Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle

12. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“

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Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Text auf dem Informationsschild ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Der erste Teil des Schildes enthält isoliert betrachtet bloß eine unverbindliche Bitte um Abgabe der Taschen. Der zweite Teil des Schildes macht aber deutlich, dass bei Nichtabgabe im Einzelfall eine Taschenkontrolle erfolgen darf. Auch wenn auf diese Folge sehr höflich hingewiesen wird und das Schild mit “Information” überschrieben ist, behält sich der Supermarkt das Durchsuchungsrecht vor und wirkt so auf das (vor)vertragliche Schuldverhältnis mit F ein. Es handelt sich daher um Vertragsbedingungen.
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2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Das Schild mit der Klausel hing bereits beim Betreten des Supermarkts durch F im Eingang, sodass die Klausel bereits vorformuliert war.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Das Schild mit der Klausel wurde in dem Bewusstsein aufgehängt, dass alle Kunden des Supermarkts dieses lesen und es so für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Der Supermarkt hat das Schild aufgehängt, sodass er die Klausel einseitig als Vertragsbedingung für den Einkauf vorgibt. Die Klausel ist daher von einer Vertragspartei gestellt.
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