§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A legt der F ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular des Autohauses vor, in welches er den Autotyp und den Kaufpreis von €150.000 einträgt. Auf dem Formular steht, dass der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Autos auf das Konto des Autohauses überwiesen werden muss.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jona, 20, Jurastudent aus Münster
5.7.2023, 20:48:55
Ist dies nicht gerade kein Fall von vorformulierten Bedingungen, da der Verkäufer Inhalte, die den wesentlichen Vertragskern berühren, kurz vor Vertragsschluss einträgt?
Schrobl
15.9.2023, 22:42:14
Meines Erachtens sprechen zwei Aspekte für eine vorformulierte Bestimmung. Zum Einen haben Modell und Kaufpreis nichts mit der Zahlungsfrist zu tun, sodass ich die Klauseln einzeln betrachten würde. Außerdem gelten Klauseln auch noch als "vorformuliert", wenn sie nur durch Angaben ergänzt werden, die für sich "unselbstständig" sind, was ich hier so sehen würde (MüKo § 305 Rn. 15)
QuiGonTim
10.10.2023, 17:15:41
Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt, dass die Vertragsbedingung vorformuliert sei, wenn sie vor Vornahme des Rechtsgeschäfts/Abschluss des Vertrages formuliert wurde. M.E. sollte hier in zeitlicher Hinsicht nicht an die Vorname des Rechtsgeschäfts, sondern an den Eintritt in die (ggf. qualifizierten) Vertragsverhandlungen angeknüpft werden. Andernfalls wäre grundsätzlich jede Vertragsbedingung als vorformuliert zu qualifizieren.
Leo Lee
14.10.2023, 16:13:44
Hallo QuiGonTim, wie du richtigerweise anmerkst, ist die Beschreibung von "vorformuliert" als "vor Abschluss des Vertrags" sehr weit gefasst. Beachte allerdings, dass die Weite der Auslegung dadurch bedingt ist, dass die AGB-Regel den Verbraucher so umfassend wie möglich schützen möchte. Einer Uferlosigkeit wird zudem dadurch Einhalt geboten, dass § 305 BGB neben der Vorformulierung noch das Stellen und Vielzahl von Verträgen fordert. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo