurde. Ein Anfänger überschätzt sich gerne. Und ohne Flugschein darf sowas doch nicht geflogen werden?!
Leo Lee
12.11.2023, 11:54:53
Hallo IsiRider, in der Tat ist das an Unverantwortlichkeit kaum zu überbieten. Freilich endet trotzdem die Verantwortung des „Verursachers“ dort, wo das Opfer – ungeachtet einer Überschätzung – sich selbst gefährdet und – wie hier – stirbt. Dass das Opfer nicht fliegen durfte und trotzdem von dem Täter unterstützt wurde (Flugschein usw.), haben wir erstmal außen vorgelassen, damit wir das Grundprinzip der objektiven Zurechnung hier verdeutlichen konnten und bitten insoweit um Verständnis aus didkatischen Gründen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Unerkannt Geisteskrank
21.5.2024, 11:32:29
Was würde sich daraus denn dann für eine mögliche Strafbarkeit aus einem Fahrlässigkeitsdelikt ergeben?
Ugento
25.9.2024, 16:08:54
Gute Frage, wüsste ich auch gerne!
Fuchsfrauchen
3.2.2025, 08:51:17
Würde dann nicht auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Zurechenbarkeit an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung scheitern? 🤔

Tim Gottschalk
2.4.2025, 21:54:23
Hallo @[
Unerkannt Geisteskrank](162018) und @[Ugento](179280), @[Fuchsfrauchen](89264) hat den Knackpunkt für die Beantwortung eurer Frage treffend benannt: Der Entfall der objektiven Zurechnung ist für Vorsatz- wie
Fahrlässigkeitsdeliktegleichermaßen beachtlich. Bereits der objektive Tatbestand ist dadurch nicht erfüllt, unabhängig davon, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Erfolg vorliegt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
jc1909
22.5.2025, 16:47:35
Bei der Aufgabe davor (Heroin-Fall) wurde die objektive Zurechnung noch kraft überlegenen Sachwissens bejaht..

Major Tom(as)
22.5.2025, 17:09:29
Ich schätze, das liegt 1) daran, dass die genaue Wirkweise von Heroin für einen "Anfänger" nicht so leicht zu überblicken ist, wie die Tatsache, dass starker Wind einen Gleitschirm umlenkt und 2) an der Aufklärung, die in diesem Fall, nicht aber im Heroinspritzenfall, erfolgte