Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Übereignung eines von ihm erworbenen Ferraris. K hat den Kaufpreis (€90.000) bereits bezahlt. Nach Zustellung der Klage wird der Pkw gestohlen. K verlangt nunmehr Schadensersatz iHv €90.000.

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Einordnung des Falls

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

Ja!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides verändert oder ersetzt. K stellte ursprünglich einen Antrag auf Übereignung des Ferraris. Nunmehr stellt er einen Antrag gerichtet auf Schadensersatz. Damit liegt eine Antragsänderung vor.
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2. Es ist somit nach § 263 ZPO die Einwilligung des Beklagten oder zumindest Sachdienlichkeit erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klageänderung ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit) zulässig, sofern es sich um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO handelt. Nach § 264 Nr.3 ZPO ist dies der Fall, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. K fordert statt der Erfüllung (Übereignung) nunmehr Zahlung von Schadensersatz und damit das Interesse (§ 264 Nr.3 ZPO). Die Überschrift des § 264 ZPO „Keine Klageänderung“ ist unpräzise. Tatsächlich sind die Fälle des § 264 Nr.2, Nr.3 ZPO Klageänderungen, die aber aufgrund dieser Regelung stets ohne weiteres zulässig sind. Das heißt, durch das Eingreifen des § 264 ZPO ändert sich nichts daran, dass grds. eine Klageänderung vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NY

NY

31.3.2024, 23:45:55

Bei der ersten Frage wird danach gefragt, ob eine

Klageänderung

(263 ZPO) vorliegt. Gerade das ist ja nicht der Fall, weil eine

privilegierte Klageänderung

nach 264 vorliegt. Vielleicht könnte man die Frage ohne Normangabe stellen oder den 264 hinzufügen. So verleitet es schnell zur falschen Antwort.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

17.7.2024, 22:41:11

Finde ich schwierig. Denn letztlich ist es eine

Klageänderung

, die nur stets zulässig und damit privilegiert ist. Aber stimme dir insoweit zu, dass die Erklärungstexte vorangegangener Fragen teilweise gegenteiliges suggerieren und damit verwirren

Ciodejure

Ciodejure

17.10.2024, 11:15:37

Schließe mich beiden Vorkommentatoren an. Vielleicht sollte man die Erklärungstexte entsprechend anpassen.

JALUD

Jan Ludwig

31.10.2024, 13:28:39

Naja so gesehen ist es nicht richtig, dass keine

Klageänderung

nach § 263 ZPO vorliegt, wenn

§ 264 ZPO

greift. Grund:

§ 264 ZPO

setzt die selbe

Klageänderung

wie § 263 ZPO voraus, ändert nur die Folgen für besondere Konstellationen der

Klageänderung

und greift deshalb vor der Anwendung der Folgen des § 263 ZPO.


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