§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Text auf dem Informationsschild ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
11.7.2022, 18:34:19
Inwieweit wäre zu problematisieren, dass die Bedingung nicht teil der im Supermarkt möglicherweise abgeschlossenen Kaufverträge wird? Es könnte sich wie schon in einem Lösungstext angemerkt um ein
vorvertragliches Schuldverhältnishandeln. Dann wäre jedoch die Einbeziehung des Schildtextes als AGB erklärungsbedürftig, denn 305 Abs. 1 S. 1 BGB spricht ausdrücklich von „Verträgen“.
Lukas_Mengestu
12.7.2022, 11:38:41
Hallo QuiGonTim, der Wortlaut ist an dieser Stelle ggfs. etwas missverständlich. Auch Abreden zur Gestaltung vorvertraglicher Schuldverhältnisse fallen unter die Definition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ohne, dass Du dies weiter problematisieren müsstest (vgl. MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 9). Der Begriff "Vertrag" wird insoweit breiter ausgelegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team