§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen 1


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F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A legt der F ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular des Autohauses vor, in welches er den Autotyp und den Kaufpreis von €150.000 einträgt. Auf dem Formular steht, dass der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Autos auf das Konto des Autohauses überwiesen werden muss.

Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Die Klausel, dass der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Autos überwiesen werden muss, wirkt auf die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und damit auf den Vertragsinhalt ein. Es handelt sich daher um eine Vertragsbedindung.

2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Das Kaufvertragsformular ist vorgedruckt und wurde daher vor dem Vertrag erstellt. Die Kaufpreisklausel wurde nicht für den Vertrag mit F eingefügt, sondern war bereits auf dem Formular abgedruckt und ist daher vorformuliert.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Das vorgedruckte Kaufvertragsformular mit der Kaufpreisklausel wurde bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung für eine Vielzahl von Verträgen des Autohauses erstellt.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Die Kaufpreisklausel wurde der F von A vorgelegt, sodass A die Einbeziehung der Klausel in den Kaufvertrag einseitig veranlasst hat. Es liegt daher eine von einer Vertragspartei gestellte Klausel vor.

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JM

Jona, 20, Jurastudent aus Münster

5.7.2023, 20:48:55

Ist dies nicht gerade kein Fall von vorformulierten Bedingungen, da der Verkäufer Inhalte, die den wesentlichen Vertragskern berühren, kurz vor Vertragsschluss einträgt?

SCH

Schrobl

15.9.2023, 22:42:14

Meines Erachtens sprechen zwei Aspekte für eine vorformulierte Bestimmung. Zum Einen haben Modell und Kaufpreis nichts mit der Zahlungsfrist zu tun, sodass ich die Klauseln einzeln betrachten würde. Außerdem gelten Klauseln auch noch als "vorformuliert", wenn sie nur durch Angaben ergänzt werden, die für sich "unselbstständig" sind, was ich hier so sehen würde (MüKo § 305 Rn. 15)

QUIG

QuiGonTim

10.10.2023, 17:15:41

Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt, dass die Vertragsbedingung vorformuliert sei, wenn sie vor Vornahme des Rechtsgeschäfts/Abschluss des Vertrages formuliert wurde. M.E. sollte hier in zeitlicher Hinsicht nicht an die Vorname des Rechtsgeschäfts, sondern an den Eintritt in die (ggf. qualifizierten) Vertragsverhandlungen angeknüpft werden. Andernfalls wäre grundsätzlich jede Vertragsbedingung als vorformuliert zu qualifizieren.

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 16:13:44

Hallo QuiGonTim, wie du richtigerweise anmerkst, ist die Beschreibung von "vorformuliert" als "vor Abschluss des Vertrags" sehr weit gefasst. Beachte allerdings, dass die Weite der Auslegung dadurch bedingt ist, dass die AGB-Regel den Verbraucher so umfassend wie möglich schützen möchte. Einer Uferlosigkeit wird zudem dadurch Einhalt geboten, dass §

305 BGB

neben der Vorformulierung noch das Stellen und Vielzahl von Verträgen fordert. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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