Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit

Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nachdem B die Klage erhalten hat, zahlt er den geforderten Betrag an K.

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Einordnung des Falls

Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klageanlass ist nach Rechtshängigkeit weggefallen.

Genau, so ist das!

Ein Rechtsstreit ist rechtshängig, wenn die Klage erhoben wurde, also wenn dem Beklagten die Klageschrift zugestellt wurde (§§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 ZPO). Der Wegfall des Klageanlasses infolge der Zahlung durch B erfolgte, nachdem die Klage dem B zugestellt wurde. Mithin ist der Klageanlass nach Rechtshängigkeit weggefallen.
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2. Kann K seine Klage zurücknehmen (§ 269 Abs.1 ZPO)?

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich setzt die Klagerücknahme eine Klage, d.h. Rechtshängigkeit voraus. Die hM erlaubt darüber hinaus die Klagerücknahme schon zwischen Anhängigkeit und Zustellung der Klage (also vor Rechtshängigkeit). Der Klageanlass ist erst nach Rechtshängigkeit weggefallen und die Klagerücknahme somit zulässig. Da noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bedarf es auch keiner Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs.1 ZPO).

3. Wenn K die Klage nach Rechtshängigkeit zurücknimmt, ist er grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet (§ 269 Abs.3 S.2 ZPO).

Ja!

Nach § 269 Abs.3 S.2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er die Klage nach Rechtshängigkeit zurücknimmt. § 269 Abs.3 S.3 ZPO gilt nur für den Fall des Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. Wenn K seine Klage hier zurücknimmt, dann müsste er die Kosten des Rechtsstreits tragen.

4. K will dieser Kostentragungspflicht nach § 269 Abs.3 S.2 ZPO entgehen. Hat er die Möglichkeit seine Klage in eine Feststellungsklage gerichtet auf Kostentragung des B aus Verzug umstellen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Wegfall des Klageanlasses nach Rechtshängigkeit hat der Kläger keine Wahl zwischen Klagerücknahme und Umstellung der zuvor erhobenen Klage in eine Feststellungsklage auf Kostenübernahme wegen Verzugs.. Eine solche Wahl besteht nur bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. K kann seine Klage nicht in eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass B verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits aufgrund seines Verzuges zu tragen, umstellen. K hatjedoch die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, um so einer Kostentragungslast zu entgehen. Dazu in der nächsten Einheit mehr.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis

22.1.2024, 11:15:14

Warum besteht die Wahlmöglichkeit nur bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit? Vielleicht könntet ihr die Begründung dafür noch hinzufügen!

Juriano

Juriano

10.5.2024, 15:46:26

Spontan würde ich sagen, dass die Klage mit dem konkreten Antrag unzulässig ist wegen einem fehlenden Feststellungsinteresse. Denn er kann nunmehr den Rechtsstreit für erledigt erklären.

SY

sy

6.10.2024, 00:29:22

ich finde es auch nicht ausreichend, bloße deklaratorische Formulierungen zu verwenden, wenn es gerade um kleinste Veränderungen und Feinheiten geht, die einem im Assessorexamen wirklich vieles verhauen können.


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