Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

1992 verurteilt das Amtsgericht den Beklagten B zur Zahlung von €2.000 an Klägerin K. Das Urteil wurde beiden am 21.09.1992 zugestellt. K dachte damals, dass B wegen des Urteils bezahlen wird und vergaß das Ganze. Erst am 24.09.2022 findet sie das Urteil erneut in ihren Unterlagen.

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Einordnung des Falls

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verjährungsfrist für den durch das Gericht festgestellten Zahlungsanspruch beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Genau, so ist das!

In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Hierfür genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellendes Urteil. Es muss sich dabei nicht um ein Feststellungsurteil handeln. B wurde zur Zahlung von Euro 2.000 an K verurteilt. Es handelt sich somit um ein Leistungsurteil, welches die Leistungspflicht des B feststellt. Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch der K beträgt damit 30 Jahre.
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2. Die Verjährungsfrist begann am 22.09.1992 zu laufen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 201 S. 1 Alt. 1 BGB verjährt ein Anspruch iSd § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der (formellen) Rechtskraft der Entscheidung. Diese tritt nach § 705 ZPO mit dem Ablauf der Einlegungsfrist für das gegen das Urteil zulässige Rechtsmittel ein. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nach § 511 ZPO als Rechtsmittel die Berufung zulässig. Nach § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Urteilszustellung, welche ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB darstellt. Das Urteil wurde B am 21.09.1992 zugestellt. Die Berufungsfrist begann somit am 22.09.1992 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.10.1992. Somit begann die Verjährungsfrist am 22.10.1992 zu laufen.

3. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 21.10.2022.

Ja!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Der Ablauf der Berufungsfrist als das die Frist auslösende Ereignis war am 21.10.1992. Damit endet die Frist mit Ablauf des 21.10.2022.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

29.9.2024, 12:55:13

Aufgaben dieser Art finde ich ehrlich gesagt ein bisschen frustrierend. Ich lerne mit dem Modul (BGB AT) für meine aktuelle Belegung eben davon. Die Sonderregelungen der ZPO kommen erst in einigen Semestern dran, die kann ich insofern noch gar nicht kennen. Dann bearbeite ich diese Aufgabe mit meinem BGB-AT-Wissen und denke mir dann: woher hätte ich das jetzt wissen sollen?

Paulah

Paulah

29.9.2024, 17:12:28

Hallo Tobias, daran habe ich mich anfangs auch gestört, aber es ist bei einigen Themen schwer Beispiele zu finden, die nicht auf andere Gebiete übergreifen. Bei mir ist BGB AT zwar schon etwas her, aber ich habe extra in meinen Unterlagen gewühlt: Bei uns wurden tatsächlich die ZPO-Vorschriften erwähnt zumindest in einem Tutorium. Das ist vermutlich von Uni zu Uni unterschiedlich. Ich kann dir garantieren, dass mit zunehmenden Semestern die "Überraschungseffekte" weniger werden, allerdings immer wieder vorkommen. Ich habe inzwischen beschlossen, dass man für ein Jurastudium mitunter ein Gemüt wie ein Schlachterhund haben muss und lese die Lösungen in den Aufgaben, bei denen ich wirklich jede einzelne Teilfrage falsch beantwortet habe, als "das ist ja interessant, das wusste ich mal wieder nicht".

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.10.2024, 20:02:49

Hallo @[Tobias Baumgarten](264140), ich kann Deine Frustration gut verstehen. Ich erinnere mich noch gut an meine BGB AT-Hausarbeit nach dem ersten Semester. Die gab es wieder und mir wurde angestrichen, dass ich am Schluss noch ein ZurückbehaltungsR nach

§ 273

BGB hätte prüfen sollen. Ich wusste nicht mal, dass es sowas überhaupt gibt und hatte noch nie davon gehört, also woher sollte ich das wissen? So funktioniert aber leider Zivilrecht. Alles greift irgendwie ineinander und selbst in BGB AT-Vorlesungen kommt man häufig nicht drumherum, ein bisschen was zum Bereicherungsrecht oder zum Schuldrecht zu lernen. Spätestens im Examen werden dann auch gerade diese Querverbindungen geprüft. Dementsprechend macht es durchaus Sinn, sich daran frühzeitig zu gewöhnen. Leider, wie @[Paulah](135148) gesagt hat, braucht es dafür gerade am Anfang oft ein dickes Fell und eine gewisse Frustrationstoleranz. Auch für uns ist das ein schwieriger Balanceakt. Einerseits wollen wir Euch natürlich das Lernen so angenehm wie möglich machen, gerade den Einstieg. Andererseits wollen wir auch den Fortgeschrittenen unter Euch etwas bieten, die sich bei reinen BGB AT-Fragen möglicherweise schon langweilen, aber genau die genannten Querverbindungen brauchen. Das lässt sich leider nicht immer alles unter einen Hut bringen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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