Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)


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Klassisches Klausurproblem

A träumt schon lange davon, Gleitschirm zu fliegen. Er leiht sich bei dem erfahrenen Drachenflieger F einen Schirm. F sagt, die Wetterverhältnisse seien für einen Anfänger zu gefährlich. Er überlässt A gleichwohl den Schirm. A zerschellt nach kurzem Flug an einem Felsen des Berges.

Einordnung des Falls

Gleitschirmflug (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tod des A ist dem F objektiv zuzurechnen.

Nein!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Für eine fehlende Eigenverantwortlichkeit des Entschlusses von A, zu fliegen, gibt es keine Anhaltspunkte. F hat A über die Risiken aufgeklärt. Trotz des Erfahrungsvorsprungs des F kann deshalb keine überlegene Risikokenntnis des F gegenüber A angenommen werden.

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