Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

26. Januar 2025

22 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.

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Einordnung des Falls

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch der A auf Schadensersatz gegen F (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB).

Ja!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).As Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften sind vorliegend nicht einschlägig.
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2. Die Frist (§ 199 BGB) für den Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) beginnt in dem Moment, in dem der Kratzer entstanden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden ist ein Anspruch, sobald er geltend gemacht werden kann (Fälligkeit). Wird keine Leistungszeit bestimmt, ist das sofort der Fall (§ 271 BGB).(1) Der Anspruch ist im Moment des Kratzens fällig geworden und entstanden. (2) Erst als A den Zettel gelesen hat, nahm sie die Umstände und die Person des Gläubigers zur Kenntnis.

3. Die Frist (§ 199 BGB) beginnt am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024.

Ja, in der Tat!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.Der Anspruch ist entstanden. A hat den Zettel am 07.01.2021 gelesen und die erforderliche Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres als fristauslösendes Ereignis, mithin am 1.1.2022 um 0 Uhr. Sie endet folglich am 31.12.2024.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EF

Elisabeth F.

17.7.2022, 11:01:54

Ich verstehe nicht warum da eine Schildkröte in der Zeichnung ist ??🙃

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 15:42:04

Hallo Elisabeth, die Schildkröte ist eine Metapher für die Verjährung. Unsere Zeichnungen sollen letztlich nicht nur Sachverhalte illustrieren, sondern juristische Konzepte verdeutlichen. Aus diesem Grund findest Du an unterschiedlichen Stellen entsprechende symbolhafte Darstellungen (Staat als Adler, Willenserklärung als Schmetterling, ...). Achte gerne einmal darauf, dann wirst Du noch einige andere entdecken :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

19.5.2023, 15:19:38

Woraus soll man erkennen, dass A den Zettel am 07.01.21 gelesen hat? Das geht für mich weder aus dem Sachverhalt noch aus der Zeichnung hervor...

Carl Wagner

Carl Wagner

19.5.2023, 19:00:52

Vielen Dank für deine Frage yolojura! Der Sachverhalt spricht davon, dass A für eine Woche in den Urlaub fliegt. Frühestens am 01.01.2021 konnte A Kenntnis erlangen. Ob A tatsächlich an genau diesem Tag Kenntnis erlangt hat, sagt der Sachverhalt nicht. Allerdings ist es durchaus lebensnah, da die meisten ein Auto besitzen, um damit zur Arbeit zu fahren. Tatsächlich kommt es aber gar nicht so sehr darauf an, ob A Kenntnis am 07.01 oder sogar am 10.01 oder am 30.01 erlangt. Nach

§ 199 BGB

beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. A hätte auch erst am 12.12.2021 Kenntnis erlangen können und trotzdem wäre die Verjährung ab 31.12.2021 um 23:59 Uhr losgelaufen. Daher ist es gar nicht so wichtig, an welchem Tag exakt, Kenntnis erlangt wurde, da es nur lebensnah ist, dass sie innerhalb des gesamten Jahres 2021 irgendwann mal ihr Auto sich anschauen wird oder zumindest grob fahrlässig handeln würde, wenn sie ein gesamte Jahr nicht nach ihrem Auto, dass offenbar öffentlich zugänglich geparkt ist, schauen würde. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

PAND

pando

1.11.2023, 16:53:17

Hallo Carl, wieso schreibst du, dass die Frist ab dem 31.12.2021 zu laufen beginnt, wenn doch im Sachverhalt der 01.01.2022 steht? Wie ist „mit dem Schluss des Jahres“ aus § 199 I nun zu verstehen?

