Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

1992 verurteilt das Amtsgericht den Beklagten B zur Zahlung von €2.000 an Klägerin K. Das Urteil wurde beiden am 21.09.1992 zugestellt. K dachte damals, dass B wegen des Urteils bezahlen wird und vergaß das Ganze. Erst am 24.09.2022 findet sie das Urteil erneut in ihren Unterlagen.

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Einordnung des Falls

Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verjährungsfrist für den durch das Gericht festgestellten Zahlungsanspruch beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Genau, so ist das!

In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Hierfür genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellendes Urteil. Es muss sich dabei nicht um ein Feststellungsurteil handeln. B wurde zur Zahlung von Euro 2.000 an K verurteilt. Es handelt sich somit um ein Leistungsurteil, welches die Leistungspflicht des B feststellt. Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch der K beträgt damit 30 Jahre.
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2. Die Verjährungsfrist begann am 22.09.1992 zu laufen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 201 S. 1 Alt. 1 BGB verjährt ein Anspruch iSd § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit der (formellen) Rechtskraft der Entscheidung. Diese tritt nach § 705 ZPO mit dem Ablauf der Einlegungsfrist für das gegen das Urteil zulässige Rechtsmittel ein. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nach § 511 ZPO als Rechtsmittel die Berufung zulässig. Nach § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Urteilszustellung, welche ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB darstellt. Das Urteil wurde B am 21.09.1992 zugestellt. Die Berufungsfrist begann somit am 22.09.1992 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.10.1992. Somit begann die Verjährungsfrist am 22.10.1992 zu laufen.

3. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 21.10.2022.

Ja!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Der Ablauf der Berufungsfrist als das die Frist auslösende Ereignis war am 21.10.1992. Damit endet die Frist mit Ablauf des 21.10.2022.
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