Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.

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Einordnung des Falls

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch der A auf Schadensersatz gegen F (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB).

Ja!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).As Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften sind vorliegend nicht einschlägig.
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2. Die Frist (§ 199 BGB) für den Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) beginnt in dem Moment, in dem der Kratzer entstanden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er geltend gemacht werden kann (Fälligkeit). Wird keine Leistungszeit bestimmt, ist das sofort der Fall (§ 271 BGB).(1) Der Anspruch ist im Moment des Kratzens fällig geworden und entstanden. (2) Erst als A den Zettel gelesen hat nahm sie die Umstände und die Person des Gläubigers zur Kenntnis.

3. Die Frist (§ 199 BGB) beginnt am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024.

Ja, in der Tat!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.Der Anspruch ist entstanden. A hat den Zettel am 07.01.2021 gelesen und die erforderliche Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres als fristauslösendes Ereignis, mithin am 1.1.2022 um 0 Uhr. Sie endet folglich am 31.12.2024.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EF

Elisabeth F.

17.7.2022, 11:01:54

Ich verstehe nicht warum da eine Schildkröte in der Zeichnung ist ??🙃

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 15:42:04

Hallo Elisabeth, die Schildkröte ist eine Metapher für die Verjährung. Unsere Zeichnungen sollen letztlich nicht nur Sachverhalte illustrieren, sondern juristische Konzepte verdeutlichen. Aus diesem Grund findest Du an unterschiedlichen Stellen entsprechende symbolhafte Darstellungen (Staat als Adler, Willenserklärung als Schmetterling, ...). Achte gerne einmal darauf, dann wirst Du noch einige andere entdecken :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

19.5.2023, 15:19:38

Woraus soll man erkennen, dass A den Zettel am 07.01.21 gelesen hat? Das geht für mich weder aus dem Sachverhalt noch aus der Zeichnung hervor...

Carl Wagner

Carl Wagner

19.5.2023, 19:00:52

Vielen Dank für deine Frage yolojura! Der Sachverhalt spricht davon, dass A für eine Woche in den Urlaub fliegt. Frühestens am 01.01.2021 konnte A Kenntnis erlangen. Ob A tatsächlich an genau diesem Tag Kenntnis erlangt hat, sagt der Sachverhalt nicht. Allerdings ist es durchaus lebensnah, da die meisten ein Auto besitzen, um damit zur Arbeit zu fahren. Tatsächlich kommt es aber gar nicht so sehr darauf an, ob A Kenntnis am 07.01 oder sogar am 10.01 oder am 30.01 erlangt. Nach §

199 BGB

beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. A hätte auch erst am 12.12.2021 Kenntnis erlangen können und trotzdem wäre die Verjährung ab 31.12.2021 um 23:59 Uhr losgelaufen. Daher ist es gar nicht so wichtig, an welchem Tag exakt, Kenntnis erlangt wurde, da es nur lebensnah ist, dass sie innerhalb des gesamten Jahres 2021 irgendwann mal ihr Auto sich anschauen wird oder zumindest grob fahrlässig handeln würde, wenn sie ein gesamte Jahr nicht nach ihrem Auto, dass offenbar öffentlich zugänglich geparkt ist, schauen würde. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

PAND

pando

1.11.2023, 16:53:17

Hallo Carl, wieso schreibst du, dass die Frist ab dem 31.12.2021 zu laufen beginnt, wenn doch im Sachverhalt der 01.01.2022 steht? Wie ist „mit dem Schluss des Jahres“ aus § 199 I nun zu verstehen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.5.2023, 18:17:46

Die Verjährungsfrist beginnt doch gem. § 187 I am 01.01.2022 um 0 Uhr, oder nicht? Im Kapitel zu den Fristen gab es eine Aufgabe zur Verjährung von einem Anspruch aus § 433 II und da wurde der 01.01. als Fristbeginn genannt, vgl. „Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags am 15.01.2020 entstanden. Zu dieser Zeit hat V auch von den den Anspruch begründenden Umständen und K als Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Jahresschluss ereignete sich am 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn war somit der 01.01.2021.“

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.5.2023, 18:21:31

Dort wurde gesagt, dass der Jahresschlusss das die Frist auslösende Ereignis sei -> 31.12. ist Ereignis gem. § 187 I und wird somit nicht mitgezählt. Fristbeginn ist doch dann der 01.01. um 0 Uhr und Fristende ist korrekterweise der 31.12. um 24 Uhr.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 10:34:45

Hallo heideljura, danke für deine Rückmeldung und willkommen im Jurafuchs-Forum. Richtigerweise ist Fristbeginn mit Ablauf des fristauslösenden Ereignis. Letzteres ist der 31.12., damit ist Fristbeginn der 1.1. um 0 Uhr. Wir haben die Erläuterung entsprechend angepasst. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

17.8.2023, 15:20:00

Ich würde es hilfreich finden, wenn in solchen Fällen die §§ 187 f. vollständig in der Subsumtion zitiert würden, einfach, damit es sich einschleift.


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