Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.
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Einordnung des Falls
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch der A auf Schadensersatz gegen F (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frist (§ 199 BGB) für den Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) beginnt in dem Moment, in dem der Kratzer entstanden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Frist (§ 199 BGB) beginnt am 01.01.2022 um 0 Uhr und endet am 31.12.2024.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisabeth F.
17.7.2022, 11:01:54
Ich verstehe nicht warum da eine Schildkröte in der Zeichnung ist ??🙃
Lukas_Mengestu
18.7.2022, 15:42:04
Hallo Elisabeth, die Schildkröte ist eine Metapher für die Verjährung. Unsere Zeichnungen sollen letztlich nicht nur Sachverhalte illustrieren, sondern juristische Konzepte verdeutlichen. Aus diesem Grund findest Du an unterschiedlichen Stellen entsprechende symbolhafte Darstellungen (Staat als Adler, Willenserklärung als Schmetterling, ...). Achte gerne einmal darauf, dann wirst Du noch einige andere entdecken :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
19.5.2023, 15:19:38
Woraus soll man erkennen, dass A den Zettel am 07.01.21 gelesen hat? Das geht für mich weder aus dem Sachverhalt noch aus der Zeichnung hervor...
Carl Wagner
19.5.2023, 19:00:52
Vielen Dank für deine Frage yolojura! Der Sachverhalt spricht davon, dass A für eine Woche in den Urlaub fliegt. Frühestens am 01.01.2021 konnte A Kenntnis erlangen. Ob A tatsächlich an genau diesem Tag Kenntnis erlangt hat, sagt der Sachverhalt nicht. Allerdings ist es durchaus lebensnah, da die meisten ein Auto besitzen, um damit zur Arbeit zu fahren. Tatsächlich kommt es aber gar nicht so sehr darauf an, ob A Kenntnis am 07.01 oder sogar am 10.01 oder am 30.01 erlangt. Nach §
199 BGBbeginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. A hätte auch erst am 12.12.2021 Kenntnis erlangen können und trotzdem wäre die Verjährung ab 31.12.2021 um 23:59 Uhr losgelaufen. Daher ist es gar nicht so wichtig, an welchem Tag exakt, Kenntnis erlangt wurde, da es nur lebensnah ist, dass sie innerhalb des gesamten Jahres 2021 irgendwann mal ihr Auto sich anschauen wird oder zumindest grob fahrlässig handeln würde, wenn sie ein gesamte Jahr nicht nach ihrem Auto, dass offenbar öffentlich zugänglich geparkt ist, schauen würde. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
pando
1.11.2023, 16:53:17
Hallo Carl, wieso schreibst du, dass die Frist ab dem 31.12.2021 zu laufen beginnt, wenn doch im Sachverhalt der 01.01.2022 steht? Wie ist „mit dem Schluss des Jahres“ aus § 199 I nun zu verstehen?
ehemalige:r Nutzer:in
30.5.2023, 18:17:46
Die Verjährungsfrist beginnt doch gem. § 187 I am 01.01.2022 um 0 Uhr, oder nicht? Im Kapitel zu den Fristen gab es eine Aufgabe zur Verjährung von einem Anspruch aus § 433 II und da wurde der 01.01. als Fristbeginn genannt, vgl. „Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags am 15.01.2020 entstanden. Zu dieser Zeit hat V auch von den den Anspruch begründenden Umständen und K als Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Jahresschluss ereignete sich am 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn war somit der 01.01.2021.“
ehemalige:r Nutzer:in
30.5.2023, 18:21:31
Dort wurde gesagt, dass der Jahresschlusss das die Frist auslösende Ereignis sei -> 31.12. ist Ereignis gem. § 187 I und wird somit nicht mitgezählt. Fristbeginn ist doch dann der 01.01. um 0 Uhr und Fristende ist korrekterweise der 31.12. um 24 Uhr.
Nora Mommsen
31.5.2023, 10:34:45
Hallo heideljura, danke für deine Rückmeldung und willkommen im Jurafuchs-Forum. Richtigerweise ist Fristbeginn mit Ablauf des fristauslösenden Ereignis. Letzteres ist der 31.12., damit ist Fristbeginn der 1.1. um 0 Uhr. Wir haben die Erläuterung entsprechend angepasst. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Pilea
17.8.2023, 15:20:00
Ich würde es hilfreich finden, wenn in solchen Fällen die §§ 187 f. vollständig in der Subsumtion zitiert würden, einfach, damit es sich einschleift.