Abbrennen der Brustwarzen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T brennt der O mit dem Feuerzeug beide Brustwarzen ab. Sie sind nicht mehr vorhanden und die Brandstellen vernarbt. Durch eine kosmetische Korrektur lässt sich das äußere Bild bestenfalls ein wenig abmildern. Die Milchgänge sind verstopft. O wird nicht mehr stillen können.

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Einordnung des Falls

Abbrennen der Brustwarzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist "in erheblicher Weise entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Sie muss in ihrem Ausmaß mit den anderen in § 226 StGB genannten schweren Folgen zumindest vergleichbar sein. Es kommt nicht darauf an, ob die entstellende Verletzung ständig sichtbar ist. Ausreichend ist, dass das Opfer die Verunstaltung in bestimmten sozialen Situationen nicht verbergen kann. Die völlige Zerstörung beider Brustwarzen ist wegen deren Bedeutung für das Selbstwertgefühl der Frau als erhebliche Entstellung anzusehen.
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2. O ist auch "dauerhaft" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja!

Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt. Durch einen kosmetischen Eingriff lässt sich die Verunstaltung jedenfalls nicht beseitigen, sondern höchstens abmildern. Dies reicht nicht aus, um die Dauerhaftigkeit zu verneinen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

17.9.2024, 15:57:38

Ich konnte es nicht fassen und wollte das Urteil nachlesen. Da das Urteil hier zwar benannt, aber nicht verlinkt ist, begab ich mich auf die Suche und fand bei "dejure", dass dort Jurafuchs verlinkt ist ;) https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Saarbr%FCcken&Datum=07.04.1981&Aktenzeichen=5-8/80


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