Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
30. Juni 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.
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Einordnung des Falls
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch der A auf Schadensersatz gegen F (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB).
Ja!
2. Die Frist (§ 199 BGB) für den Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) beginnt in dem Moment, in dem der Kratzer entstanden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Frist (§ 199 BGB) beginnt am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024.
Ja, in der Tat!
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