Anwendungsbereich von § 264 Nr. 3 ZPO


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K tritt von einem Kaufvertrag über eine antike Vase zurück und verklagt B auf Rückgewähr der Kaufsache. Den Kaufpreis hat B trotz Übergabe und Übereignung der antiken Vase nicht gezahlt. Es stellt sich heraus, dass das Unikat schon vor Zustellung der Klage zerbrochen ist. Nun will K Schadenersatz.

Einordnung des Falls

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 3 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.

Genau, so ist das!

Eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides ersetzt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Mithin ändert sich der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klageänderung bewirkt, dass kein neuer Prozess angefangen werden muss und dient der Prozessökonomie. Vorliegend hat K den Antrag und damit den Streitgegenstand geändert.

2. B muss der Klageänderung zustimmen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 264 Nr. 3 ZPO ist einschlägig, wenn der Kläger den Antrag nach Rechtshängigkeit ändert, weil sich die Umstände gewandelt haben. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen eine Änderung nach Rechtshängigkeit eintritt. Nach h.M. genügt es, wenn der Kläger erst nach Rechtshängigkeit vom Anlass der Klageänderung Kenntnis erlangt. Auf wen die Veränderung zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Dies ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO "nicht als Klageänderung anzusehen“, kann also ohne weitere Voraussetzung erfolgen.Dem K steht es also frei, seine Klage auf Schadenersatz umzustellen.

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