Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B berechtigt auf Zahlung von €8.000. Nach Einreichung aber vor Zustellung der Klage zahlt B €2.000 an K. K nimmt daraufhin die Klage in Höhe des gezahlten Betrages zurück und beantragt, dem B die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Einordnung des Falls
teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht es K frei, seinen ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken (§ 264 Nr. 2 ZPO)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann durch die teilweise Klagerücknahme erreichen, dass dem B die Kosten auferlegt werden, die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Ergeht nun infolge der Teilklagerücknahme sofort ein Beschluss über die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten (§ 269 Abs.3 S.3, Abs.4 ZPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
10.11.2023, 18:05:34
Liebes Team, bei der Frage, ob K nach § 269 III 3 ZPO eine Kostentragung des B erreichen kann, finde ich den Text etwas missverständlich. Klar "kann" er es erreichen, aber eine Sicherheit gibt es ja nicht. Könntet ihr die Aufgabe dahingehend etwas präzisieren, dass er dies kann, wenn B Anlass zur Klage gegeben hat? Denn falls nicht, wird B auch nicht die Kosten tragen müssen.
Lukas_Mengestu
20.12.2023, 14:13:47
Hallo Geithombre, vielen Dank für das Feedback. Wir haben im Sachverhalt noch einmal betont, dass K berechtigt Klage erhebt (=Forderung besteht und auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung ist erfolgt). Daraus ergibt sich dann zugleich, dass B durch die Nichtzahlung des ausstehenden Betrages Anlass für die Klage gegeben hat. Ich hoffe, ist die Aufgabenstellung nun noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
20.12.2023, 15:28:01
Das macht es auf jeden Fall deutlich, danke.
Y. M.
25.5.2024, 17:05:42
Fällt das nicht auch unter dem Begriff der "Einheit der Kostenentscheidung"
Pit
1.8.2024, 19:54:52
Also für den Fall, dass die Zahlung der 2.000 Euro sowie die Rücknahme dieses Betrages *vor* Rechtshängigkeit erfolgen, muss man auf die §§ 263 f. ZPO nicht eingehen, richtig? Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn die Zahlung zwar schon *vor* Rechtshängigkeit ergeht, die Rücknahme aber erst in einem Schriftsatz *nach* Rechtshängigkeit erklärt wird. - Wäre ggf. nochmal ein schöner "Zwischenfall", sofern ich das richtig verstanden habe :)