Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Ansteckende Grippe als erlaubtes Risiko

Ansteckende Grippe als erlaubtes Risiko

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist an Grippe erkrankt. Er geht trotzdem in den Supermarkt, um ein paar Lebensmittel einzukaufen. Dort trifft er seinen Freund B. Während der Unterhaltung wird B mit denselben Viren infiziert und erkrankt ebenfalls an der Grippe.

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Einordnung des Falls

Ansteckende Grippe als erlaubtes Risiko

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist die Gesundheitsschädigung des B objektiv zuzurechnen.

Nein!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Keine rechtlich missbilligte Gefahr liegt darin, wenn der Täter zwar ein Verletzungsrisiko hervorruft, sein Verhalten aber vom erlaubten Risiko gedeckt ist. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen Nutzens gemeinschaftsüblich ist und gebilligt wird (sog. Sozialadäquanz).Bei landläufigen Virusinfekten, die schon durch Sprechen und Niesen übertragen werden, ist die Ansteckung generell sehr wahrscheinlich. Es wird vom Kranken nicht erwartet, den Kontakt mit anderen gänzlich zu meiden. Das von ihm gesetzte Risiko wird vielmehr als sozialadäquat anerkannt. Die Schädigung anderer wird hier als deren Pech bewertet, nicht als Unrechtstat des Verursachers.
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2. A hat die Gesundheitsschädigung des B kausal verursacht.

Genau, so ist das!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Wäre A nicht in den Supermarkt gegangen und hätte sich mit B unterhalten, hätte er B nicht im Wege der Tröpfcheninfektion mit der Grippe angesteckt.
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