Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Klageänderung - Systematik (§§ 263, 264 ZPO)

Klageänderung - Systematik (§§ 263, 264 ZPO)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €50, weil B ihren Anteil für das gemeinsame Netflix-Abo nicht gezahlt hat. Nach zwei weiteren Monaten, in denen zwei weitere Monatsbeträge fällig geworden sind, erweitert K die Klage auf €70. B widerspricht der Klageänderung.

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Einordnung des Falls

Klageänderung - Systematik (§§ 263, 264 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Klageänderung ist stets unzulässig, wenn der Beklagte ihr widerspricht (§ 263 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn die Klage einmal rechtshängig ist, kann sie nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264 ZPO geändert werden. Erforderlich für eine Klageänderung nach § 263 ZPO ist entweder (1) die Einwilligung des Beklagten oder (2) die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Eine Einwilligung des Beklagten ist bei der Klageänderung nicht zwingend erforderlich. Erachtet das Gericht die Klageänderung für sachdienlich, reicht dies aus.
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2. Hier kommt es weder auf die Einwilligung des B noch auf die Sachdienlichkeit an (§ 264 ZPO).

Ja!

Damit der § 263 ZPO mit seinen Voraussetzungen eingreift, muss es sich überhaupt um eine Klageänderung handeln. § 264 ZPO normiert Ausnahmen, die nicht als Änderung der Klage anzusehen sind. In diesen Fällen kann die Änderung der Klage ohne die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung oder Sachdienlichkeit) vorgenommen werden (privilegierte Klageänderung). Hier ist § 264 Nr.2 ZPO einschlägig. K erweitert ihren Klageantrag in der Hauptsache, indem sie nun mit ihrer Klage noch zwei weitere monatliche Beträge einklagt. Die Überschrift des § 264 ZPO „Keine Klageänderung“ ist missverständlich. Tatsächlich sind die Fälle des § 264 Nr.2, Nr.3 ZPO Klageänderungen, die nur aufgrund dieser Regelung stets ohne weiteres zulässig sind.Merke: § 264 ZPO ist stets vorrangig zu prüfen. Erst dann kommt es ggf. auf Einwilligung/Sachdienlichkeit an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Busches Bester

Busches Bester

22.3.2024, 10:57:25

Ich verstehe nicht so richtig, warum hier 264 Nr 2 angenommen wird. Ist es nicht so, dass wegen der Anknüpfung an die zwei weiteren Monatsraten auch ein anderer Lebenssachverhalt vorgetragen wird, weil die Fälligkeit der weiteren Ansprüche erst mit den jeweiligen Monaten eingetreten ist? Ich sebe das hier daher eher als Fall für

Klageänderung

wegen

Sachdienlichkeit

.

PK

P K

22.3.2024, 20:50:56

Was hat denn die Fälligkeit mit dem Lebenssachverhalt zu tun? Die Parteien streiten doch um die Kostentragung für Netflix. Natürlich stellt sich diese Frage bei monatlicher Abrechnung nicht nur für die unmittelbar streitgegenständlichen Zeiträume, sondern auch darauf folgende Monate. Diese Veränderung ergibt sich aber alleine aus dem Zeitablauf. Der Lebenssachverhalt - Wir nutzen gemeinsam Netflix und ich möchte, dass sich x, y an den Kosten beteiligt - wird nicht ausgewechselt, sondern nur ausgedehnt. Eine nicht von § 264 Nr. 2 ZPO erfasste Erweiterung wäre es, wenn der Kl. mehr Geld will und das jetzt aber damit begründet, dass der Beklagte das gute Porzellan des Klägers zerstört hat.


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