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Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten und Haftungsausschluss beim Firmenfortführungserwerb (§ 25 Abs. 2 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Nachhaftung des Veräußerers bei Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung (§ 26 HGB)
Fahrradhersteller V veräußert seine Fahrradproduktion an K, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Lieferant L hat noch eine offene Forderung aus einem Werklieferungsvertrag, den er mit V geschlossen hatte. L hat mit K schlechte Erfahrungen gemacht und möchte sich mit seiner Forderung lieber an V wenden.

Stoffordnung des Tatbestands
Karl (K) verklagt Bettina (B) wegen ausstehender Werklohnforderungen. K trägt vor, er sei von B mit der Reparatur ihres Daches beauftragt worden. Über Lohn sei nicht gesprochen worden, €2000 seien aber üblich. B habe die Reparatur abgenommen. B erwidert, €1.000 seien für eine solch einfache Arbeit ausreichend.