Kausalzusammenhang zw. Erklärungsirrtum und WE fehlt


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G bucht telefonisch ein Hotelzimmer. Dabei verspricht er sich und fragt anstelle seines „Stammzimmers“ 35 nach Zimmer 34. Erst vor Ort bemerkt er seinen Fehler und ficht seine Willenserklärung an. Zimmer 34 und 35 sind gleichwertig.

Einordnung des Falls

Kausalzusammenhang zw. Erklärungsirrtum und WE fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erklärungsirrtum berechtigt G zur Anfechtung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Anfechtende muss sich an der Erklärung festhalten lassen, die er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). Damit muss der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich sein. Zusätzlich fordert das Merkmal der „verständigen Würdigung des Falles“ eine objektive Erheblichkeit des Irrtums. Somit muss auf die Sicht eines verständigen Menschen „frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen“ abgestellt werden. Ein solcher hätte auch Zimmer 34 gebucht, wenn er gewusst hätte, dass es mit Zimmer 35 identisch ist. Der Irrtum war daher nicht erheblich.

2. G hat sich bei der Buchung versprochen. Ihm ist ein Erklärungsirrtum unterlaufen (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

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Ja!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches. G wollte "Zimmer 35" sagen und sagte tatsächlich "Zimmer 34".

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TA

Taras

26.6.2020, 12:04:22

Dieser Fall ist rechtlich identisch mit dem Fall aus der vorherigen Fallsammlung. Da ging es nur um Zimmer 13 / 31. Wird auch in gleicher Weise gelöst.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.6.2020, 11:05:08

Hi Taras, Danke für die Anmerkung. Ja, rechtlich werden die beiden Fälle gleich gelöst. Aber der Sachverhalt ist unterschiedlich: Einmal geht es um ein Stammzimmer, einmal um Aberglauben. Besten Gruß, - Christian

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

20.3.2021, 09:27:08

Dann fände ich es besser, wenn beim Fall mit Zimmer 13/31 das "Stammzimmer" aus dem Sachverhalt rausgenommen würde :)

SI

silasowicz

7.8.2023, 11:33:12

Würde es einen Unterschied machen, wenn er, sagt er möchte "Stammzimmer 34", meint aber eigentlich sein Stammzimmer 35? Also welche Sorgfaltsanforderungen kann man dann an das Hotel stellen hier nachzuforschen, wenn er zum Beispiel schon im eigenen Buchungssystem ist?

LL

Leo Lee

9.8.2023, 17:05:28

Hallo silasowicz, wenn der G hier "Stammzimmer" gesagt hätte und der Hotelier auch weiß, dass sein Stammzimmer 35 und nicht 34 ist, dann würde nach der obj. Vertragsauslegung gem. § 133, 155 (242) BGB ein Vertrag über sein Stammzimmer 35 zustande kommen. Denn der Hotelier hätte wissen müssen (weil eben Stammzimmer), dass 35 und nicht 34 gemeint war nach dem "Gesamttatbestand" der Erklärung. Mithin würde in diesem Fall eine Anfechtung ausscheiden, weil wir sie überhaupt nicht brauchen; der Vertrag steht bereits so, wie der G es eben wollte - Stammzimmer 35. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Armbruster § 119 Rn. 64 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

QU

QuiGonTim

11.9.2023, 22:26:23

Wann ist denn ein Erklärungsirrtum für die Abgabe der Erklärung ursächlich?


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