Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
5. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.174 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Übereignung eines von ihm erworbenen Ferraris. K hat den Kaufpreis (€90.000) bereits bezahlt. Nach Zustellung der Klage wird der Pkw gestohlen. K verlangt nunmehr Schadensersatz iHv €90.000.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?
Ja!
2. Es ist somit nach § 263 ZPO die Einwilligung des Beklagten oder zumindest Sachdienlichkeit erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NY
31.3.2024, 23:45:55
Bei der ersten Frage wird danach gefragt, ob eine
Klageänderung(263 ZPO) vorliegt. Gerade das ist ja nicht der Fall, weil eine
privilegierte Klageänderungnach 264 vorliegt. Vielleicht könnte man die Frage ohne Normangabe stellen oder den 264 hinzufügen. So verleitet es schnell zur falschen Antwort.

Rick-energie🦦
17.7.2024, 22:41:11
Finde ich schwierig. Denn letztlich ist es eine
Klageänderung, die nur stets zulässig und damit privilegiert ist. Aber stimme dir insoweit zu, dass die Erklärungstexte vorangegangener Fragen teilweise gegenteiliges suggerieren und damit verwirren

Ciodejure
17.10.2024, 11:15:37
Schließe mich beiden Vorkommentatoren an. Vielleicht sollte man die Erklärungstexte entsprechend anpassen.
Jan Ludwig
31.10.2024, 13:28:39
Naja so gesehen ist es nicht richtig, dass keine
Klageänderungnach § 263 ZPO vorliegt, wenn §
264 ZPOgreift. Grund: §
264 ZPOsetzt die selbe
Klageänderungwie § 263 ZPO voraus, ändert nur die Folgen für besondere Konstellationen der
Klageänderungund greift deshalb vor der Anwendung der Folgen des § 263 ZPO.
LRf
21.2.2025, 14:11:46
Da die amtliche Überschrift des §
264 ZPOexplizit "Keine
Klageänderung" lautet, hat NY mAn durchaus einen Punkt. Es heißt ja auch in §
264 ZPO"Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen". Dementsprechend ist es eigentlich eine Änderung des Klagegegenstandes mit dem Privileg, dass diese gerade nicht § 263 ZPO unterfällt.
Lisa_H
22.4.2025, 12:23:56
Sehe ich auch so. Natürlich ist es eine
Klageänderung- aber in Kombination mit der Nennung von § 263 führt die erste Frage zu Verwirrung. Das nicht zuletzt, weil die Art der Fragestellung hier ja auch die Prüfungsreihenfolge durcheinanderwurschtelt: Man würde (zumindest gedanklich) erst § 264 prüfen, bevor man fragt, ob nach § 263 die Einwilligung/Sachdienlichkeit notwendig ist. Vielleicht könnte man die Fragestellungen hier nach folgendem Gedankengang aufbauen: -
Klageänderung? (Ohne Norm!) -> Ja - Privilegierung nach § 264 -> Ja - Einwilligung/Sachdienlichkeit nach § 263 notwendig? -> Nein
Jura_Hacks
24.6.2025, 14:25:46
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