NatürlichBlond

NatürlichBlond

7.1.2025, 17:28:31

Hallo, mMn ist das so zu verstehen: Egal wann im Laufe des Jahres 2021 die A Kenntnis erlangt, mit Kenntnisnahme wird der Fristlauf in Gang gesetzt. Bedeutet: Wir "springen" an das Jahresende 2021. Mit Ablauf des Jahres (= Jahresende) 2021 beginnt eine dreijährige Frist zu laufen. Das Jahr 2021 läuft mit Ablauf der letzten Minute am 23.12.2021 ab, dh. wenn die 60. Minute (= zwischen 23.59 und 00.00 Uhr, der Wecker zeigt also noch 31.12.2021 um 23.59 Uhr an) abläuft. Wenn man es ganz genau nimmt, läuft das Jahr 2021 in dem Zeitpunkt zwischen 31.12.2021 um 23 Stunden 59 Minuten 59 Sekunden und dem 01.01.2022 um 0 Stunden 0 Minuten 0 Sekunden ab (zu letzterem Zeitpunkt ist das Jahr 2021 bereits vorbei, der Wecker zeigt 2022). Bedeutet, wenn der Wecker 01.01.2022 um 00.00 Uhr anzeigt, hat in dem Moment, in dem das Datum wechselt, auch die Drei-Jahres-Frist begonnen zu laufen (noch im Jahr 2021, eben mit dessen Ablauf). Eine in Jahren angegebene Frist läuft am letzten Tag derselben Bezeichnung ab (ich würde hier auf §187 Abs. 1 iVm. §188 Abs. 2 BGB abstellen; wäre vermutlich aber auch über §187 Abs. 2 iVm. §188 Abs. 2 BGB mit demselben Ergebnis möglich; Achtung, es ändert sich dann das Datum auf das abgestellt wird). Bedeutet: 2021 (NICHT 2022!) plus drei Jahre ergibt 2024. Die Drei-Jahres-Frist läuft also am 31.12.2024 um 23.59 Uhr ab, wieder in dem Moment zwischen 31.12.2024 23 Stunden 59 Minuten 59 Sekunden und dem 01.01.2025 0 Stunden 0 Minuten 0 Sekunden. Bedeutet: Fällt am 31.12.2024 um 15 Uhr noch auf, dass der Anspruch besteht, kann er noch bis 23.59.59 geltend gemacht werden (die Verjährung wird dadurch gehemmt). Deswegen klappert der Nachtbriefkasten bei Gerichten um Punkt 24 bzw. 0 Uhr - alles, was bis zur letzten Sekunde noch eingeworfen wird, ist noch innerhalb der Frist. (In der Praxis trotzdem lieber etwas früher einreichen...). Dass der Sachverhalt den 01.01.2022 als Fristbeginn angibt, ist mMn auf die Anwendung von §187 Abs. 2 iVm. §188 Abs. 2 BGB zurückzuführen. Ich finde es aber eher verwirrend, statt hilfreich. Ich hoffe, das hilft beim Verständnis.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.5.2023, 18:17:46

Die Verjährungsfrist beginnt doch gem. § 187 I am 01.01.2022 um 0 Uhr, oder nicht? Im Kapitel zu den Fristen gab es eine Aufgabe zur Verjährung von einem Anspruch aus § 433 II und da wurde der 01.01. als Fristbeginn genannt, vgl. „Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags am 15.01.2020 entstanden. Zu dieser Zeit hat V auch von den den Anspruch begründenden Umständen und K als Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Jahresschluss ereignete sich am 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn war somit der 01.01.2021.“

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.5.2023, 18:21:31

Dort wurde gesagt, dass der Jahresschlusss das die Frist auslösende Ereignis sei -> 31.12. ist Ereignis gem. § 187 I und wird somit nicht mitgezählt. Fristbeginn ist doch dann der 01.01. um 0 Uhr und Fristende ist korrekterweise der 31.12. um 24 Uhr.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 10:34:45

Hallo heideljura, danke für deine Rückmeldung und willkommen im Jurafuchs-Forum. Richtigerweise ist Fristbeginn mit Ablauf des fristauslösenden Ereignis. Letzteres ist der 31.12., damit ist Fristbeginn der 1.1. um 0 Uhr. Wir haben die Erläuterung entsprechend angepasst. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

17.8.2023, 15:20:00

Ich würde es hilfreich finden, wenn in solchen Fällen die §§ 187 f. vollständig in der Subsumtion zitiert würden, einfach, damit es sich einschleift.

HAN

hannabuma

28.11.2024, 09:21:35

Richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 187 I oder II BGB? Und wie begründet man das?

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 09:01:38

Hallo hannabuma, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist insofern eine sehr interessante Frage, als in der Literatur nicht explizit bei 199 der 187 I (der naheliegt, weil Ablauf des Jahres 0 Uhr und damit den nächsten Tag meint) erwähnt wird. Vielmehr wird die Berechnung nur nach 199 vorgenommen, was zugegeben etwas unsauber klingt. Mithin sollte es in der Klausur - hier würde ich empfehlen, beim Dozenten nochmal nachzufragen - wenn du auf den 199 verweist oder 187 I mit zitierest, falls du auf Nummer sichergehen willst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grothe § 199 Rn. 4 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PADD

paddywbn

8.1.2025, 16:55:28

Es sorgt extrem für Verwirrung nur in die Lösung reinzuschreiben, dass der Zettel am 07.01. gelesen wurde und es bringt anscheind auch keinen Mehrwert, diese Information nur in die Lösung zu schreiben


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