Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB

Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hatte ihrem Nachbarn N im Mai 1992 seine Heckenschere geliehen, die N vereinbarungsgemäß am 30.06.1992 zurückgeben sollte. Am 10.05.2022 hilft E dem N dabei, seine Garage zu entrümpeln. Dabei fällt ihr die von beiden völlig in Vergessenheit geratene Heckenschere in die Hände.

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Einordnung des Falls

Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und N haben einen Leihvertrag über die Heckenschere geschlossen.

Ja, in der Tat!

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. E und N einigten sich im Mai 1992 darauf, dass der E dem N ihre Heckenschere unentgeltlich zum Gebrauch überlässt.
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2. Der Rückgabeanspruch der E unterliegt der Regelverjährung (§ 604 BGB).

Ja!

Nach § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Eine gesetzliche Sonderregelung für die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs ist nicht ersichtlich. Damit gilt die Regelverjährung.

3. Die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs begann am 01.01.1993 zu laufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Regelverjährungsfrist beginnt nur dann mit dem Ende des Jahres zu laufen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe (§ 604 Abs. 5 BGB). Nach § 604 Abs. 1 BGB endet die Leihe mit Ablauf der für sie vereinbarten Zeit. Der Ablauf der Leihfrist stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. N sollte die Heckenschere am 30.06.1992 zurückgeben. An diesem Tag ist die Leihfrist abgelaufen. Damit begann die Verjährung am 01.07.1992 zu laufen.

4. Die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs endete mit Ablauf des 30.06.1995.

Ja, in der Tat!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Der Ablauf der Leihfrist als das die Frist auslösende Ereignis war am 30.06.1992. Damit endete die Frist mit Ablauf des 30.06.1995.

5. E hat aber einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Heckenschere.

Ja!

Nach §§ 985, 986 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. E ist Eigentümerin der Heckenschwere. N hat sie in seinem Besitz. Durch Ablauf der Leihfrist am 30.06.1992 ist sein Besitzrecht an der Heckenschere entfallen.

6. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB unterliegt ebenfalls der Regelverjährung von drei Jahren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei § 985 BGB handelt es sich um einen Herausgabeanspruch aus Eigentum.

7. Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB begann am 01.07.1992 zu laufen.

Ja, in der Tat!

Die Verjährung von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (§ 200 S. 1 BGB). Die Anspruchsentstehung stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. Der Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB entstand in dem Moment, als das Besitzrecht des N entfiel beziehungsweise mit Ablauf der Leihfrist am 30.06.1992. Damit begann die Verjährungsfrist am 01.07.1992 zu laufen.

8. Auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist am 10.05.2022 bereits verjährt.

Nein!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Der Ablauf der Leihfrist als das die Frist auslösende Ereignis war am 30.06.1992. Damit endet die Frist mit Ablauf des 30.06.2022. Am 10.05.2022 kann E den Anspruch noch geltend machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LO

Lotta

15.1.2024, 15:07:23

Hier scheint das Bild nicht zum Sachverhalt zu passen. In der Sprechblase steht 10 Jahre, während der Abschluss des Leihvertrags nach dem Sachverhalt fast 30 Jahre zurückliegt.

MI

Miriam

17.7.2024, 10:18:01

Müsste man bei der letzten Frage nicht den § 200 BGB dazu zitieren, da dieser den

Beginn der Verjährungsfrist

festlegt?


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