Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
17. April 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (4.448 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Übereignung eines von ihm erworbenen Ferraris. K hat den Kaufpreis (€90.000) bereits bezahlt. Nach Zustellung der Klage wird der Pkw gestohlen. K verlangt nunmehr Schadensersatz iHv €90.000.
Diesen Fall lösen 67,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist somit nach § 263 ZPO die Einwilligung des Beklagten oder zumindest Sachdienlichkeit erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NY
31.3.2024, 23:45:55
Bei der ersten Frage wird danach gefragt, ob eine Klageänderung (263 ZPO) vorliegt. Gerade das ist ja nicht der Fall, weil eine
privilegierte Klageänderungnach 264 vorliegt. Vielleicht könnte man die Frage ohne Normangabe stellen oder den 264 hinzufügen. So verleitet es schnell zur falschen Antwort.

Rick-energie🦦
17.7.2024, 22:41:11
Finde ich schwierig. Denn letztlich ist es eine Klageänderung, die nur stets zulässig und damit privilegiert ist. Aber stimme dir insoweit zu, dass die Erklärungstexte vorangegangener Fragen teilweise gegenteiliges suggerieren und damit verwirren

Ciodejure
17.10.2024, 11:15:37
Schließe mich beiden Vorkommentatoren an. Vielleicht sollte man die Erklärungstexte entsprechend anpassen.
Jan Ludwig
31.10.2024, 13:28:39
Naja so gesehen ist es nicht richtig, dass keine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt, wenn
§ 264 ZPOgreift. Grund:
§ 264 ZPOsetzt die selbe Klageänderung wie § 263 ZPO voraus, ändert nur die Folgen für besondere Konstellationen der Klageänderung und greift deshalb vor der Anwendung der Folgen des § 263 ZPO.
LRf
21.2.2025, 14:11:46
Da die amtliche Überschrift des
§ 264 ZPOexplizit "Keine Klageänderung" lautet, hat NY mAn durchaus einen Punkt. Es heißt ja auch in
§ 264 ZPO"Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen". Dementsprechend ist es eigentlich eine Änderung des Klagegegenstandes mit dem Privileg, dass diese gerade nicht § 263 ZPO unterfällt.