Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.

Einordnung des Falls

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch der A auf Schadensersatz gegen F (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB).

Ja!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).As Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften sind vorliegend nicht einschlägig.

2. Die Frist (§ 199 BGB) für den Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) beginnt in dem Moment, in dem der Kratzer entstanden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er geltend gemacht werden kann (Fälligkeit). Wird keine Leistungszeit bestimmt, ist das sofort der Fall (§ 271 BGB).(1) Der Anspruch ist im Moment des Kratzens fällig geworden und entstanden. (2) Erst als A den Zettel gelesen hat nahm sie die Umstände und die Person des Gläubigers zur Kenntnis.

3. Die Frist (§ 199 BGB) beginnt am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024.

Ja, in der Tat!

Die dreijährige (Regel-)Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.Der Anspruch ist entstanden. A hat den Zettel am 07.01.2021 gelesen und die erforderliche Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres als firstauslösendes Ereignis, mithin am 1.1.2022 um 0 Uhr. Sie endet folglich am 31.12.2024.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024