§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
12. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Text auf dem Informationsschild ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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