Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Abbrennen der Brustwarzen
Abbrennen der Brustwarzen
21. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (4.456 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T brennt der O mit dem Feuerzeug beide Brustwarzen ab. Sie sind nicht mehr vorhanden und die Brandstellen vernarbt. Durch eine kosmetische Korrektur lässt sich das äußere Bild bestenfalls ein wenig abmildern. Die Milchgänge sind verstopft. O wird nicht mehr stillen können.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abbrennen der Brustwarzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O ist "in erheblicher Weise entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O ist auch "dauerhaft" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
17.9.2024, 15:57:38
Ich konnte es nicht fassen und wollte das Urteil nachlesen. Da das Urteil hier zwar benannt, aber nicht verlinkt ist, begab ich mich auf die Suche und fand bei "dejure", dass dort Jurafuchs verlinkt ist ;) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Saarbr%FCcken&Datum=07.04.1981&Aktenzeichen=5-8/80

Wendelin Neubert
15.11.2024, 16:45:35
Hallo Juraddicted, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Wendelin Neubert, für das Jurafuchs-Team

prefi
25.3.2025, 16:06:37
Aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen den Urteilen und des eigenen Rechtsverständnisses fällt es mir schwer, hier eine "erhebliche" Entstellung anzunehmen, während dies bei einer 20 cm langen Narbe am Bein, die sich breit von der Kniekehle zum Oberschenkel zieht, nicht der Fall sein soll. Gerade aufgrund der am Bein erhöhten Sichtbarkeit in sozialen und öffentlichen Situationen (Tragen von kurzer Kleidung, Badebekleidung) sehe ich den Fall doch zumindest gleichwertig mit diesem Fall der Brustwarzen. Ich halte die verschiedenen Ergebnisse in den Fällen für inkonsequent und unbillig.

Gigachad1
2.4.2025, 14:35:42
Finde es nicht so abwegig. Ich denke der größte Unterschied liegt darin, dass man Beine schwerer ,,entstellen'' kann und Narben / Verletzungen in dem Bereich irgendwie weniger unnatürlich wirken als sowas wie hier und die meisten Leute weniger Unsicherheiten bezüglich ihrer Beine haben als an Geschlechtsmerkmalen . Bei dem Fall wird man zusätzlich in seiner Sexualität angegriffen und man wird in noch empfindlicheren Momenten in seiner höchstpersönlichen Sphäre daran erinnert. Finde das Wort enstellt passt hier, trotz geringem Sozialbezug weil es nur wenige sehen, trotzdem besser als an Armen und vor allem Beinen

Tim Gottschalk
9.4.2025, 09:44:18
Hallo @[prefi](287187), ich würde mich hier @[Gigachad1](241559) anschließen und bin auch der Meinung, dass die Urteile sich nicht grundlegend widersprechen oder aufgrund zeitlicher Distanz auseinanderfallen. Die sozusagen vollständige Zerstörung der Brustwarzen würde ich, auch wenn man sie im normalen sozialen Umfeld nicht sieht, als deutlich erheblicher Einstufen als eine Narbe am Bein. Allgemein halte ich es bei Narben an den Beinen für schwierig, eine erhebliche Entstellung anzunehmen. Da müssten die schon sehr extrem für sein, da sie das Gesamtbild der Beine beeinträchtigen müssten. Hier ist es aber anders, da wird die Art, wie sich die Brüste darstellen, insgesamt verändert. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team