Drohung mit rechtmäßigen Handlungen - Kündigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O hat neben ihrer Tätigkeit in einem Büro ein Start-Up gegründet, das sich derzeit im Aufbau befindet und noch keine Einnahmen generiert. Ihr Chef T droht damit ihr zu kündigen, wenn er nicht umsonst zu 10 % daran beteiligt würde. Kündigungsschutz besteht für O derzeit nicht, sodass die Kündigung rechtmäßig wäre.

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Einordnung des Falls

Drohung mit rechtmäßigen Handlungen - Kündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja, in der Tat!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Bei einer Kündigung handelt es sich grundsätzlich um ein empfindliches Übel. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es eine rechtmäßige Handlung betrifft. Auch die Drohung mit rechtmäßigen Handlungen kann ein empfindliches Übel darstellen. Vorliegend wirft das Start-Up der O noch keinen Gewinn ab, von der sie leben könnte, sodass sie auf ihre Tätigkeit angewiesen ist. Ob ein vernünftiger Mensch dafür 10 % hergeben würde ist eine Frage des Einzelfalles. Doch grundsätzlich ist dies vernünftiger als Wohnungslosigkeit oder Hungern. Die Rechtmäßigkeit der angedrohten Handlung ist auch bei der Verwerflichkeitsprüfung (Rechtswidrigkeit) zu beachten!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert

Jonas Neubert

15.10.2023, 09:55:10

Wohnungslosigkeit und Hunger aufgrund von Arbeitslosigkeit ist in einen Sozialstaat BRD fernab der Realität

MO

moritz

14.12.2023, 14:24:50

HdF bitte

CR7

CR7

2.5.2024, 14:41:12

Erstmal @[Jonas Neubert](134156) ja, das stimmt, aber schöner wäre es, wenn man hier bei der juristischen Argumentation bleibt. Die Subsumtion würde ich auch so nicht vornehmen, sondern eher darauf eingehen, welches Übel sich für das Opfer ergibt (eine Arbeitsstelle hat oftmals nicht nur den Zweck, die unteren Stufen der Bedürfnispyramide zu sichern, denn manchmal hängen von Arbeitsstellen auch der eigene Ruf/Lebenslauf etc. ab). Das Übel muss ja letztlich geeignet sein, den

Nötigungserfolg

herbeizuführen (entgegen des objektiven Maßstabs sondern auf den besonnenen Durchschnittsmenschen abstellend OLG Karlsruhe 18.4.1996 – 3 Ss 138/95, NStZ-RR 1996, 296. (MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl. 2021, StGB § 240)). Bei @moritz bitte bleib auch du bisschen sachlicher, danke :)


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