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Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten und Haftungsausschluss beim Firmenfortführungserwerb (§ 25 Abs. 2 HGB)

einfach
schwer
9. Juli 2026
24 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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V verkauft ihre Käserei an K, welche diese mit V’s Einwilligung unter der bisherigen Firma fortführt. Um später keine bösen Überraschungen zu erleben, vereinbaren die beiden, dass K nicht für Altverbindlichkeiten der V haftet. Im Handelsregister wurde diese Vereinbarung nicht eingetragen und auch sonst niemandem mitgeteilt.

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