Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

18. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Übereignung eines von ihm erworbenen Ferraris. K hat den Kaufpreis (€90.000) bereits bezahlt. Nach Zustellung der Klage wird der Pkw gestohlen. K verlangt nunmehr Schadensersatz iHv €90.000.

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Einordnung des Falls

Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

Ja!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides verändert oder ersetzt. K stellte ursprünglich einen Antrag auf Übereignung des Ferraris. Nunmehr stellt er einen Antrag gerichtet auf Schadensersatz. Damit liegt eine Antragsänderung vor.
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2. Es ist somit nach § 263 ZPO die Einwilligung des Beklagten oder zumindest Sachdienlichkeit erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klageänderung ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit) zulässig, sofern es sich um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO handelt. Nach § 264 Nr.3 ZPO ist dies der Fall, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. K fordert statt der Erfüllung (Übereignung) nunmehr Zahlung von Schadensersatz und damit das Interesse (§ 264 Nr.3 ZPO). Die Überschrift des § 264 ZPO „Keine Klageänderung“ ist unpräzise. Tatsächlich sind die Fälle des § 264 Nr.2, Nr.3 ZPO Klageänderungen, die aber aufgrund dieser Regelung stets ohne weiteres zulässig sind. Das heißt, durch das Eingreifen des § 264 ZPO ändert sich nichts daran, dass grds. eine Klageänderung vorliegt.
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