Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hatte ihrem Nachbarn N im Mai 1992 seine Heckenschere geliehen, die N vereinbarungsgemäß am 30.06.1992 zurückgeben sollte. Am 10.05.2022 hilft E dem N dabei, seine Garage zu entrümpeln. Dabei fällt ihr die von beiden völlig in Vergessenheit geratene Heckenschere in die Hände.
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Einordnung des Falls
Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und N haben einen Leihvertrag über die Heckenschere geschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rückgabeanspruch der E unterliegt der Regelverjährung (§ 604 BGB).
Ja!
3. Die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs begann am 01.01.1993 zu laufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruchs endete mit Ablauf des 30.06.1995.
Ja, in der Tat!
5. E hat aber einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Heckenschere.
Ja!
6. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB unterliegt ebenfalls der Regelverjährung von drei Jahren.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB begann am 01.07.1992 zu laufen.
Ja, in der Tat!
8. Auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist am 10.05.2022 bereits verjährt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lotta
15.1.2024, 15:07:23
Hier scheint das Bild nicht zum Sachverhalt zu passen. In der Sprechblase steht 10 Jahre, während der Abschluss des Leihvertrags nach dem Sachverhalt fast 30 Jahre zurückliegt.
Miriam
17.7.2024, 10:18:01
Müsste man bei der letzten Frage nicht den § 200 BGB dazu zitieren, da dieser den
Beginn der Verjährungsfristfestlegt?