Polizeiverordnung (Beispielsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde G erlässt eine gemeindeweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Beispielsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H kann im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung vorgehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 27 Abs. 1 OBG.
Ja, in der Tat!
3. Die Verordnung ist nur rechtmäßig, wenn alle Adressaten eine konkrete Gefahr verursachen.
Nein!
4. Rechtmäßige Verordnungen sind Teil der Rechtsordnung und fallen damit unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Genau, so ist das!
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