Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen

Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen

21. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T fügt O einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle und kleine Schnitte in die Unterschenkel zu. Es bleiben zahlreiche Narben zurück. Die größte Narbe zieht sich 20 cm lang bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels. Sie ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert und kann auch durch kosmetische Operationen nicht verkleinert werden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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