Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B berechtigt auf Zahlung von €8.000. Nach Einreichung aber vor Zustellung der Klage zahlt B €2.000 an K. K nimmt daraufhin die Klage in Höhe des gezahlten Betrages zurück und beantragt, dem B die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Einordnung des Falls

teilweiser Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht es K frei, seinen ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken (§ 264 Nr. 2 ZPO)?

Ja!

Nach § 264 Nr.2 ZPO steht es dem Kläger frei, seinen ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken. Da es ein Fall der privilegierten Klageänderung ist, müssen die Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht vorliegen. Sofern die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat, ist überdies auch keine Einwilligung des Beklagten erforderlich (§ 269 Abs.1 ZPO).
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2. K kann durch die teilweise Klagerücknahme erreichen, dass dem B die Kosten auferlegt werden, die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Gemäß § 269 Abs.4 S.1 ZPO entscheidet das Gericht darüber durch Beschluss. Die Zahlung erfolgte vor Zustellung der Klage bei B, also vor Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 ZPO). Der Klageanlass ist daher iHv €2.000 vor Rechtshängigkeit weggefallen. K hat die Klage in diesem Umfang zurückgenommen.Hinsichtlich dieses Teils der Klage ist über die Kosten gem. § 269 Abs.3 S.3 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3. Ergeht nun infolge der Teilklagerücknahme sofort ein Beschluss über die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten (§ 269 Abs.3 S.3, Abs.4 ZPO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern eine teilweise Klagerücknahme vorliegt, darf nicht sofort eine Teil-Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 269 Abs.3 S.3, Abs.4 ZPO ergehen. Denn eine auf die noch ungewissen Gesamtkosten des Rechtsstreits bezogene Quotelung ist derzeit nicht möglich. Vielmehr ergeht im späteren Urteil eine gemischte Kostenentscheidung, die teils auf § 269 Abs.3 ZPO und teils auf §§ 91, 92ff. ZPO beruht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEI

Geithombre

10.11.2023, 18:05:34

Liebes Team, bei der Frage, ob K nach § 269 III 3 ZPO eine Kostentragung des B erreichen kann, finde ich den Text etwas missverständlich. Klar "kann" er es erreichen, aber eine Sicherheit gibt es ja nicht. Könntet ihr die Aufgabe dahingehend etwas präzisieren, dass er dies kann, wenn B Anlass zur Klage gegeben hat? Denn falls nicht, wird B auch nicht die Kosten tragen müssen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2023, 14:13:47

Hallo Geithombre, vielen Dank für das Feedback. Wir haben im Sachverhalt noch einmal betont, dass K berechtigt Klage erhebt (=Forderung besteht und auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung ist erfolgt). Daraus ergibt sich dann zugleich, dass B durch die Nichtzahlung des ausstehenden Betrages Anlass für die Klage gegeben hat. Ich hoffe, ist die Aufgabenstellung nun noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

20.12.2023, 15:28:01

Das macht es auf jeden Fall deutlich, danke.

YM

Y. M.

25.5.2024, 17:05:42

Fällt das nicht auch unter dem Begriff der "

Einheit der Kostenentscheidung

"

PI

Pit

1.8.2024, 19:54:52

Also für den Fall, dass die Zahlung der 2.000 Euro sowie die Rücknahme dieses Betrages *vor*

Rechtshängigkeit

erfolgen, muss man auf die §§ 263 f. ZPO nicht eingehen, richtig? Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn die Zahlung zwar schon *vor*

Rechtshängigkeit

ergeht, die Rücknahme aber erst in einem Schriftsatz *nach*

Rechtshängigkeit

erklärt wird. - Wäre ggf. nochmal ein schöner "Zwischenfall", sofern ich das richtig verstanden habe :)


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