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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle

einfach
schwer
16. Juni 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“

Wie funktioniert Jurafuchs?

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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