Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen
Diesen Fall lösen 75,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fügt O einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle und kleine Schnitte in die Unterschenkel zu. Es bleiben zahlreiche Narben zurück. Die größte Narbe zieht sich 20 cm lang bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels. Sie ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert und kann auch durch kosmetische Operationen nicht verkleinert werden.
Einordnung des Falls
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O ist "entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja!
2. O ist "in erheblicher Weise" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
yolojura
25.6.2022, 23:21:31
Pech gehabt. Wer will schon kurze Hosen tragen🤷♂️
bayilm
5.7.2024, 12:50:36
Ich frage mich, ob man hier nicht aufgrund von geschlechterspezifischen Schönheitsidealen bei einer Frau mit gleicher Verunstaltung eine Erheblichkeit annehmen könnte. Klingt zwar etwas seltsam, aber beim klassischen Schönheitsbild der Frau kommt den Beinen eine wichtige Rolle hinzu, während bei Männern diese nicht so im Vordergrund stehen. Wäre das vertretbar, oder sollte die Bewertung der Erheblichkeit nicht an so etwas angeknüpft werden?