Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit
Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit
5. Juli 2025
19 Kommentare
4,9 ★ (9.959 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nachdem B die Klage erhalten hat, zahlt er den geforderten Betrag an K.
Diesen Fall lösen 71,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Klageanlass ist nach Rechtshängigkeit weggefallen.
Genau, so ist das!
2. Kann K seine Klage zurücknehmen (§ 269 Abs. 1 ZPO)?
Ja, in der Tat!
3. Wenn K die Klage nach Rechtshängigkeit zurücknimmt, ist er grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Ja!
4. K will dieser Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entgehen. Hat er die Möglichkeit, seine Klage in eine Feststellungsklage umzustellen, gerichtet auf Kostentragung des B aus Verzug?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis
22.1.2024, 11:15:14
Warum besteht die Wahlmöglichkeit nur bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit? Vielleicht könntet ihr die Begründung dafür noch hinzufügen!

Juriano
10.5.2024, 15:46:26
Spontan würde ich sagen, dass die Klage mit dem konkreten Antrag unzulässig ist wegen einem fehlenden
Feststellungsinteresse. Denn er kann nunmehr den Rechtsstreit für erledigt erklären.

sy
6.10.2024, 00:29:22
ich finde es auch nicht ausreichend, bloße
deklaratorische Formulierungen zu verwenden, wenn es gerade um kleinste Veränderungen und Feinheiten geht, die einem im Assessorexamen wirklich vieles verhauen können.

vulpes iuris
30.11.2024, 23:53:01
Schließe mich an und würde mich über eine Rückmeldung des Teams freuen.

Sustainable Finance
26.1.2025, 08:19:49
Die Frage möchte ich auch nochmal hochholen und um nähere Erläuterung bitten.
Odin
3.2.2025, 20:53:02
Push. Hier wäre eine Rückmeldung echt schön.
Rebecca
19.2.2025, 13:04:06
Schließe mich an!

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
27.2.2025, 20:02:54
.. dieselbe Frage stelle ich mir auch
Anony Mous
7.3.2025, 12:00:51
Push push push!
babakd
7.3.2025, 18:16:05
Ich hätte jetzt gedacht, dass nach Rechtshängigkeit die Möglichkeit der einseitigen Erledigungserklärung besteht. Das Gericht könnte mEn den ursprünglichen Antrag in einen Antrag auf die Feststellung der Erledigung "umstellen". Die Kostengrundentscheidung ergäbe sich dann über § 91a ZPO. Bitte korrigieren, falls ich falsch liege.

Katzenkönisch
21.4.2025, 13:31:43
push !
Felix Kruse
29.4.2025, 16:46:50
+1 :)
jomolino
3.5.2025, 11:49:08
Ist nicht auch eine Erledigung eine Umstellung zu
Feststellungsklage? Irgendwie stehe ich hier auf dem schlau. Zudem sind in dieser Aufgabe einige Rechtschreibfehler @[Jurafuchs](137809)
royson
20.6.2025, 09:02:05
push push
sophia1002
22.6.2025, 23:14:14
Frage besteht immer noch…

Tim Gottschalk
23.6.2025, 15:47:34
Hallo @[Dennis](57314), @[Juriano](213455), @[sy](30718), @[vulpes iuris](261497), @[Sustainable Finance](6321), @[Odin](96883), @[Rebecca](284393), @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667), @[Anony Mous](207571), @[babakd](192464), @[Katzenkönisch](292869), @[jomolino ](137090), @[royson](232516) und @[sophia1002](227073), @[Juriano](213455) hat die Frage im Wesentlichen richtig beantwortet. Der Umstellung in eine Kosten
feststellungsklagefehlt es am
Feststellungsinteresse, weil die Möglichkeit der Erledigungserklärung besteht und diese Vorrang gegenüber der Kosten
feststellungsklagehat. Das Ganze ist auch nicht unumstritten, es gibt auch Stimmen in der Literatur, die eine Kosten
feststellungsklageauch nach Rechtshängigkeit noch zulassen wollen. Mehr zu den Argumenten und Meinungen findet ihr hier: BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 6-7b. Wir haben nun auch das Hauptargument in die Vertiefung im Fall eingebaut. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
jomolino
3.5.2025, 12:05:27
eine Erledigungseklärung ist ja unterm strich nichts anderes als eine Umstellung auf eine
Feststellungsklage. wieso geht das denn?
P K
3.5.2025, 19:32:25
Ich kann mir das nur so erklären, dass die Erledigungserklärung, wenn sie einseitig bleibt, lediglich wie eine (stets privilegierte) Klageänderung behandelt wird, aber im Kern eben doch keine Klageänderung ist. Denn nach § 91a ZPO kann sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen und es wird summarisch über die Kosten entschieden. Ließe man eine
Feststellungsklage, gerichtet auf das Kosteninteresse zu, würde man die Wertung des § 91a ZPO im Ergebnis unterlaufen. Der § 91a ZPO sagt: Wegen den Kosten des Rechtsstreits wollen wir eigentlich keine Beweisaufnahme machen. Wenn sich der Beklagte nicht anschließt, braucht es aber irgendeine Möglichkeit für den Kläger, seine Kostenlast abzuwenden. Dass man dann dennoch ggf. eine Beweisaufnahme machen muss, ist dem Umstand ge
schuldet, dass es unbillig wäre, dem Kläger eine Möglichkeit gänzlich zu entziehen. Eine
summarische Prüfungwird hingegen für grds. ausreichend erachtet. Es gibt nur wenige Konstellationen, in denen die Rechtsprechung eine
Feststellungsklagegerichtet auf das Kosteninteresse für zulässig erachtet (ein Beispiel: Pflichtteilsberechtigter nimmt den Erben auf Auskunftserteilung im Wege der
Stufenklagein Anspruch und die Auskunft ergibt, dass der Nachlass über
schuldet ist --> hier hilft die Erledigung nur bedingt, da ein Zahlungsanspruch (3. Stufe) von vornherein nicht bestand). Völlig unstreitig ist diese Beschränkung aber nicht, denn im Ergebnis kann der Kläger einen Zweitprozess anstrengen und in diesem dann die Kosten des Rechtsstreits geltend machen. Der Prozessökonomie ist damit nicht Genüge getan, weil sich mglw. ein neuer Richter neu reindenken (und ggf. Beweis erheben) muss.

Tim Gottschalk
23.6.2025, 15:40:25
Hallo @[jomolino ](137090), ja, eine Erledigungserklärung ist möglich. Dass die Umstellung in eine
Feststellungsklageauf Kostentragung nicht mehr möglich ist, liegt auch nicht daran, dass eine Klageänderung nicht möglich wäre. Stattdessen besteht schlicht kein
Feststellungsinteressedaran, weil es die vorrangige Möglichkeit der Erledigungserklärung gibt. Dazu kommt auch das Argument von @[P K](196201). Ganz unumstritten ist das ganze auch nicht, es gibt auch Meinungen in der Literatur, die eine Kosten
feststellungsklageauch nach Rechtshändigkeit noch zulassen wollen. Mehr zum Meinungsstreit findet sich in BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 6-7b. Wir haben jetzt einen entsprechenden Hinweis in der Vertiefung ergänzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team