Polizeiverordnung (Beispielsfall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde G erlässt eine gemeindeweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Polizeiverordnung (Beispielsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H kann im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung vorgehen.

Genau, so ist das!

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das OVG auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die Verordnung als abstrakt-generelle Rechtsvorschrift ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. § 109a JustG NRW sieht ein Normenkontrollverfahren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor.
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2. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 27 Abs. 1 OBG.

Ja, in der Tat!

Der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ist nach dem Grundsatz der Spezialität verwehrt, soweit eine speziellere Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Für die Handlungsform der Rechtsverordnung enthält § 27 Abs. 1 OBG eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verordnungen zur Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörden. Vorliegend handelt die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde G. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 27 Abs. 1 OBG. § 27 Abs. 2-4 OBG knüpft die Zuständigkeit der verschiedenen Ordnungsbehörden für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Gefahrenabwehr an räumliche Anforderungen. Für landesweit oder für mehrere Regierungsbezirke geltende Verordnungen enthält § 26 Abs. 1 OBG eine Verordnungsermächtigung für das Innenministerium.

3. Die Verordnung ist nur rechtmäßig, wenn alle Adressaten eine konkrete Gefahr verursachen.

Nein!

Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 OBG setzt das vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Im Umkehrschluss zu §§ 8 Abs. 1 PolG NRW, 14 Abs. 1 OBG, die eine „im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr“ voraussetzen, ist darunter auch eine abstrakte Gefahr zu verstehen. Diese bemisst sich gerade nach einer typisierenden Betrachtung, bei der die typische Gefährlichkeit eines Verhaltens dazu Anlass gibt, dieser typischen Gefährlichkeit durch eine abstrakt-generelle Regelung zu begegnen. Würde eine konkrete Gefahr bei allen von einer Verordnung erfassten Sachverhalten gefordert, wäre der Anwendungsbereich erheblich verringert. Die Handlungsform der Verordnung wäre der Verwaltung dann kaum eröffnet, da ein solches Erfordernis kaum vorliegt und eine solche Prüfung praktisch kaum zu leisten wäre. Eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt folglich nicht voraus, dass jeder Adressat eine konkrete Gefahr verursacht.

4. Rechtmäßige Verordnungen sind Teil der Rechtsordnung und fallen damit unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Genau, so ist das!

Ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Dies umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Die Verordnung als Gesetz im materiellen Sinne ist damit Teil des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit in Form der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Dies hat zur Folge, dass eine (drohende) Verletzung eines in einer Verordnung enthaltenen Ge- oder Verbots die Polizei in einem konkreten Fall - vorbehaltlich des Vorliegens einer Gefahr - dazu ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, die der Abwehr der konkreten Gefahr dienen. Diese Maßnahmen könnten dann etwa auf die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützt werden.
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