Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Drohung mit einem empfindlichen Übel: Drohung gegenüber Beamten der StA

Drohung mit einem empfindlichen Übel: Drohung gegenüber Beamten der StA

12. Juli 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T besucht die Staatsanwältin O. Er fordert von ihr die Zahlung von €5.000, damit er ihr Beweismittel übergibt, die den Täter in einem Mordfall endgültig “überführen“ würden. O zahlt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Drohung mit einem empfindlichen Übel: Drohung gegenüber Beamten der StA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht, da Beweismittel von Dritten stets nur mit deren Mithilfe erlangt werden können.

Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Daran fehlt es, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (normative Tatbestandsvoraussetzung). OLG Hamm: Der Staatsanwaltschaft stehe über die §§ 94ff. StPO ein breites Instrumentarium zur Verfügung um potentielle Beweismittel zu sichern. Dabei sei grundsätzlich nicht nur ein Vorgehen gegen den Beschuldigten, sondern auch Dritte möglich (zB § 103 StPO). Somit könne von O erwartet werden, dass sie der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhalte (RdNr. 41).
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2. Ein empfindliches Übel liegt allerdings dann vor, wenn die Unterlagen ohne Mithilfe nicht erlangt werden können und dadurch ein Freispruch des Beschuldigten droht.

Nein, das ist nicht der Fall!

OLG Hamm: Es liege auch dann kein empfindliches Übel vor, wenn der betreffende Täter wegen der fehlenden Beweismittel freigesprochen werden müsse. Ein Freispruch sei in einem Rechtsstaat hinzunehmen, wenn die rechtlichen Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen, um die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Ein Beweisen der Schuld “um jeden Preis“ sei dem Rechtsstaat fremd. An diesen Grundsatz sei auch die Staatsanwaltschaft gebunden. Es könne daher erwartet werden, dass die Beamten derartige Zahlungen nicht vornehmen und insofern standhaft bleiben (RdNr. 41).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

timstöckler

timstöckler

30.5.2025, 19:18:32

Davon ausgehend, dass der Täter davon ausgeht, dass es sich um ein

empfindliches Übel

handelt, müsste im Anschluss eine versuchte

Erpressung

geprüft werden, oder? hier tue ich mir aber insbesondere schwer mit der Abgrenzung zum

Wahndelikt

. Der Täter nimmt genau die Handlung vor, die er sich vorstellt. Es läuft damit genau so wie er sich es vorstellt, es ist nur entgegen seiner Auffassung nicht nach

§ 253 StGB

strafbar, da er das Merkmal „

Drohung

" anders als die h.M. auslegt. Es müsste sich damit doch um einen umgekehrten Verbotsirrtum handeln, also um einen Fall, in welchem der Täter denkt sein Handeln falle unter den objektiven Tatbestand von

§ 253 StGB

, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Daher begeht der Täter m.E. ein

strafloses Wahndelikt

und keine versuchte

Erpressung

. Was meint ihr?


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